FKS-Kontrolle nach dem SchwarzArbG: Prüfung, Bußgeldverfahren und Strafverfahren
Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beginnen nicht zwingend als Strafverfahren. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterscheidet vielmehr zwischen dem Prüfungsverfahren nach §§ 2 ff. SchwarzArbG und der repressiven Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach §§ 12 ff. SchwarzArbG. Diese Unterscheidung ist für Unternehmen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige praktisch besonders wichtig: Im Prüfungsverfahren bestehen teilweise weitreichende Duldungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sobald eine Person dagegen als Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder als Beschuldigter eines Strafverfahrens verfolgt wird, gelten die verfahrensrechtlichen Schutzrechte des OWiG beziehungsweise der StPO.
Eine FKS-Kontrolle kann daher der Ausgangspunkt eines späteren Ermittlungsverfahrens sein, muss es aber nicht. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst zu klären, in welchem Verfahrensstadium sich die Maßnahme befindet, auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt wird und welche Verfahrensrolle die betroffene Person hat. Materielle Fragen zur illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit sind davon zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
- Was prüft die FKS nach § 2 SchwarzArbG?
- Muss für eine FKS-Kontrolle bereits ein Verdacht bestehen?
- Welche Befugnisse hat die FKS bei einer Kontrolle?
- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- Auskunftsverweigerung und Selbstbelastung
- Wann wird aus der Kontrolle ein Ermittlungsverfahren?
- Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren und Ermittlungsbefugnisse der FKS
- Neue Ermittlungsbefugnisse seit dem 30. Dezember 2025
- Bedeutung für die Verteidigung
- Häufige Fragen zur FKS-Kontrolle
Was prüft die FKS nach § 2 SchwarzArbG?
§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG enthält den zentralen Prüfungsauftrag der Zollverwaltung. Die FKS kontrolliert insbesondere, ob sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten nach § 28a SGB IV eingehalten werden, ob durch tatsächlich erbrachte oder nur vorgetäuschte Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen werden, ob ausländische Arbeitnehmer rechtmäßig beschäftigt werden und ob Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsrechts eingehalten sind.
Zum Prüfungsauftrag gehören außerdem die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und bestimmten Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie die Beschäftigung zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen. Im Rahmen ihrer Prüfungen achtet die Zollverwaltung zudem auf Anhaltspunkte für die Verletzung steuerlicher Pflichten und übermittelt entsprechende Erkenntnisse an die zuständigen Finanzbehörden. Die FKS-Prüfung kann deshalb neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen auch steuerliche und strafrechtliche Folgekomplexe auslösen.
Gerade bei nicht oder nur teilweise angemeldeten Beschäftigungsverhältnissen kann sich aus den Feststellungen der FKS ein Verdacht des Schwarzlohns und insbesondere des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB ergeben.
Muss für eine FKS-Kontrolle bereits ein Verdacht bestehen?
Nein. Für eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG ist kein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich. Seit der Reform des SchwarzArbG bestimmt § 2 Abs. 5 ausdrücklich, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollverwaltung liegt und die Prüfungen auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes erfolgen. Die Auswahl kann anhand gesetzlich vorgesehener Risikokriterien und Risikohinweise getroffen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass nur auffällige oder konkret verdächtige Betriebe kontrolliert werden dürfen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich auch eine hinreichende Zahl von Prüfungen bei Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise vorliegen. Eine FKS-Kontrolle kann daher angekündigt oder unangekündigt stattfinden, ohne dass gegen den Arbeitgeber bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
Welche Befugnisse hat die FKS bei einer Kontrolle?
Die Prüfungsbefugnisse ergeben sich insbesondere aus §§ 3 bis 5a SchwarzArbG. Nach § 3 SchwarzArbG dürfen die Zollbehörden zur Personenprüfung während der Arbeits- oder Geschäftszeiten Geschäftsräume und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern, Entleihern und Selbstständigen angekündigt oder unangekündigt betreten. Wohnungen sind von diesem gesetzlichen Betretungsrecht ausdrücklich ausgenommen.
Die Beschäftigten können unter anderem zu ihrem Beschäftigungsverhältnis, der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung befragt werden. Die FKS darf Personalien überprüfen und in Unterlagen oder Daten Einsicht nehmen, aus denen Art, Umfang und Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Tätigkeit hervorgehen können. In bestimmten besonders schwarzarbeitsanfälligen Branchen besteht nach § 2a SchwarzArbG zusätzlich eine Pflicht zum Mitführen und Vorlegen von Ausweispapieren.
§ 4 SchwarzArbG ermöglicht eine weitergehende Geschäftsunterlagenprüfung. Erfasst werden insbesondere Lohn-, Melde-, Vertrags-, Abrechnungs- und sonstige Unterlagen sowie elektronische Daten, soweit sie für den Prüfungsgegenstand erheblich sind. Durch die seit Ende 2025 geltenden erweiterten Regelungen können Unterlagen und Daten auch elektronisch angefordert und ausgewertet werden. § 5a SchwarzArbG regelt hierzu ausdrücklich die elektronische Einsichtnahme und die elektronische Übermittlung in einem maschinell auswertbaren Format.
Verteidigung bei FKS-Prüfungen und Verfahren wegen Schwarzarbeit
Aus einer arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Kontrolle können sich Straf- und Bußgeldverfahren mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen entwickeln. In der Verteidigung im Arbeitsstrafrecht ist insbesondere zu prüfen, welche Tatsachen die FKS festgestellt hat, welche Verfahrensrolle die Beteiligten haben und ob strafrechtlich Vorsatz, Verantwortlichkeit und ein belastbarer Schaden nachgewiesen werden können.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG
Den weitreichenden Kontrollbefugnissen stehen Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber. Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, Auftraggeber, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar Selbstständige und bestimmte Dritte müssen eine rechtmäßige Prüfung grundsätzlich dulden und an ihr mitwirken. Hierzu können die Erteilung prüfungsrelevanter Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und Daten, die Ermöglichung des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen und die Duldung des Betretens von Geschäftsräumen gehören.
Die FKS kann Auskünfte nicht nur unmittelbar vor Ort verlangen. § 5 SchwarzArbG erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch schriftliche oder elektronische Auskunftsverlangen sowie mündliche Auskünfte an Amtsstelle. Elektronische Kommunikationsformen sind inzwischen ausdrücklich vorgesehen.
Eine pauschale Verweigerung jeder Mitwirkung ist deshalb im bloßen Prüfungsverfahren regelmäßig nicht zulässig. Verstöße gegen bestimmte Duldungs- und Mitwirkungspflichten können selbst eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 SchwarzArbG darstellen. Insbesondere das Nichtdulden einer Prüfung oder die pflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann nach der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 5 SchwarzArbG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Auskunftsverweigerungsrecht: Niemand muss sich selbst belasten
Die Mitwirkungspflichten haben eine entscheidende Grenze. § 5 Abs. 1 SchwarzArbG bestimmt ausdrücklich, dass eine verpflichtete Person Auskünfte verweigern darf, wenn sie sich selbst oder einen in § 15 AO bezeichneten Angehörigen durch die Antwort der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Damit ist zwischen der Pflicht zur Duldung einer gesetzlich zulässigen Prüfung und der Pflicht zur inhaltlichen Auskunft zu unterscheiden. Ein Arbeitgeber kann beispielsweise verpflichtet sein, den Zutritt zu Geschäftsräumen und die Einsicht in bestimmte prüfungsrelevante Unterlagen zu ermöglichen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er durch eigene Erklärungen einen gegen ihn gerichteten Straf- oder Bußgeldvorwurf begründen muss.
Besondere Vorsicht ist deshalb geboten, wenn sich während einer zunächst offenen Kontrolle Fragen erkennbar auf die persönliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers, Unternehmers oder Beschäftigten zuspitzen. Wird eine Person zum Beschuldigten eines Strafverfahrens, besteht das strafprozessuale Schweigerecht. Für den Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gelten über das OWiG entsprechende Schutzmechanismen.
Wann wird aus einer FKS-Kontrolle ein Straf- oder Bußgeldverfahren?
Die Grenze zwischen Prüfung und Ermittlungsverfahren ist praktisch besonders bedeutsam. Das Prüfungsverfahren nach §§ 2 ff. SchwarzArbG dient der Kontrolle gesetzlich definierter Beschäftigungs-, Melde- und Arbeitsbedingungen. Werden dagegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit festgestellt, tritt die repressive Sachverhaltsermittlung in den Vordergrund.
Für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Prüfgegenstand des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG unmittelbar zusammenhängen, gibt § 14 Abs. 1 SchwarzArbG der Zollverwaltung grundsätzlich dieselben Ermittlungsbefugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach StPO und OWiG. Die zuständigen Bediensteten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Mit dem Wechsel des Verfahrenszwecks ändern sich auch die Rechte der Betroffenen. Eine Person, gegen die nunmehr ein konkreter Tatverdacht verfolgt wird, darf nicht so behandelt werden, als müsse sie weiterhin durch eigene Aussagen an der Aufklärung des gegen sie gerichteten Vorwurfs mitwirken. Für die Verteidigung ist deshalb häufig zunächst zu rekonstruieren, zu welchem Zeitpunkt aus einer allgemeinen Prüfung eine auf einen konkreten Tatvorwurf gerichtete Ermittlung geworden ist.
Betretungsrecht bei der Kontrolle ist keine strafprozessuale Durchsuchung
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer Kontrolle und einer Durchsuchung. Die §§ 3 und 4 SchwarzArbG gewähren der FKS weitreichende Rechte zum Betreten von Geschäftsräumen und zur Einsichtnahme in prüfungsrelevante Unterlagen und Daten. Diese Befugnisse sind aber nicht mit einer strafprozessualen Suche nach Beweismitteln gleichzusetzen.
Eine Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO ist eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme und setzt die hierfür geltenden Voraussetzungen voraus. Nach § 105 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen grundsätzlich durch den Richter angeordnet; nur bei Gefahr im Verzug bestehen die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Auch Wohnungen werden nicht allein aufgrund des allgemeinen Prüfungsrechts des SchwarzArbG zugänglich.
Kontrolle und Durchsuchung sind rechtlich nicht dasselbe
Dass Bedienstete der FKS Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen dürfen, bedeutet nicht, dass jede strafprozessuale Durchsuchung ohne weitere Voraussetzungen zulässig wäre. Entscheidend ist die konkrete Rechtsgrundlage der Maßnahme. Weitere Informationen bieten die Beiträge zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und zur Durchsuchung im Strafverfahren.
Das Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren
Nicht jeder bei einer FKS-Prüfung festgestellte Verstoß ist eine Straftat. Zahlreiche Pflichtverletzungen sind lediglich als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet. § 8 SchwarzArbG erfasst unter anderem Verstöße gegen Mitführungs-, Duldungs-, Mitwirkungs- und Vorlagepflichten. Daneben enthält § 8 Abs. 3 SchwarzArbG einen Bußgeldtatbestand für das leichtfertige Vorenthalten bestimmter Sozialversicherungsbeiträge; § 8 Abs. 4 betrifft das Ausstellen oder Inverkehrbringen unrichtiger Belege, durch die Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht wird.
Hinzu kommen zahlreiche Bußgeldvorschriften außerhalb des SchwarzArbG, etwa im Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Aufenthaltsrecht und Sozialversicherungsrecht. Einen allgemeinen Überblick bietet der Lexikonbeitrag zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren.
Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften des OWiG. Die zuständige Verwaltungsbehörde verfolgt und ahndet die Ordnungswidrigkeit grundsätzlich selbst. § 46 OWiG verweist ergänzend auf die strafprozessualen Vorschriften und gibt der Verfolgungsbehörde grundsätzlich die Rechte und Pflichten, die einer Staatsanwaltschaft im Strafverfahren zukommen, soweit das OWiG keine abweichende Regelung trifft.
Ergeben sich in einem Bußgeldverfahren Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tat eine Straftat darstellen könnte, sieht § 41 OWiG grundsätzlich eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft vor. Bei FKS-Verfahren ist allerdings zusätzlich die seit Ende 2025 geltende Sonderregelung der §§ 14a ff. SchwarzArbG zu beachten, nach der die Zollverwaltung bestimmte Strafverfahren selbstständig führen kann.
Endet das behördliche Verfahren mit einem Bußgeldbescheid, kann dagegen nach § 67 Abs. 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Bleibt die Behörde nach dem Einspruch bei ihrer Entscheidung, kann das Verfahren zum zuständigen Amtsgericht gelangen.
Strafverfahren: Welche Ermittlungsbefugnisse hat die FKS?
§ 14 Abs. 1 SchwarzArbG ist die zentrale Brücke vom Prüfungsrecht in das Straf- und Bußgeldverfahrensrecht. Soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar mit einem der Prüfgegenstände des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG zusammenhängt, verfügt die Zollverwaltung über die Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden nach StPO und OWiG.
In der Praxis betrifft dies besonders häufig den Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Leistungsmissbrauch und Betrug, Verstöße im Zusammenhang mit illegaler Ausländerbeschäftigung sowie weitere Delikte, die mit der illegalen Beschäftigung unmittelbar verknüpft sind. Ein Strafverfahren kann dann etwa Vernehmungen, die Sicherung und Auswertung von Daten, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und weitere strafprozessuale Maßnahmen umfassen.
Für Beschuldigte gelten die allgemeinen strafprozessualen Rechte. Dazu gehören insbesondere das Recht zu schweigen und das Recht auf Verteidigerbeistand. Für eine belastbare Einlassungsentscheidung ist regelmäßig die Akteneinsicht im Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Der weitere Ablauf richtet sich grundsätzlich nach der StPO; eine Übersicht findet sich unter Ablauf des Strafverfahrens.
Neue Ermittlungsbefugnisse der FKS seit dem 30. Dezember 2025
Für aktuelle Verfahren ist eine wesentliche Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ist am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Neben einem stärker risikoorientierten Prüfungsansatz und erweiterten digitalen Zugriffsmöglichkeiten wurden mit §§ 14a bis 14c SchwarzArbG neue Vorschriften zur selbstständigen Durchführung von Strafverfahren durch die Zollverwaltung geschaffen.
Nach § 14a Abs. 1 SchwarzArbG führen die Behörden der Zollverwaltung Ermittlungsverfahren grundsätzlich selbstständig durch, wenn ihnen die Befugnisse des § 14 zustehen und es um eine Straftat nach § 266a StGB oder um bestimmte Betrugsfälle nach § 263 StGB geht, bei denen aufgrund tatsächlich erbrachter oder vorgetäuschter Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen wurden.
Die FKS ersetzt die Staatsanwaltschaft dabei nicht vollständig. § 14a Abs. 2 SchwarzArbG sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen das Verfahren unter Verantwortung der Staatsanwaltschaft geführt werden muss. Dazu gehören insbesondere besonders schwere Fälle, beabsichtigte Telekommunikationsüberwachungen nach § 100a StPO, ein beabsichtigter Antrag auf Untersuchungshaft, Strafsachen mit besonderen Schwierigkeiten oder Konstellationen, in denen eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht mehr im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann. Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren zudem jederzeit an sich ziehen.
Führt die Zollverwaltung ein Verfahren selbstständig, nimmt sie nach § 14b Abs. 1 SchwarzArbG grundsätzlich die Rechte und Pflichten wahr, die sonst der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Ergeben die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, kann die FKS über die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen, wenn die Sache hierfür geeignet ist; andernfalls legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Für ältere Fachliteratur ist deshalb Vorsicht geboten: Darstellungen, die die FKS im Strafverfahren ausschließlich als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft beschreiben, bilden die seit Ende 2025 geltende Rechtslage nicht mehr vollständig ab.
Bedeutung der Verfahrensgrenze für die Verteidigung
Bei einer laufenden FKS-Kontrolle sollte zunächst geklärt werden, was genau geprüft wird und gegen wen sich ein möglicher Verdacht richtet. Die praktische Gefahr liegt häufig darin, dass Beschäftigte oder Unternehmensverantwortliche die Situation weiterhin als routinemäßige Kontrolle behandeln, obwohl sich die Fragen bereits auf einen konkreten straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwurf konzentrieren.
Für die Verteidigung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Auf welcher Vorschrift beruhen das Betreten von Räumen, die Befragung und die Einsichtnahme in Unterlagen oder Daten?
- Handelt es sich noch um eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG oder bereits um ein Ermittlungsverfahren?
- Welche Person wird als Auskunftspflichtiger, Zeuge, Betroffener oder Beschuldigter behandelt?
- Besteht hinsichtlich einzelner Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen drohender Selbstbelastung?
- Welche Unterlagen durfte die FKS lediglich einsehen und welche Gegenstände oder Daten wurden strafprozessual sichergestellt oder beschlagnahmt?
- Auf welchen Tatsachen beruhen Annahmen zu Beschäftigungsumfang, Arbeitszeiten, Lohnhöhe, Scheinselbstständigkeit oder einem angeblichen Sozialversicherungsschaden?
- Bestehen parallel Verfahren der Deutschen Rentenversicherung, der Finanzverwaltung, der Ausländerbehörde oder anderer Stellen, deren Feststellungen in das Straf- oder Bußgeldverfahren einfließen können?
Gerade Verfahren nach § 266a StGB sind häufig daten- und berechnungsintensiv. Entscheidend ist nicht allein, dass bei einer Prüfung formelle Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Strafrechtlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des konkreten Tatbestands und insbesondere die individuelle Verantwortlichkeit sowie der erforderliche subjektive Tatbestand nachgewiesen werden. Prüfungsfeststellung, sozialversicherungsrechtliche Nachforderung, Ordnungswidrigkeit und Straftat sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Spontane Erklärungen unmittelbar während einer Kontrolle können später eine erhebliche Bedeutung erhalten. Bestehen konkrete strafrechtliche Risiken, sollte deshalb zunächst die Verfahrensrolle geklärt werden. Eine sachliche Stellungnahme kann nach vollständiger Kenntnis des Ermittlungsstoffs wesentlich zielgerichteter erfolgen als eine ungeprüfte Erklärung während des ersten Behördenkontakts.
Häufige Fragen zur FKS-Kontrolle und zum Straf- oder Bußgeldverfahren
Darf die FKS einen Betrieb unangekündigt kontrollieren?
Ja. § 3 SchwarzArbG erlaubt sowohl angekündigte als auch unangekündigte Prüfungen. Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist für die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht erforderlich. Die Auswahl der Prüfobjekte erfolgt nach der aktuellen Gesetzesfassung risikoorientiert; zugleich müssen auch Prüfungen ohne vorhandene Risikohinweise durchgeführt werden.
Darf die FKS ohne Durchsuchungsbeschluss Geschäftsräume betreten?
Im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsbefugnisse grundsätzlich ja. § 3 SchwarzArbG enthält ein eigenes Betretungsrecht für Geschäftsräume und Grundstücke während der gesetzlich bestimmten Zeiten. Davon zu unterscheiden ist eine strafprozessuale Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, für die §§ 102 ff. StPO und grundsätzlich der Richtervorbehalt des § 105 StPO gelten.
Muss ein Arbeitgeber bei einer FKS-Kontrolle alle Fragen beantworten?
Nein. Zwar bestehen nach § 5 SchwarzArbG umfangreiche Mitwirkungspflichten. Auskünfte dürfen aber verweigert werden, wenn die Antwort die auskunftspflichtige Person selbst oder einen in § 15 AO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Ob eine konkrete Frage beantwortet werden muss, hängt deshalb von ihrem Inhalt und der Verfahrenssituation ab.
Wann wird aus der FKS-Kontrolle ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren kommt in Betracht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Bei Delikten, die unmittelbar mit den Prüfgegenständen des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG zusammenhängen, besitzt die FKS nach § 14 SchwarzArbG strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse. Für § 266a StGB und bestimmte Leistungsbetrugsfälle kann sie das Ermittlungsverfahren nach §§ 14a, 14b SchwarzArbG inzwischen sogar selbstständig führen.
Was kann gegen einen Bußgeldbescheid des Hauptzollamts unternommen werden?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt werden. Anschließend wird geprüft, ob die Verwaltungsbehörde den Bescheid aufrechterhält; gegebenenfalls kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Vor einer inhaltlichen Einlassung sollte regelmäßig die Akten- und Beweislage geprüft werden.
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Mehr dazu: Arbeitsstrafrecht | Rechtslexikon | Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit | Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren

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