BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 – Konkurrenzen bei Steuerhehlerei und § 129 StGB

BGH konkretisiert die Klammerwirkung der mitgliedschaftlichen Beteiligung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 2026 – 3 StR 322/25 – wichtige Maßstäbe für das Konkurrenzverhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und mehreren im Interesse dieser Vereinigung begangenen Steuerstraftaten konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann einzelne Fälle banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei trotz der verbindenden Wirkung des Vereinigungsdelikts als selbständige Taten in Tatmehrheit bestehen bleiben und wann sie durch § 129 StGB zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden.

Die Entscheidung ist insbesondere für umfangreiche Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren relevant, in denen über einen längeren Zeitraum zahlreiche Einzelhandlungen innerhalb einer organisierten Struktur begangen worden sein sollen. Denn die konkurrenzrechtliche Einordnung beeinflusst den Schuldspruch, die Zahl der Einzelstrafen und damit unter Umständen auch die Bildung einer Gesamtstrafe.

Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 – 3 StR 322/25.

Nicht angemeldete Herstellung und Vertrieb von Wasserpfeifentabak

Ausgangspunkt des Verfahrens war nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf ein spätestens 2017 errichteter, nicht angemeldeter Geschäftsbetrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Wasserpfeifentabak. Vier gesondert verfolgte Männer hatten danach eine Vertriebsstruktur aufgebaut, über die tonnenweise unerlaubt hergestellter Wasserpfeifentabak abgesetzt wurde. Auf den Verpackungen befanden sich keine Steuerzeichen; zugleich wurde die anfallende Tabaksteuer nicht entrichtet. Die Verpackungen waren zudem Nachbildungen von Verpackungen legaler Markenhersteller.

Die Angeklagten gehörten nach den landgerichtlichen Feststellungen zu dieser Gruppierung und waren insbesondere mit der Bereitstellung und Auslieferung des bereits produzierten Tabaks befasst. Sie erhielten hierfür monatliche Vergütungen. Zwischen Februar und Juli 2018 wirkten die Beteiligten in unterschiedlichem Umfang an einzelnen Absatzgeschäften mit: bei den drei Revisionsführern waren es 48, 51 beziehungsweise 73 erfolgreiche Absatzgeschäfte; bei dem weiteren Mitangeklagten 59.

Die strafrechtliche Einordnung des unerlaubten Umgangs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren kann mehrere Tatbestände der Abgabenordnung berühren. Einen Überblick zu Steuerhinterziehung, Bannbruch und Steuerhehlerei im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht bietet unser Rechtslexikon. Zum Tatbestand der kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB finden Sie dort ebenfalls eine gesonderte Erläuterung.

Das Landgericht nahm zahlreiche selbständige Steuerhehlereien an

Das Landgericht Düsseldorf wertete die Beteiligung der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ausgerichteten kriminellen Vereinigung. Daneben nahm es für jedes einzelne erfolgreiche Absatzgeschäft eine banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO an.

Konkurrenzrechtlich behandelte die Strafkammer diese einzelnen Steuerhehlereien jeweils als selbständige Taten. Zwar bestand zwischen der jeweiligen Steuerhehlerei und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung Tateinheit. Untereinander sollten die einzelnen Steuerhehlereien nach Auffassung des Landgerichts jedoch in Tatmehrheit stehen. Zur Begründung stellte das Landgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Regelstrafrahmen der qualifizierten Steuerhehlerei über dem Strafrahmen der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 Abs. 1 StGB liege.

Genau diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof korrigiert.

Steuerstrafverfahren mit zahlreichen Einzelvorwürfen

Bei umfangreichen Steuerstrafverfahren können neben Tatbestand und Schadensberechnung auch Konkurrenzen, Strafrahmen und die Bildung von Einzel- und Gesamtstrafen entscheidend sein. Weitere Informationen zu unserer Tätigkeit finden Sie unter Verteidigung im Steuerstrafrecht.

Wann darf ein Vereinigungsdelikt mehrere Taten „verklammern“?

Der Ausgangspunkt der BGH-Rechtsprechung ist die sogenannte Klammerwirkung. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Delikt. Werden während dieser Mitgliedschaft verschiedene weitere Straftaten im Interesse der Vereinigung begangen und überschneiden sich die Ausführungshandlungen, kann das Vereinigungsdelikt die einzelnen Taten konkurrenzrechtlich miteinander verbinden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschluss zunächst den Grundsatz, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung grundsätzlich alle im Interesse der Vereinigung vorgenommenen Handlungen zu einer rechtlichen Einheit verbinden kann. Eine sogenannte Entklammerung kommt jedoch in Betracht, wenn die weiteren Straftaten ein mehr als nur unwesentlich höheres Gewicht haben als das Vereinigungsdelikt. Dann können diese Delikte trotz ihrer jeweiligen Tateinheit mit § 129 StGB untereinander in Tatmehrheit stehen.

Der entscheidende Punkt des Beschlusses liegt in der Frage, wie dieses unterschiedliche Gewicht festgestellt wird.

Nicht der abstrakte Regelstrafrahmen entscheidet

Nach dem BGH reicht es nicht aus, lediglich die abstrakten Regelstrafrahmen zweier Straftatbestände miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist konkret darauf abzustellen, welcher Strafrahmen für die betreffende Tat tatsächlich Anwendung findet.

Dabei müssen insbesondere Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle ebenso berücksichtigt werden wie gesetzliche Strafrahmenverschiebungen. Der Vergleich muss deshalb für die konkret zu beurteilende Tat vorgenommen werden. Bei Anwendung von Jugendstrafrecht erfolgt eine entsprechende Parallelwertung anhand des Erwachsenenstrafrechts.

Gerade diese Differenzierung war für das Düsseldorfer Verfahren entscheidend. Das Landgericht hatte Fälle mit einem Tabaksteuerschaden von weniger als 1.000 Euro als minder schwere Fälle der qualifizierten Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO bewertet.

Für diese minder schweren Fälle sah der tatsächlich anwendbare Strafrahmen nach den Ausführungen des BGH dieselbe Strafdrohung vor wie § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB. Damit fehlte das für eine Entklammerung notwendige deutlich höhere Gewicht der Steuerhehlerei.

Die 1.000-Euro-Grenze wirkte sich auf die Konkurrenzen aus

Die Folge war eine differenzierte konkurrenzrechtliche Bewertung.

Nur diejenigen Fälle banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, bei denen der Tabaksteuerschaden mindestens 1.000 Euro betrug und für die damit nicht der minder schwere Fall zugrunde gelegt worden war, blieben untereinander selbständige Taten in Tatmehrheit.

Die Steuerhehlereien mit einem Schaden von weniger als 1.000 Euro wurden dagegen durch die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung mit den übrigen Taten und auch untereinander zu Tateinheit verbunden. Beim ersten Angeklagten betraf dies fünf der 48 Steuerhehlereien, beim zweiten sechs von 51 und beim dritten 16 von 73 Fällen. Beim nicht revisionsführenden Mitangeklagten waren 13 von insgesamt 59 Fällen betroffen.

Wichtig ist dabei: Der BGH hat keine allgemeine strafrechtliche Bagatellgrenze von 1.000 Euro für Steuerhehlerei geschaffen. Die Grenze war im konkreten Verfahren relevant, weil das Landgericht gerade anhand dieses Betrages zwischen dem Regelstrafrahmen und dem von ihm angenommenen minder schweren Fall unterschieden hatte. Entscheidend bleibt daher die im jeweiligen Verfahren tatsächlich vorgenommene Strafrahmenbestimmung.

Konkurrenzentscheidung und Schuldfrage sind zu unterscheiden

Ob mehrere Delikte als Tateinheit oder Tatmehrheit zu behandeln sind, beantwortet nicht erneut die Frage, ob die einzelnen Tatbestände erfüllt sind. Der BGH bestätigte hier die Verurteilungen wegen Steuerhehlerei und mitgliedschaftlicher Beteiligung grundsätzlich und korrigierte deren konkurrenzrechtliche Verknüpfung. Vertiefend: kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB und Revision im Strafverfahren.

Welche Folgen hatte die Korrektur für die Strafen?

Der Bundesgerichtshof änderte die Schuldsprüche entsprechend. Die konkurrenzrechtliche Korrektur führte jedoch nicht bei allen Angeklagten zu einer Änderung der verhängten Freiheitsstrafen.

Beim zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten blieb die Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung bestehen. Der BGH stellte zusätzlich klar, dass es sich um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt.

Beim zweiten Angeklagten entfielen aufgrund der Schuldspruchänderung sechs Einzelgeldstrafen. Seine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung blieb jedoch bestehen. Der BGH schloss angesichts der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Beim dritten Angeklagten entfielen 16 Einzelgeldstrafen. Damit fehlte zugleich die Grundlage für die zusätzlich verhängte Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro. Diese Gesamtgeldstrafe hatte deshalb keinen Bestand. Weil auch die vom Landgericht angeordnete Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung teilweise an diese Geldstrafe angeknüpft hatte, änderte der BGH die Kompensationsentscheidung: Statt zwei Monaten gelten bei der Gesamtfreiheitsstrafe nunmehr drei Monate als vollstreckt.

Die Änderung wurde gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revisionsführenden Mitangeklagten erstreckt, weil derselbe Rechtsfehler auch dessen Schuldspruch betraf. Seine Gesamtfreiheitsstrafe blieb bestehen.

Bedeutung für Revisionen in umfangreichen Strafverfahren

Die Entscheidung zeigt, dass Konkurrenzfragen keineswegs nur theoretischer Natur sind. Fehler bei Tateinheit und Tatmehrheit können unmittelbar die Anzahl der auszusprechenden Einzelstrafen, die Gesamtstrafenbildung und zusätzliche Geldstrafen beeinflussen.

Gerade in Verfahren mit einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte sollte deshalb nicht ausschließlich geprüft werden, ob die materiellen Tatbestände erfüllt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Handlungen rechtlich jeweils eine Tat bilden und welche Delikte eine Klammerwirkung entfalten können.

Dass die Revision hier zumindest teilweise Erfolg hatte, obwohl die Feststellungen und die Verurteilungen wegen der zugrunde liegenden Straftatbestände im Grundsatz Bestand hatten, verdeutlicht die eigenständige Bedeutung der revisionsgerichtlichen Konkurrenzprüfung. Informationen zum Rechtsmittel finden Sie in unserem Rechtslexikon unter Revision im Strafverfahren.

Auch vermögensrechtliche Nebenfolgen können in umfangreichen Verfahren eine erhebliche Rolle spielen. Das Landgericht hatte im Ausgangsverfahren zusätzlich Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie unter Einziehung im Strafrecht.

Thematisch verwandt ist außerdem unser Beitrag zum BGH-Urteil vom 24. Juli 2025 zur Einziehung bei Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung. Dort geht es um die Frage, welche Zahlungen einem Mitglied einer Vereinigung als Taterträge zugerechnet werden können.

Praktische Konsequenzen für die Verteidigung

Für die Verteidigung in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren folgt aus dem Beschluss vor allem, dass die Konkurrenzprüfung fallbezogen erfolgen muss. Ein pauschaler Vergleich der gesetzlichen Regelstrafrahmen reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn im konkreten Fall minder schwere oder besonders schwere Fälle, gesetzliche Milderungen oder sonstige Strafrahmenverschiebungen eine Rolle spielen.

Damit gewinnt zugleich die sorgfältige Zuordnung jeder Einzeltat zu dem konkret einschlägigen Strafrahmen an Bedeutung. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein Dauerdelikt beziehungsweise Organisationsdelikt eine Klammerwirkung entfaltet oder ob einzelne Delikte wegen ihres höheren Gewichts selbständig in Tatmehrheit bestehen bleiben.

Der Beschluss betrifft damit zwar einen besonderen Sachverhalt aus der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei. Seine konkurrenzrechtlichen Aussagen reichen jedoch darüber hinaus, weil der BGH ausdrücklich an die allgemeinen Grundsätze zur Klammerwirkung von Vereinigungs- und anderen Dauerdelikten anknüpft.

FAQ zum BGH-Beschluss 3 StR 322/25

Was hat der BGH am 4. Februar 2026 entschieden?

Der BGH hat die Verurteilungen wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Grundsatz bestätigt. Korrigiert wurde jedoch teilweise die konkurrenzrechtliche Bewertung der einzelnen Steuerhehlereien als selbständige Taten.

Was bedeutet „Klammerwirkung“ im Strafrecht?

Eine Klammerwirkung liegt vereinfacht vor, wenn ein länger andauerndes Delikt mehrere weitere, jeweils mit ihm tateinheitlich verbundene Straftaten auch untereinander zu einer rechtlichen Einheit verbindet. Bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 StGB kann dies für im Interesse der Vereinigung ausgeführte Handlungen gelten.

Wann kommt es zu einer „Entklammerung“?

Eine Entklammerung kann eintreten, wenn die weiteren Straftaten gegenüber dem verklammernden Delikt ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht haben. Nach dem BGH ist hierfür der tatsächlich anwendbare Strafrahmen maßgeblich. Sonderstrafrahmen und Strafrahmenverschiebungen müssen berücksichtigt werden.

Hat der BGH eine allgemeine 1.000-Euro-Grenze für Steuerhehlerei festgelegt?

Nein. Die Grenze ergab sich aus der konkreten Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts. Dieses hatte Steuerhehlereien mit einem Tabaksteuerschaden unter 1.000 Euro als minder schwere Fälle behandelt. Dadurch war für diese Taten ein anderer Strafrahmen maßgeblich.

Führt eine fehlerhafte Konkurrenzbewertung automatisch zu einer niedrigeren Gesamtstrafe?

Nein. Das hängt vom Einzelfall ab. Im entschiedenen Verfahren entfielen zwar mehrere Einzelgeldstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafen blieben teilweise dennoch bestehen, weil der BGH ausschließen konnte, dass das Landgericht bei zutreffender Konkurrenzbewertung niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

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