Betrug bei Corona-Teststation – Rechtsprechung des BGH

Strafverteidigung in Frankfurt – Abrechnungsbetrug, Ermittlungsverfahren und bundesweite Vertretung

In der Rubrik Aktuelles / What’s New informieren wir über Entwicklungen, die für Beschuldigte und Angeklagte im Strafrecht relevant sind. Ein Schwerpunkt liegt derzeit auf Abrechnungsbetrug in staatlich oder kollektiv finanzierten Systemen – etwa bei Corona-Testungen oder Impfleistungen. Solche Verfahren werden häufig als Wirtschaftsstrafrecht geführt, betreffen aber regelmäßig natürliche Personen: Betreiber, verantwortliche Organisatoren, Praxisinhaber, Abrechnungsverantwortliche oder Mitarbeitende. Für Betroffene stehen dabei nicht nur Strafdrohungen im Raum, sondern auch Nebenfolgen wie Einziehung, Berufs- und Zulassungsrisiken sowie erhebliche Reputationsschäden (vgl. auch außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens).

Die Anwaltskanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main steht Mandanten bundesweit als Anwalt im Strafrecht zur Seite – vom Ermittlungsverfahren über Hauptverhandlung und Rechtsmittel bis zur Revision. Inhaltlich verbinden sich hier klassische Verteidigungsthemen (Aussageverhalten, Akteneinsicht, Beweisanträge) mit hoch technischer Schadens- und Abrechnungslogik – ein Bereich, in dem Verteidigungsansätze häufig in den Details der Abrechnungsvoraussetzungen liegen.

Wer im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug (z.B. Corona-Testungen, Impfleistungen oder Sammelabrechnungen) beschuldigt wird, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt hinzuziehen – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und, wenn Abrechnungsfragen steuerlich überlagert sind, auch im Steuerstrafrecht. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.

Aktuelle Rechtsprechung: BGH zu Betrug bei Corona-Teststationen

Der Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) hat mit Urteil vom 12.03.2025 (2 StR 100/24) zentrale Leitlinien zur Schadensberechnung und zur Einziehung bei Betrugsvorwürfen rund um den Betrieb einer Corona-Teststation herausgearbeitet. Im Kern ging es um den Vorwurf des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB: Abgerechnet wurden sowohl ordnungsgemäß dokumentierte PoC-Antigentests als auch Testungen, die entweder gar nicht durchgeführt oder nicht hinreichend dokumentiert waren. Maßgeblich waren dabei die Abrechnungsvoraussetzungen nach der Testverordnung (TestV), insbesondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie zeitweise die Anbindung an die Corona-Warn-App als Vergütungsvoraussetzung.

Der BGH bestätigt zunächst den Grundsatz der Gesamtsaldierung: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Vermögensverfügung – hier die Auszahlung – bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer nicht ausgeglichenen Vermögensminderung führt; entscheidend ist der Vergleich unmittelbar vor und nach der Verfügung. Für typische Abrechnungsfälle betont der BGH darüber hinaus eine streng formale Betrachtungsweise: Wird nach Leistungserbringung bei der Abrechnung über das Vorliegen tatsächlicher Anspruchsvoraussetzungen getäuscht, ist grundsätzlich der gesamte ausgezahlte Betrag als Betrugsschaden anzusetzen; der Wert zuvor erbrachter Leistungen wird nicht „verrechnet“. Für die Verteidigung ist das doppelt relevant: Zum einen verschiebt sich der Schwerpunkt auf die Frage, welche Positionen tatsächlich abrechnungsfähig waren; zum anderen rückt die korrekte Abgrenzung von ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen Leistungsanteilen in den Vordergrund.

Schadenshöhe als Dreh- und Angelpunkt im Wirtschaftsstrafverfahren

In der Praxis entscheidet die Schadensberechnung häufig über die prozessuale Weichenstellung: Zuständigkeit (Amtsgericht/Schöffengericht oder Landgericht), Haftfragen, Strafrahmen, Verständigungsoptionen und Nebenfolgen. Im Teststationsfall beanstandete der BGH, dass das Tatgericht die Schadenshöhe methodisch fehlerhaft bemessen hatte, weil es nicht hinreichend berücksichtigte, dass von den geltend gemachten Beträgen nur ein Teil tatsächlich ausgezahlt worden war. Solche Differenzen sind in Abrechnungsverfahren typisch (Prüfquoten, Sperren, Nachfragen, Kürzungen) und müssen sauber nachvollzogen werden. Verteidigung bedeutet hier: Abrechnungsunterlagen, Zahlungsflüsse, Abrechnungsregeln und Dokumentationsketten so aufzubereiten, dass pauschale oder überschießende Schadensannahmen überprüfbar werden.

Einziehung von Tatmitteln: § 74 StGB ist mehr als „nur“ Nebenfolge

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Einziehung. Nach § 74 StGB können Tatmittel eingezogen werden (z.B. Laptop, Mobiltelefon). Der BGH verlangt, dass erkennbar wird, dass das Gericht eine echte Ermessensentscheidung getroffen hat. Zudem stellt er klar, dass die Einziehung (oder ein wirksamer Verzicht) bei Gegenständen von nicht unerheblichem Wert als bestimmender Strafzumessungsgrund in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Für Beschuldigte ist das praktisch bedeutsam: Eine aggressive Einziehungspraxis kann die Gesamtbelastung massiv erhöhen – und bietet zugleich Ansatzpunkte, die gerichtliche Begründung und die Verhältnismäßigkeit anzugreifen (insbesondere bei digitaler Arbeitsausstattung, die oft zugleich privaten und beruflichen Zwecken dient).

OLG Karlsruhe: „Luftleistungen“ und keine automatische Kontaminierung der Sammelabrechnung

Eine für viele Abrechnungsverfahren wichtige Ergänzung liefert der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.04.2024 (1 Ws 80/24). Dort ging es um quartalsweise Sammelabrechnungen eines Vertragsarztes: Die Staatsanwaltschaft legte bei der Schadensberechnung das gesamte Quartalshonorar zugrunde. Das OLG stellte demgegenüber auf die Summe der tatsächlich nicht erbrachten Leistungen ab (hier: abgerechnete, nicht durchgeführte Corona-Schutzimpfungen) und verneinte eine pauschale Ausweitung auf das gesamte Quartalsvolumen, wenn ordnungsgemäß erbrachte Leistungen klar abgrenzbar sind.

Das ist verteidigungsstrategisch zentral: In vielen Ermittlungen lautet die implizite These „Wenn etwas falsch war, ist alles falsch“. Die Entscheidung macht deutlich, dass es – jenseits besonderer Konstellationen wie einem umfassenden Qualifikationsmangel – gerade nicht selbstverständlich ist, dass ordnungsgemäße Leistungsbestandteile automatisch „infiziert“ werden. Für die Verteidigung heißt das: Die Abgrenzbarkeit und Plausibilität ordnungsgemäßer Leistungspositionen muss aktiv herausgearbeitet werden. Oft entscheidet dies nicht nur über die Schadenssumme, sondern auch über die zu erwartende Rechtsfolge und damit über die sachliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensdynamik.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist damit eine nüchterne, belegbasierte Verteidigung gefragt – häufig in enger Verzahnung von Strafprozess (Beweisführung, Akteneinsicht) und materieller Abrechnungslogik. Wer frühzeitig anwaltlich begleitet wird, kann verhindern, dass aus ungeordneten Dokumentationen, Missverständnissen oder unvollständigen Nachweisen vorschnell ein strafrechtlicher Vorsatz konstruiert wird (vgl. Vorsatz).

Was bedeutet das für Beschuldigte: Typische Ausgangslagen im Ermittlungsverfahren

Abrechnungs- und Dokumentationsvorwürfe entstehen oft nicht aus „einem“ Moment, sondern aus einer längeren Entwicklung: Prüfhinweise, Plausibilitätsauffälligkeiten, interne Anzeigen, Auszahlungsstopps oder Datenabgleiche führen zu einem Anfangsverdacht. Dann folgen häufig Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme (vgl. Durchsuchung und Beschlagnahme), die für Betroffene eine erhebliche Zäsur darstellen – insbesondere, wenn IT-Systeme, Telefone oder Buchhaltungsunterlagen betroffen sind. In solchen Situationen ist die frühzeitige rechtliche Steuerung entscheidend, auch um Folgeschäden im Alltag (Arbeitsfähigkeit, Datenzugriff, Kommunikationskontrolle) zu minimieren.

Wichtig ist zudem die prozessuale Rolle der Ermittlungsbehörden: Die Polizei handelt im Ermittlungsverfahren u.a. auf Grundlage des § 163 StPO (vgl. Polizei im Ermittlungsverfahren), während die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ die Richtung vorgibt (vgl. Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens). Für den Beschuldigten stellen sich früh zentrale Fragen: Aussage oder Schweigen, Herausgabe von Unterlagen, Umgang mit Vorladungen (vgl. Beschuldigtenvernehmung / Vorladung) und – besonders wichtig – Akteneinsicht.

Kurzer Überblick: Ablauf des Strafverfahrens und typische Stellschrauben der Verteidigung

Das Strafverfahren verläuft regelmäßig in Stufen (vgl. Ablauf des Strafverfahrens): Ermittlungsverfahren, Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft (Einstellung, Strafbefehl, Anklage), Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Urteil und Rechtsmittel. Gerade bei Abrechnungsdelikten sind Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO (vgl. § 153 StPO und § 153a StPO) in geeigneten Fällen ein realistisches Ziel – vorausgesetzt, die Aktenlage erlaubt eine tragfähige Verteidigungsstrategie und die Schadensannahmen werden fachlich präzise eingeordnet.

Typische Verteidigungsansätze in Abrechnungsbetrugsverfahren betreffen:

  • die genaue Bestimmung des Tatvorwurfs: „Luftleistung“, formaler Dokumentationsmangel oder inhaltlich falsche Abrechnung – und was davon beweisbar ist;
  • die Schadensberechnung (Auszahlung vs. bloße Geltendmachung, Abgrenzbarkeit ordnungsgemäßer Positionen, Prüf- und Kürzungsmechanismen);
  • die subjektive Seite: Vorsatz/Fahrlässigkeit, Organisationsabläufe, Delegation, Dokumentationspraxis, Schulung von Mitarbeitenden;
  • die Nebenfolgen: Einziehung, Vermögensarreste, IT-Beschlagnahmen, berufsrechtliche Risiken (vgl. Berufsverbot);
  • die prozessualen Stellschrauben: Beweisanträge, Anträge auf Einstellung, Verständigung, und – falls erforderlich – Revision.

Einordnung im Deliktsfeld: Betrug (§ 263 StGB) und typische Überschneidungen

Abrechnungsbetrug wird häufig über § 263 StGB verfolgt. Je nach Sachverhalt können weitere Tatbestände berührt sein, etwa Untreue (§ 266 StGB) bei Vermögensbetreuungspflichten oder – in anderen Konstellationen – deliktische Überschneidungen im Arbeitsstrafrecht (z.B. § 266a StGB) oder im Insolvenzstrafrecht (z.B. Bankrott, Insolvenzverschleppung). Welche Deliktsrichtung tragfähig ist, hängt jedoch stets von den konkreten Abrechnungsvoraussetzungen, Dokumentationsketten und dem Nachweis vorsätzlichen Handelns ab.

Gerade die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Die Gerichte schauen streng auf formale Anspruchsvoraussetzungen, zugleich bleibt Raum für Verteidigung, wenn Schadensannahmen überschießen, ordnungsgemäße Leistungsanteile klar abgrenzbar sind oder Einziehungsentscheidungen nicht sauber begründet werden. In solchen Verfahren ist Strafverteidigung Frankfurt nicht nur „Gerichtstermin“, sondern strategische Arbeit an Akten, Zahlen und Beweisstrukturen.

FAQ: Abrechnungsbetrug, Schadensberechnung und Einziehung

Wann liegt beim Abrechnungsbetrug ein Vermögensschaden vor?

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Auszahlung aufgrund täuschungsbedingter Annahmen erfolgt und der Vermögensvergleich unmittelbar vor und nach der Verfügung eine nicht ausgeglichene Minderung zeigt. In Abrechnungsfällen kann nach der Rechtsprechung eine streng formale Betrachtung maßgeblich sein, wenn Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen.

Wird der Wert tatsächlich erbrachter Leistungen auf den Schaden angerechnet?

Das hängt von der Konstellation ab. Der BGH betont in typischen Abrechnungsbetrugsfällen: Wird über Anspruchsvoraussetzungen getäuscht, ist grundsätzlich der gesamte ausgezahlte Betrag als Schaden anzusehen; eine „Verrechnung“ mit dem Wert der Leistung erfolgt dann nicht. Zugleich zeigt die obergerichtliche Rechtsprechung, dass ordnungsgemäße, klar abgrenzbare Leistungsanteile nicht automatisch „kontaminiert“ sein müssen.

Welche Bedeutung hat die Schadenshöhe für das Verfahren?

Die Schadenshöhe beeinflusst häufig Zuständigkeit und Straferwartung. Sie wirkt sich zudem auf Haftfragen, Verständigungsoptionen und die Bewertung von Einstellungen aus. Fehlerhafte Schadensberechnungen sind daher ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Was ist bei Durchsuchung und Beschlagnahme besonders wichtig?

Bei Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme sollte früh anwaltlich gesteuert werden, um Rechte zu wahren, den Zugriff auf notwendige Arbeitsmittel zu sichern und die spätere Beweisverwertung zu prüfen. Besonders relevant sind IT-Asservate (Telefone, Laptops) und dokumentationsbezogene Unterlagen.

Welche Rolle spielt § 74 StGB (Einziehung von Tatmitteln)?

§ 74 StGB ermöglicht die Einziehung von Tatmitteln. Die Entscheidung muss als Ermessensentscheidung begründet werden. Wird ein Gegenstand von erheblichem Wert entzogen, ist dies regelmäßig in der Strafzumessung als bestimmender Umstand zu berücksichtigen.

Wann lohnt sich frühzeitige Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht?

Je früher die Verteidigung einsetzt, desto besser lassen sich Aussageverhalten, Aktenstrategie, Dokumentationsaufbereitung und Schadensfragen koordinieren. Gerade bei Abrechnungs- und Wirtschaftsstrafverfahren kann frühe Strukturierung verhindern, dass pauschale Verdachtsannahmen verfestigt werden.

Weitere Einordnungen und Hintergründe finden Sie im Rechtslexikon sowie in unserer Übersicht zur Strafverteidigung, zum Wirtschaftsstrafrecht und zum Steuerstrafrecht.


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