Hehlerei

Strafverteidigung in Frankfurt – Hehlerei (§ 259 StGB) & bundesweite Vertretung

Der Vorwurf der Hehlerei betrifft häufig Alltagssituationen: ein vermeintliches „Schnäppchen“, die Weitergabe eines Gegenstands aus dubioser Quelle oder die Unterstützung bei der Verwertung einer Sache. Juristisch geht es um Sachen, die ein anderer zuvor z. B. durch Diebstahl oder eine sonst „gegen fremdes Vermögen gerichtete“ rechtswidrige Tat erlangt hat. Wer solche Gegenstände ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder dabei hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, riskiert eine Verurteilung nach § 259 StGB – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Unsere Kanzlei für Strafverteidigung in Frankfurt übernimmt Ihre Verteidigung entschlossen und strukturiert – bundesweit.

Problem: Was bedeutet Hehlerei – und wo liegen die Risiken?

Hehlerei ist eine Anschlussstraftat. Es braucht eine Vortat eines anderen, aus der die Sache unmittelbar stammt. „Ersatzhehlerei“ (z. B. Tausch gegen Geld) ist in der Regel nicht erfasst. Der Hintergrund: Hehlerei verfestigt und verschiebt den unrechtmäßigen Besitz und erschwert dem Opfer die Wiedererlangung. Zugleich schafft sie Anreize für Vortaten. Genau deshalb verfolgen Ermittlungsbehörden diese Verfahren intensiv – bis hin zu Durchsuchung, Sicherstellungen, Haftbefehl oder Untersuchungshaft in gravierenden Konstellationen.

Typische Konstellationen aus der Praxis

  • Ankauf eines Gegenstands aus unsicherer Quelle zu deutlich unterem Preis
  • „Sichverschaffen“ durch Entgegennahme und eigene Nutzung im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer
  • Selbständiges Absetzen (entgeltliche Weiterveräußerung) im Interesse des Vortäters
  • Absatzhilfe (unselbstständige Unterstützung) – etwa Transport, Vermittlung von Käufern, Bereitstellung von Lagerräumen
  • Grenzfälle: nur kurzfristige Verwahrung, Leihe oder bloßes Mitverbrauchen – nicht immer Hehlerei, aber oft Ermittlungsansatz

Lösung: Strafverteidigung mit Plan – Ihr Weg aus dem Vorwurf

Unsere Verteidigungsstrategie setzt früh an: Akteneinsicht sichern, die Beweisgrundlage prüfen, Reichweite des Verdachts begrenzen. Ziel ist eine möglichst frühe Erledigung – idealerweise ohne öffentliche Hauptverhandlung, z. B. durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder in geeigneten Fällen Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO).

Unsere Sofortmaßnahmen

  • Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft und Abklärung des Verfahrensstands
  • Sichtung der Beweismittel (Chats, Kaufbelege, Übergabeprotokolle, Zeugenaussagen)
  • Prüfung, ob tatsächlich eine unmittelbar aus der Vortat stammende Sache betroffen ist (Ausschluss der Ersatzhehlerei)
  • Einordnung der Handlung: Verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe – und ob es zum Absatzerfolg kam
  • Vorbereitung auf Beschuldigtenvernehmung/Vorladung – Schweigerecht sichern, Aussagen strukturieren

Tatbestandsmerkmale – kurz & präzise

1) Tauglicher Tatgegenstand: „Sache“

Erfasst sind körperliche Gegenstände. Forderungen oder reine Daten sind kein Hehlereigegenstand. Relevant ist der rechtswidrige Besitz des Vortäters an der Sache im Zeitpunkt der Tathandlung.

2) Vortat eines anderen

Die Sache muss ein anderer durch eine Vermögensstraftat erlangt haben – klassisch durch Diebstahl, teils auch durch Betrug oder andere Delikte, soweit eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wurde. Wichtig: Hehler und Vortäter müssen personenverschieden sein.

3) Unmittelbares „Stammen aus der Vortat“

Nur Sachen, die direkt aus der Vortat stammen, sind tauglich. Wird die Beute gegen andere Vermögenswerte eingetauscht, ist die neue Sache regelmäßig kein Hehlereigegenstand. Diese Abgrenzung eröffnet Verteidigungspotenzial.

4) Tathandlungen

  • Ankaufen – Erwerb gegen Entgelt vom Vortäter/Vorbesitzer
  • Sichverschaffen – Erlangung eigener Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer
  • Absetzen – selbstständige, entgeltliche Verwertung im Interesse des Vortäters (regelmäßig mit Absatzerfolg)
  • Absatzhilfe – unselbstständige Unterstützung der Verwertung im Interesse des Vortäters

Eine Strafbarkeit setzt zudem Bereicherungsabsicht zugunsten von sich selbst oder eines Dritten voraus. Der zu begünstigende Dritte darf nicht der Vortäter sein.

Abgrenzungen & Verteidigungshebel

  • Keine „Sache“ im Rechtssinn: digitale Informationen/Fälle ohne körperlichen Gegenstand
  • Ersatzhehlerei (Tausch-/Wechselgeldfälle) – häufig straflos bzgl. der neuen Sache
  • Kein Absatzerfolg – kann beim „Absetzen“ den Vollendungsnachweis erschweren
  • Kein Einvernehmen – eigenmächtiges „Wegnehmen“ vom Vortäter ist kein Sichverschaffen
  • Rückgabe an den Berechtigten – spricht gegen hehlerisches Verhalten

Verfahrensverlauf – was kommt auf Sie zu?

Vom ersten Verdacht über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung informieren wir Sie klar und strukturiert. Das Schema zum Ablauf des Strafverfahrens gibt Orientierung. In geeigneten Konstellationen kann ein Strafbefehl Thema sein – immer mit Blick auf Nebenfolgen wie Einziehung von Vermögenswerten.

Rechtsmittel & Nachsorge

Gegen Urteile prüfen wir Berufung oder Revision und begleiten Sie bis zur Rechtskraft. Wir behalten Fristen, Beweisfragen und die öffentliche Wahrnehmung im Blick.

Ihr Vorteil mit Buchert Jacob Peter

Hehlerei-Verfahren erfordern präzise Abgrenzungen und konsequente Aktenarbeit. Unser Team verbindet jahrzehntelange Erfahrung mit praxiserprobter Taktik: klare Kommunikation, strukturiertes Vorgehen, fokussierte Anträge. Aktuelle Hinweise und Entwicklungen veröffentlichen wir unter Aktuelles.

Vorgehen für Betroffene – richtig handeln

1) Ruhe bewahren & Schweigerecht nutzen

Leisten Sie ohne Aktenkenntnis keine Sachangaben. Melden Sie sich bei Vorladung oder Kontaktaufnahme der Ermittlungsbehörden sofort bei uns. Mehr zum Thema Vorladung und Beschuldigtenvernehmung im Rechtslexikon.

2) Akteneinsicht & Bewertung

Die Akteneinsicht ist der Schlüssel: Wir prüfen, ob tatsächlich eine „Sache“ vorliegt, ob sie unmittelbar aus einer Vortat stammt und wie Ihre Rolle juristisch einzuordnen ist.

3) Verteidigungsstrategie

Ob Stellungnahme, ergänzende Unterlagen oder taktisches Schweigen – wir wählen den Weg, der Ihre Position am besten stärkt. Unser Ziel: Verfahrensverkürzung, Einstellungen und, falls nötig, eine schlanke Hauptverhandlung mit klarer Linienführung.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

Sprechen Sie frühzeitig mit uns – je eher wir eingebunden sind, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten. Vertrauliches Erstgespräch: Telefon 069 710 33 330 oder E-Mail kanzlei@dr-buchert.de. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf der Seite Strafverteidigung.

FAQ – Häufige Fragen zur Hehlerei (§ 259 StGB)

Was ist Hehlerei in einfachen Worten?

Der Erwerb/Weiterverkauf oder die Unterstützung bei der Verwertung einer Sache, die ein anderer z. B. durch Diebstahl erlangt hat – mit Bereicherungsabsicht.

Welche Strafe droht?

Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die konkrete Sanktion hängt von Tatbild, Vorstrafen, Schadenswiedergutmachung u. a. ab.

Ist „Ersatzhehlerei“ strafbar?

Regelmäßig nicht: Wird die Beute gegen eine neue Sache getauscht, ist die neue Sache meist kein Hehlereigegenstand. Die Details prüfen wir fallgenau.

Reicht schon „Helfen“ beim Verkauf?

„Absatzhilfe“ kann genügen – aber nur, wenn sie im Interesse des Vortäters erfolgt. Ob ein Absatzerfolg nötig ist, hängt von der konkreten Tathandlung und Beweislage ab.

Was tun bei Vorladung oder Durchsuchung?

Schweigen, Verteidigung kontaktieren, Akteneinsicht abwarten. Hinweise zu Durchsuchung und Beschuldigtenvernehmung finden Sie im Rechtslexikon.

Kann mein Verfahren ohne Gerichtsverhandlung enden?

Ja, in geeigneten Fällen sind eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) möglich.

Wie läuft ein Strafprozess ab?

Vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Urteil – das Schema zum Ablauf des Strafverfahrens gibt einen schnellen Überblick.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.