Wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen (z.B. Siegel eines Gerichtsvollziehers), dienstlich zu verschließen (z.B. Lebensmittelproben) oder zu bezeichnen, oder wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder teilweise unwirksam macht (z.B. Einsteigen in einen Raum, dessen Tür versiegelt ist), wird gemäß § 136 Abs. 1, 2 StGB wegen Siegelbruchs mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
Als Siegel kommen z.B. Siegelmarken, Siegelabdrucke, Pfandanzeigen, Plomben oder Stempel auf Kfz-Schildern in Betracht. Das Siegel muss angelegt sein, d.h. es ist eine mechanische Verbindung zwischen dem Siegel und dem Gegenstand notwendig.
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