Betrug bei Corona-Teststation – aktuelle Rechtsprechung des BGH

Betrug bei Corona-Teststation – aktuelle Rechtsprechung des BGH

Einleitung
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.3.2025 – 2 StR 100/24) hat wichtige Grundsätze zur Strafbarkeit beim Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentren aufgestellt. Besonders bedeutsam ist die Frage des Vermögensschadens nach § 263 StGB sowie die Einziehung nach § 74 StGB.


Der zugrunde liegende Fall

Ein Betreiber einer Corona-Teststation in Köln rechnete über die Kassenärztliche Vereinigung sowohl ordnungsgemäß dokumentierte Tests als auch fingierte bzw. unzureichend dokumentierte Tests ab. Insgesamt wurden fast 200.000 € unrechtmäßig erlangt.

Das LG Köln verurteilte ihn wegen Betruges in neun Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen. Der BGH bestätigte im Ergebnis den Schuldspruch, nahm aber zur Schadenshöhe und Einziehung wesentliche Klarstellungen vor.


Rechtliche Kernaussagen des BGH

1. Vermögensschaden bei Abrechnungsbetrug

Nach ständiger Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen der gesamte ausgezahlte Betrag als Schaden anzusehen, wenn die Auszahlung auf einer Täuschung beruht.
👉 Der Wert tatsächlich erbrachter Leistungen wird nicht gegengerechnet, da es an einer ordnungsgemäßen Abrechnungsgrundlage fehlt.

2. Betrug nach § 263 StGB

Ein Schaden liegt vor, sobald eine Vermögensverfügung auf falschen Tatsachen beruht. Entscheidend ist der Vergleich des Vermögens unmittelbar vor und nach der Auszahlung.

3. Einziehung nach § 74 StGB

Die Einziehung von Tatmitteln, wie etwa Mobiltelefonen oder Laptops, stellt eine Nebenstrafe dar. Sie muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn dem Täter dadurch Gegenstände von erheblichem Wert entzogen werden.


Bedeutung für die Praxis

  • Teststellen-Betrug: Abrechnungsbetrug in staatlich finanzierten Bereichen wird streng verfolgt.
  • Strafzumessung: Auch Nebenfolgen wie die Einziehung müssen berücksichtigt werden.
  • Compliance: Unternehmen und Verantwortliche müssen Dokumentationspflichten strikt einhalten, da formale Mängel strafrechtlich gravierende Folgen haben können.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass der BGH eine strenge Linie bei der Abrechnung von Corona-Testungen verfolgt:

  • Fehlende oder fingierte Dokumentationen führen zum vollständigen Schadensansatz.
  • Einziehungsentscheidungen wirken strafschärfend, wenn sie nicht berücksichtigt werden.

Für Beschuldigte eröffnet sich damit ein wichtiger Verteidigungsansatz, etwa bei der Anfechtung von Schadensberechnungen oder bei der Strafzumessung.


FAQ zum Betrug bei Corona-Teststationen

Wann liegt ein Betrug nach § 263 StGB bei Teststationen vor?
Wenn nicht durchgeführte oder unzureichend dokumentierte Tests abgerechnet werden.

Wird der Wert tatsächlich erbrachter Tests gegengerechnet?
Nein – der BGH stellt klar, dass der gesamte Betrag als Schaden gilt.

Welche Rolle spielt § 74 StGB?
Die Einziehung von Tatmitteln wie Computern oder Handys ist eine Nebenstrafe und muss bei der Strafe berücksichtigt werden.

Wie hoch sind die Strafen?
Es drohen Freiheitsstrafen bis zu mehreren Jahren sowie Einziehung der Taterträge.


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