BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – Keine Verständigung über Verzicht

BGH, Beschluss vom 09.10.2024 (5 StR 433/24) – Keine Verständigung über Verzicht auf sichergestelltes Geld

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.10.2024 (Az. 5 StR 433/24) eine Verurteilung des LG Dresden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgehoben, weil das Urteil auf einer gesetzeswidrigen Verständigung beruhte. Konkret beanstandete der BGH, dass im Rahmen des „Deals“ nach § 257c StPO ein Verzicht auf die Herausgabe sichergestellten Bargeldes (und weiterer Gegenstände) zum Bestandteil der Absprache gemacht worden war.

Die Entscheidung ist u. a. bei HRR-Strafrecht (auch als PDF) abrufbar.

Service-Hinweis: Wenn in einem Strafverfahren eine Verständigung im Raum steht und zugleich Vermögensfragen (z. B. Beschlagnahme oder Einziehung) betroffen sind, ist die saubere Trennung zwischen zulässigen und unzulässigen Abspracheinhalten praktisch bedeutsam. Erste Orientierung bieten unser Überblick zur Strafverteidigung sowie das Rechtslexikon – etwa zum Ablauf des Strafverfahrens und zur Akteneinsicht.

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Worum ging es: „Deal“ mit Geständnis und zusätzlichem Verzicht auf Bargeld

Nach den Gründen des Beschlusses hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung eine Verständigung nach § 257c StPO in Aussicht gestellt. Danach sollte für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe innerhalb einer Spanne (mindestens drei bis höchstens vier Jahre) verhängt werden. Zusätzlich wurde in die Verständigung aufgenommen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes sowie weiterer benannter Gegenstände verzichten solle.

Die Verfahrensbeteiligten stimmten dem Vorschlag zu; die Verständigung wurde protokolliert. Der Angeklagte legte anschließend ein Geständnis ab. Im Urteil ordnete das Landgericht hinsichtlich des Bargeldes zudem eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB an. Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein und rügte u. a. die Gesetzeswidrigkeit der Verständigung.

Rechtlicher Hintergrund: Was darf Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO sein

Der BGH stellt in seiner Begründung den gesetzlichen Rahmen dar: Nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO dürfen Gegenstand einer Verständigung nur bestimmte Inhalte sein, insbesondere Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder zugehöriger Beschlüsse sein können, außerdem sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.

Zur Einordnung verweist der Beschluss darauf, dass „Inhalt des Urteils“ in diesem Zusammenhang die Urteilsformel meint, weil nur das, was in der Formel entschieden ist, Rechtskraft entfaltet und Grundlage der Vollstreckung sein kann. Rechtsfolgen im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sind danach nur solche, die das Gesetz vorsieht und die durch das Urteil verhängt werden können.

Kerngedanke des BGH: Verzicht ist keine zulässige „Deal-Komponente“

Nach Darstellung des BGH war der entscheidende Punkt, dass der vereinbarte „Verzicht“ auf sichergestelltes Geld (und andere Gegenstände) keine zulässige Rechtsfolge ist, die Inhalt eines Urteils sein kann. Der BGH ordnet solche Verzichtserklärungen als materiell-rechtliche Erklärungen ein, weil sie die Rechtsposition an dem sichergestellten Gegenstand betreffen. Sie sind damit weder bloß verfahrensbezogene Maßnahmen des Gerichts noch schlichtes Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der BGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Verzicht auch nicht dadurch „zulässig“ wird, dass in der Praxis in bestimmten Konstellationen eine sogenannte „formlose Einziehung“ vorkommt. Maßgeblich sei vielmehr, dass § 257c StPO abschließend festlegt, worüber das Gericht sich mit den Verfahrensbeteiligten verständigen darf. Vereinbarungen über Inhalte, die dort nicht vorgesehen sind, seien als Verständigungsgegenstand ausgeschlossen.

Hinzu kommt nach den Gründen, dass die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB wegen ihres zwingenden Charakters nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gehört. Der BGH beschreibt, dass die Aufnahme eines Verzichts in die Verständigung die Gefahr birgt, die gesetzliche Systematik der Einziehung zu umgehen.

Beruhen: Warum der Verfahrensfehler für die Entscheidung relevant war

Der BGH hat außerdem dargelegt, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhte (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar sei es denkbar, dass bestimmte vermögensbezogene Rechtsfolgen auch auf andere Weise (durch gerichtliche Anordnungen nach den dafür vorgesehenen Vorschriften) hätten erreicht werden können. Entscheidend war aus Sicht des BGH jedoch, dass zuvor eine Verständigung mit einem unzulässigen Bestandteil geschlossen worden war.

In einem solchen Fall, so die Begründung, könne regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigung ohne den fehlerhaften Bestandteil nicht zustande gekommen wäre und der Angeklagte das verständigungsbasierte Geständnis dann nicht abgegeben hätte. Damit war die Verfahrensrüge erfolgreich.

Praktische Konsequenzen: Typische Konstellationen mit Sicherstellungen und Vermögensfragen

Ohne eigene Wertung lässt sich der Beschluss als Orientierung dafür lesen, dass in Verfahren mit Vermögensbezug (z. B. wenn im Ermittlungsverfahren Bargeld oder Gegenstände im Zuge einer Durchsuchung sichergestellt werden) der Umgang mit Sicherstellungen und Nebenfolgen rechtlich strikt an die gesetzlichen Formen gebunden bleibt. Für Betroffene sind typischerweise mehrere Ebenen relevant:

  • Ob und in welchem Umfang Vermögenswerte beschlagnahmt oder gesichert sind, ergibt sich aus den Akten und Anordnungen; praktisch wichtig sind dabei häufig die Ermittlungsakte und die Dokumentation der Sicherstellung.
  • Vermögensabschöpfung erfolgt – soweit gesetzlich vorgesehen – durch gerichtliche Entscheidungen (z. B. Einziehung) und nicht durch „Zusatzabreden“ außerhalb des gesetzlichen Katalogs zulässiger Verständigungsthemen.
  • Bei „Deal“-Gesprächen in der Hauptverhandlung wird regelmäßig darauf geachtet, dass Inhalt und Protokollierung den Vorgaben entsprechen; das knüpft an die Rollen der Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch an die Stellung der Staatsanwaltschaft.
  • Wird ein Geständnis abgegeben, kann später in Rechtsmitteln entscheidend sein, ob es auf einer rechtlich zulässigen Verständigung beruht; hierfür sind die Regeln der Revision und die tragenden Feststellungen in Urteil und Protokoll maßgeblich.

Verteidigungsansätze: Was in vergleichbaren Fällen häufig geprüft wird

Der Beschluss zeigt anhand des konkreten Ablaufs, welche Prüfpunkte in vergleichbaren Verfahren häufig im Fokus stehen, wenn Verständigung und Vermögensfragen zusammentreffen. Dazu zählen insbesondere die genaue Rekonstruktion des Verständigungsinhalts (inklusive Protokollierung), die Abgrenzung zulässiger Gegenstände nach § 257c StPO sowie die Frage, ob ein Geständnis in einem rechtlich einwandfreien Rahmen zustande gekommen ist.

Praktisch wird dabei regelmäßig auf die Aktenlage und die Hauptverhandlungsdokumentation zurückgegriffen, etwa um festzustellen, welche Sicherstellungen vorlagen, ob eine förmliche Entscheidung zur Vermögensabschöpfung getroffen wurde und wie die Verständigung im Protokoll beschrieben ist. Für Betroffene ist außerdem häufig relevant, welche Schritte im Strafverfahren zuvor erfolgt sind (z. B. Beschuldigtenvernehmung oder Vorladung), weil dies den Verfahrensverlauf und die späteren Rügen beeinflussen kann.

Wer im Zusammenhang mit Verständigungen nach § 257c StPO und vermögensrechtlichen Folgen wie Beschlagnahme oder Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.

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FAQ

Darf in einem „Deal“ vereinbart werden, dass der Angeklagte auf sichergestelltes Bargeld verzichtet?

Nach dem BGH-Beschluss vom 09.10.2024 (5 StR 433/24) ist ein Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gelder oder Gegenstände kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Warum ist der Verzicht kein zulässiger Verständigungsinhalt?

Der BGH ordnet Verzichtserklärungen als materiell-rechtliche Erklärungen ein. Sie sind keine Rechtsfolge, die als solche Inhalt der Urteilsformel sein kann, und auch keine verfahrensbezogene Maßnahme oder bloßes Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Welche Rolle spielt die Einziehung im Zusammenhang mit Verständigungen?

Im Beschluss wird dargestellt, dass die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB wegen ihres zwingenden Charakters nicht zu den Rechtsfolgen gehört, über die sich die Beteiligten im Rahmen einer Verständigung „verhandeln“ dürfen.

Kann ein Urteil allein wegen eines unzulässigen Deal-Bestandteils aufgehoben werden?

Ja, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Der BGH hat ausgeführt, dass regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den unzulässigen Bestandteil die Verständigung nicht zustande gekommen wäre und das Geständnis nicht abgegeben worden wäre.

Wo kann man die Entscheidung nachlesen?

Der Beschluss ist u. a. bei HRR-Strafrecht (auch als PDF) sowie über vernetzte Rechtsprechungsdatenbanken abrufbar.

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