Steuerhinterziehung – Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht & Steuerhinterziehung in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Das Steuerstrafrecht ist eng mit dem besonderen Steuerrecht verzahnt: Die Abgabenordnung (AO) enthält die strafrechtlichen Folgen, verweist aber zugleich auf das allgemeine Strafrecht und Einzelsteuergesetze. Für Mandantinnen und Mandanten bedeutet das: Sobald ein Verdacht auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Raum steht, greifen steuerliche und strafprozessuale Regeln ineinander. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter – Strafverteidigung sichert Ihre Rechte – vom ersten Kontakt mit der Steuerfahndung bis zur Hauptverhandlung.

Problem: Ermittlungen im Steuerstrafrecht – frühzeitig richtig reagieren

Der Grundtatbestand des § 370 AO erfasst falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden und das pflichtwidrige Unterlassen steuerlich erheblicher Mitteilungen. Schon im Ermittlungsverfahren drohen Durchsuchung, Beschlagnahme und die Auswertung umfangreicher Buchhaltungsdaten. Häufig sind zudem Umsatzsteuerkarusselle, Scheinrechnungsnetzwerke oder illegale Beschäftigung Bestandteil der Vorwürfe. In dieser Phase gilt: Schweigen, Akteneinsicht sichern, Verteidigungsstrategie aufsetzen.

Lösung: Strafverteidigung im Steuerstrafrecht – strukturiert, konsequent, zielorientiert

Wer ermittelt im Steuerstrafverfahren? Zuständigkeiten & Rollen

Regelmäßig führen Finanzbehörden die Ermittlungen und nehmen Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Sachlich zuständig ist die für die jeweilige Steuer zuständige Behörde; Straf- und Bußgeldsachenstellen (BuStra/StraBu) verantworten die Verfahren, unterstützt von der Steuerfahndung (oft „Steuerkriminalpolizei“ genannt). Liegt keine reine Steuerstraftat vor oder besteht etwa ein Haftbefehl, wird die Staatsanwaltschaft funktionell zuständig. Sie kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen. Für Betroffene ist wichtig: Alle Kontakte laufen über die Verteidigung, Termine bei Polizei/Finanzverwaltung werden bis zur Akteneinsicht abgesagt.

Die Tatbestände der Steuerhinterziehung – was wird typischerweise vorgeworfen?

1) Falschangaben & pflichtwidriges Unterlassen

§ 370 Abs. 1 Nr. 1–2 AO erfasst das aktive Falschdeklarieren und das passive Nichterklären. Entscheidend ist der steuerliche Nachteil – strafrechtlich eigenständig beurteilt. Hinweis: Nach dem Kompensationsverbot kann eine strafrechtlich relevante Steuerverkürzung auch dann vorliegen, wenn steuerlich kein Mehrergebnis festgesetzt wird.

2) Umsatzsteuerfälle – von Scheinrechnungen bis Karussell

Typisch sind unzutreffende USt-Voranmeldungen/-Jahreserklärungen, Scheinrechnungen, unberechtigte Vorsteuerabzüge und Karussellgeschäfte. Gerade im Handel mit beweglichen, hochpreisigen Gütern steigen die Risiken. Wir prüfen Kettenverläufe, Leistungsbeziehungen, Beweislast und Dokumentation.

3) Illegale Beschäftigung & Schwarzlohnsachverhalte

In Bau, Sicherheit (Security) oder Reinigung werden „Servicegesellschaften“ und Scheinrechnungen genutzt. Regelmäßig sind Lohnsteuer und Abgaben tangiert; parallel drohen Vorwürfe nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt). Die Summen erreichen schnell Millionenhöhe – mit entsprechender Relevanz für die Strafzumessung.

4) Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

Gewähren Gesellschafter veranlasste Vorteile ohne offene Ausschüttung, liegt häufig eine vGA vor: Bei der Körperschaft erhöht sich das zu versteuernde Einkommen, beim Anteilseigner entstehen Kapitaleinkünfte. Nicht erklärte vGA führen oft zu parallelen Hinterziehungsvorwürfen (KSt/ESt). Hier kommt es auf Zufluss, Fremdvergleich und die tatsächlichen Zahlungsflüsse an.

Vorgehen der Verteidigung – Schritt für Schritt

1) Lagebild bilden & Beweise sichern

Wir sichten die Ermittlungsakte, strukturieren Sachverhalte nach Steuerarten/Zeiträumen und identifizieren Angriffsflächen. Bei Durchsuchungen achten wir auf Kopien betriebsrelevanter Unterlagen und dokumentieren Ablauf und Beschlussinhalte.

2) Einlassungsstrategie abstimmen

Ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache. Je nach Lage setzen wir schriftliche Stellungnahmen auf, beantragen ergänzende Ermittlungen oder nutzen das Zwischenverfahren, um die Anklage einzugrenzen. Bei Vernehmungen gilt: Beschuldigtenrechte wahren, Schweigen ist oft die beste Option.

3) Einstellungen & Verständigungen prüfen

In geeigneten Konstellationen kommen § 153 StPO, § 153a StPO oder §§ 154 ff. StPO in Betracht. In der Hauptverhandlung kann eine Verständigung sinnvoll sein – immer mit Blick auf Tragfähigkeit und Dokumentation.

4) Hauptverhandlung & Rechtsmittel

Wir setzen Beweisanträge, verteidigen gegen unzulässige Verwertungen und behalten die Strafzumessung im Blick. Nach dem Urteil prüfen wir Rechtsmittel bis hin zur Revision. Hinweise zu typischen Fehlern finden Sie in unserer Übersicht zur Strafzumessung in der Revision.

Strafen & Strafzumessung – was droht realistisch?

Steuerstraftaten werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Das Regel-Höchstmaß liegt bei fünf Jahren; in besonders schweren Fällen (z. B. große Hinterziehungsbeträge) sowie bei Schmuggel/Steuerhehlerei bis zu zehn Jahren. Bei Millionenbeträgen ist eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei gewichtigen Milderungsgründen denkbar. Eine vollständige Nachzahlung ist strafmildernd, ersetzt aber keine tragfähige Verteidigungsstrategie. Wir arbeiten die für Ihren Fall wirksamen Milderungsfaktoren – etwa Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Verfahrensdauer – heraus.

Verjährung & Fristen – strafrechtlich und steuerlich

Strafrechtlich verjähren Steuerhinterziehungen im Grundsatz nach fünf Jahren, besonders schwere Fälle nach 15 Jahren. Maßgeblich ist die Tatbeendigung. Steuerlich gilt für die Festsetzung grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, bei Hinterziehung bis zu zehn Jahren. Fristen können ruhen, gehemmt oder unterbrochen werden, etwa durch Prüfungen der Finanzbehörde oder die Einleitung eines Strafverfahrens. Genau hier entscheidet sorgfältige Aktenarbeit.

Häufige Fallgruppen – Verteidigungsschwerpunkte

  • USt-Ketten & Karusselle: Kettenschlüsse, „Missing Trader“, Vorsteuerabzug, Liefernachweise, tatbestandliche Abgrenzungen. Siehe Umsatzsteuerkarussell.
  • Schwarzlohnsachverhalte: Kassenflüsse, Lohnsummen, Parallelvorwürfe nach § 266a StGB.
  • vGA & Gesellschafterfälle: Fremdvergleich, Zufluss, Rückflüsse, Abgrenzung zu Scheinrechnungen.
  • Verfahrensfragen: Beweisverwertbarkeit, Umfang der Akteneinsicht, Beweisanträge, Hauptverhandlung.

FAQ – Steuerstrafrecht & § 370 AO

Warum spricht man von „Blankettstrafrecht“?

Weil die AO auf das StGB und die Einzelsteuergesetze verweist; deren Inhalte „füllen“ den Straftatbestand aus. Für die Verteidigung ist das Zusammenspiel entscheidend.

Reicht ein steuerliches Mehrergebnis für eine Verurteilung?

Nein. Strafrechtlich gilt in dubio pro reo. Umgekehrt kann trotz fehlender Mehrfestsetzung eine strafrechtliche Verkürzung vorliegen (Kompensationsverbot).

Wer ermittelt – Finanzamt oder Staatsanwaltschaft?

Regelmäßig die Straf- und Bußgeldsachenstellen mit der Steuerfahndung. Die Staatsanwaltschaft kann übernehmen, etwa bei Haftfragen oder gemischten Delikten.

Ist eine Selbstanzeige immer sinnvoll?

Nein. Sie ist komplex, an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss vollständig sein. Wir prüfen Chancen und Risiken im Einzelfall. Grundlagen: Selbstanzeige.

Was tun bei Vorladung oder Durchsuchung?

Schweigen, keine Angaben zur Sache, Verteidigung anrufen, Akteneinsicht abwarten. Hinweise auch unter Aktuelles.

Call-to-Action: Jetzt handeln – wir verteidigen bundesweit

Sie haben Post von der Steuerfahndung, eine Vorladung oder es steht eine Durchsuchung im Raum? Wir reagieren umgehend, strukturieren den Fall und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – aus Frankfurt am Main, bundesweit. Mehr zu unseren Leistungen unter Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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