AG Frankfurt a.M., Beschlüsse v. 29.4.2025 (6445 Js 202954/24 – 931 Gs) und v. 19.3.2025 (6455 Js 206096/24 – 931 Gs) – Grenzen der Fesselung bei Durchsuchungen
Die Amtsgerichte in Frankfurt am Main haben mit zwei aktuellen Beschlüssen die rechtlichen Grenzen von Fesselungen im Zuge einer Durchsuchung präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Polizeibeamte Betroffene während einer Durchsuchung fesseln dürfen und wie der Durchsuchungsbeschluss ordnungsgemäß bekannt zu machen ist. Beide Entscheidungen betonen: Ohne konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte für Störungen oder Gefahren ist eine präventive Fesselung unzulässig; der Beschluss ist zu Beginn des Vollzugs in vollständiger Ausfertigung auszuhändigen.
Kernaussagen der Beschlüsse – was gilt für Betroffene?
Im Beschluss vom 29.04.2025 rügt das Gericht die unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses. Einem Beschuldigten muss der schriftliche Beschluss mit vollständiger Begründung zu Beginn der Maßnahme ausgehändigt werden. Eine bloße mündliche Eröffnung oder eine erst später überlassene Kopie – zumal bei zugleich angelegten Fesselungen – genügt nicht. Im zweiten Beschluss (19.03.2025) stellt das Gericht klar: Die Fesselung darf nicht „vorsorglich“ erfolgen, sondern nur, wenn eine konkret drohende Beeinträchtigung des Durchsuchungszwecks vorliegt.
Rechtsgrundlagen wie §§ 102, 105 StPO vermitteln zwar eine Annexkompetenz für unmittelbaren Zwang, doch ist dieser eng auf die Sicherung der Maßnahme beschränkt. Für reine Eigensicherung ohne konkreten Anlass verweist das Gericht auf die Grenzen der §§ 164 StPO sowie landespolizeirechtlicher Vorschriften. Eine vorläufige Festnahme kam in den entschiedenen Fällen ebenso wenig in Betracht.
Praktische Auswirkungen – Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren
Für Betroffene im Ermittlungsverfahren sind die Entscheidungen wegweisend. Sie unterstreichen den Anspruch auf unverzügliche Aushändigung des vollständigen Beschlusses – eine wesentliche Grundlage, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden, etwa die Beschwerde gegen die Maßnahme oder andere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Zugleich wird klargestellt, dass Fesselungen nicht als Standardmittel während der Durchsuchung eingesetzt werden dürfen.
Wer einer Durchsuchung ausgesetzt ist, sollte – soweit möglich – Ruhe bewahren und keine spontanen Einlassungen machen. Das gilt insbesondere vor einer Beschuldigtenvernehmung. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer erfahrenen Strafverteidigung stellt sicher, dass Rechte gewahrt, Fristen eingehalten und Beweise richtig gesichert werden.
Wann sind Zwangsmaßnahmen wirklich zulässig?
Zulässig bleibt unmittelbarer Zwang, wenn konkrete Tatsachen eine Vereitelung der Durchsuchung befürchten lassen – etwa das akute Beiseiteschaffen von Beweismitteln. Auch dann gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit: Mildere Mittel sind vorrangig zu prüfen (z.B. Sicherstellung eines Mobiltelefons statt Fesselung). Unklare Vermutungen, frühere – nicht einschlägige – Verfehlungen oder allgemeine Bedenken gegen die Person genügen nicht. Ebenso wenig rechtfertigt dies eine „präventive Durchsuchungshaft“.
Unverändert wichtig ist die präzise Dokumentation polizeilicher Maßnahmen. Unstimmigkeiten – etwa widersprüchliche Begründungen für Fesselungen – können zur Rechtswidrigkeit führen. Das kann Konsequenzen für die Verwertbarkeit von Beweismitteln haben und in der Hauptverhandlung oder bereits zuvor eine Rolle spielen.
Unsere Unterstützung – schnell, diskret, bundesweit
Als Kanzlei Buchert Jacob Peter beraten und verteidigen wir Betroffene von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen – von der ersten Sekunde an. Wir prüfen die Ordnungsgemäßheit der Maßnahme, wahren Ihre Rechte und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie. Bedarfsgerecht binden wir unsere Teams aus Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Insolvenzstrafrecht und Arbeitsstrafrecht ein.
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- Vorbereitung auf polizeiliche Maßnahmen und Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft
- Rechtsmittelstrategie inkl. Rechtsbehelfe und Dokumentationsanalyse
- Diskrete, bundesweite Strafverteidigung durch ein erfahrenes Team
Handlungsempfehlungen nach einer Durchsuchung
Bewahren Sie Ruhe und verlangen Sie die vollständige Aushändigung des Beschlusses. Notieren Sie Namen der Einsatzkräfte, Uhrzeiten, Durchsuchungsorte und beschlagnahmte Gegenstände. Geben Sie keine Einlassung ohne Rücksprache ab. Sichern Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe – so lassen sich Fehler vermeiden, die später kaum zu korrigieren sind. Unser Team unterstützt Sie unmittelbar und entwickelt mit Ihnen die nächsten Schritte – von der Dokumentenprüfung bis zur Verfahrensstrategie im Strafverfahren.
Call-to-Action
Nehmen Sie bei Durchsuchung, Fesselung oder Beschlagnahme frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir reagieren umgehend, prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und schützen Ihre Interessen – effizient und diskret.
Kurzes FAQ
Wann darf während einer Durchsuchung gefesselt werden?
Nur bei konkreter, tatsachenbasierter Gefahr für den Durchsuchungszweck oder bei unmittelbaren Störungen. Bloße Vermutungen reichen nicht.
Muss mir der Durchsuchungsbeschluss vollständig ausgehändigt werden?
Ja. Zu Beginn der Maßnahme ist die vollständige Ausfertigung mit Begründung auszuhändigen – mündliche Eröffnung allein genügt nicht.
Was kann ich gegen eine rechtswidrige Durchsuchung tun?
Je nach Lage kommen Beschwerde und weitere Rechtsbehelfe in Betracht. Lassen Sie die Maßnahme dokumentieren und anwaltlich prüfen.
Soll ich Aussagen machen?
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache. Vor einer Vernehmung unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
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