Teilnahme / Teilnehmer

Teilnahme / Teilnehmer

Eine Straftat (siehe Straftaten) kann als Täter oder als Teilnehmer verwirklicht werden.

Während der Täter eine eigene Tat begeht, beteiligt sich ein Teilnehmer an der Tat eines anderen, also an einer fremden Tat. Teilnahme ist demnach akzessorisch, d.h. dass eine strafbare Teilnahme nur dann möglich ist, wenn eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen vorliegt.

Teilnahme ist möglich durch Anstiftung (siehe Anstiftung) gemäß § 26 StGB und durch Beihilfe (siehe Beihilfe) gemäß § 27 StGB.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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