BGH: Faktische Geschäftsführung bei Firmenbestattungen

BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24: Faktische Geschäftsführung bei Firmenbestattungen

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil 5 StR 287/24 zentrale Leitlinien zur faktischen Geschäftsführung in sogenannten „Firmenbestattungen“ formuliert. Entscheidend ist eine Gesamtschau der tatsächlichen Steuerung im Unternehmen – nicht das schematische Abhaken einzelner Kriterien. Für Beschuldigte, denen Bankrott oder Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, hat das erhebliche Auswirkungen. Als Strafverteidiger in Frankfurt vertreten wir Sie bundesweit – schnell, diskret und zielorientiert.

Problem: Firmenbestattung, Strohgeschäftsführer und strafrechtliche Verantwortung

Im Kern ging es um Konstellationen, in denen ein „Bestatter“ sanierungsbedürftige Gesellschaften übernimmt, einen Strohgeschäftsführer installiert und die Geschicke tatsächlich selbst lenkt. Der BGH stellt klar: Wer die organ-typischen Pflichten real übernimmt, kann als faktischer Geschäftsführer haften – selbst wenn kaum Außenauftritt vorliegt, weil der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist. Maßgeblich ist, ob die Person die Abwicklung steuert, Vermögenswerte verschiebt und insolvenzrechtliche Pflichten (z. B. Antragstellung) beherrscht.

Für die Verteidigung ist wichtig, die Grenzen zwischen zulässiger Einflussnahme und strafbarer Täterschaft präzise herauszuarbeiten – gerade, wenn Gesellschaften sich schon im Stadium der Abwicklung befinden. Unser Team prüft dabei frühzeitig die Einordnung als Beschuldigter und die Weichenstellung im Ermittlungsverfahren.

Lösung laut BGH: Gesamtschau statt Checkliste

  • Keine starre Kriterienliste: Entscheidend ist das Gesamtbild der Steuerung (z. B. Zugriff auf Buchführung, Liquidationsentscheidungen, Vermögensverschiebungen).
  • Auch ohne großen Außenauftritt kann Täterschaft vorliegen, wenn die Abwicklung dominiert wird.
  • Pflichten wie Buchführung (über die Bilanzdelikte), Kapitalerhalt und der Insolvenzantrag sind organtypisch – wer sie an sich zieht, handelt wie ein Organ.
  • Für Unternehmensstrafrecht und Insolvenzstrafrecht bedeutet das: Tat- und Täterrolle müssen sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.

Vorgehen in der Verteidigung: Was wir für Sie tun

In Fällen mit Firmenbestattungsbezug analysieren wir schnell die tatsächlichen Entscheidungswege: Wer hat Liquidationsschritte veranlasst? Wer steuerte Konten, Rechnungen oder Einziehungen? Wurden insolvenzrechtliche Fristen versäumt? Auf dieser Basis entwickeln wir eine passgenaue Verteidigungsstrategie – von der ersten Akteneinsicht bis hin zu Anträgen auf Einstellung gem. § 153 StPO oder § 153a StPO.

Besonders relevant sind Vorwürfe wie Bankrott, Insiderhandel in Randkonstellationen von Konzernabwicklungen oder § 266a StGB bei Zahlungsstockungen. Wir prüfen die Voraussetzungen, rügen Lücken im Tatbild und sichern entlastende Belege – etwa zur Verantwortlichkeitsverteilung oder zu tatsächlichen Kompetenzen des Strohgeschäftsführers.

Parallel begleiten wir Sie kommunikativ bei Vorladung und Durchsuchung, stimmen die Einlassung ab und wahren Ihre Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte. Je früher Sie uns kontaktieren, desto besser lassen sich Weichen im Strafverfahren stellen.

Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter

FAQ zum BGH-Urteil 5 StR 287/24

Wann gilt jemand als faktischer Geschäftsführer?

Wenn er in der Gesamtschau organ-typische Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt – etwa über Buchführung, Liquidation und Vermögensdispositionen entscheidet – auch ohne formale Bestellung.

Spielt ein Außenauftritt immer eine Rolle?

Nicht zwingend. Bei „Firmenbestattungen“ kann Täterschaft vorliegen, obwohl kaum Außenkontakt besteht, wenn die Abwicklung intern vollständig beherrscht wird.

Was bedeutet das für meine Verteidigung?

Wir prüfen präzise, wer welche Schritte veranlasst hat, und greifen die Einordnung als Täter an. Ziel: Einstellung oder milderer Ausgang – frühzeitige Beratung ist entscheidend.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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