Doping im Sport (§§ 2–4 AntiDopG): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Verfahrensablauf, Verteidigung
Das Anti-Doping-Gesetz schützt die Integrität sportlicher Wettbewerbe und stellt bestimmte Formen des Umgangs mit Dopingmitteln, Dopingmethoden und Selbstdoping unter Strafe. Strafrechtlich relevant werden solche Verfahren insbesondere dann, wenn Dopingmittel hergestellt, verkauft, besessen, angewendet oder im organisierten Sport zur Leistungssteigerung eingesetzt werden.
Kurzdefinition und Einordnung
Doping im strafrechtlichen Sinne meint nicht jede künstliche oder medizinisch unterstützte Leistungssteigerung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Stoff oder eine Methode nach den maßgeblichen Anti-Doping-Regelwerken verboten ist und ob der jeweilige Umgang damit von den Verboten des Anti-Doping-Gesetzes erfasst wird. Das AntiDopG arbeitet dabei mit Verweisungen auf internationale Verbotslisten, die Anlage des AntiDopG und ergänzende Mengenregelungen.
Die Vorschriften betreffen nicht nur Spitzensportlerinnen und Spitzensportler. Je nach Tatvariante können auch Trainer, Ärzte, Betreuer, Händler, Lieferanten, Fitnessstudiobetreiber oder sonstige Personen in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Für die Verteidigung ist deshalb zunächst präzise zu trennen, ob es um fremdnütziges Doping, den Handel mit Dopingmitteln, Besitz oder Erwerb, eine Anwendung bei anderen Personen oder Selbstdoping geht.
Voraussetzungen / Tatbestand / Rechtsgrundlagen
Die zentralen strafrechtlichen Regelungen finden sich in §§ 2 bis 4 AntiDopG. § 2 AntiDopG enthält Verbote zum Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden, insbesondere Herstellung, Handel, Veräußerung, Abgabe, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwendung bei anderen Personen sowie Erwerb, Besitz und Verbringen bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge. § 3 AntiDopG regelt das Selbstdoping. § 4 AntiDopG enthält die eigentlichen Strafvorschriften.
Bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AntiDopG geht es vor allem um den unerlaubten Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden. Strafbar sein kann etwa, wer Dopingmittel zum Zwecke des Dopings im Sport herstellt, verkauft, abgibt, verschreibt oder damit Handel treibt. Ebenfalls erfasst ist die Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode bei einer anderen Person. Daneben kann der Erwerb, Besitz oder das Verbringen eines Dopingmittels strafbar sein, wenn eine nicht geringe Menge erreicht ist.
Das Selbstdoping wird enger behandelt. Die Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Abs. 2 AntiDopG setzt regelmäßig voraus, dass die betroffene Person entweder Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist oder aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Damit erfasst das Strafrecht nicht jedes private Fitnessstudio- oder Freizeitsportverhalten in gleicher Weise.
Typische Konstellationen aus der Praxis
In der Praxis beginnen Verfahren häufig mit Zollkontrollen, Postsendungen aus dem Ausland, Ermittlungen gegen Online-Shops, Hinweisen aus Sportverbänden, Durchsuchungen im Umfeld von Fitnessstudios oder Auswertungen von Kommunikationsdaten. Typische Vorwürfe sind der Besitz anaboler Stoffe, die Bestellung größerer Mengen über das Internet, Weitergabe an andere Personen, Handel, Anwendung bei Athleten oder die Teilnahme an einem Wettbewerb im gedopten Zustand.
Besonders verteidigungsrelevant sind die genaue Wirkstoffbestimmung, die Menge des freien Wirkstoffs, die Zuordnung der Substanzen zu einer Person, die Frage der medizinischen Indikation und der konkrete Sportbezug. Nicht jeder Besitz eines fraglichen Stoffes trägt automatisch den Vorwurf einer strafbaren Dopinghandlung.
Abgrenzungen
Abzugrenzen ist das AntiDopG insbesondere vom Arzneimittelrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Körperverletzungsstrafrecht und Betrugsstrafrecht. Je nach Sachverhalt können mehrere Deliktsbereiche nebeneinander geprüft werden. Bei sportlichen Wettbewerben mit Wetten oder Manipulationsabreden können zusätzlich § 265c StGB und § 265d StGB relevant werden.
Eine weitere wichtige Abgrenzung betrifft den Sportbegriff. Das AntiDopG enthält keine abschließende Legaldefinition von „Sport“. Anerkannt ist jedenfalls der Leistungs- und Wettkampfsport. Der Freizeit- und Breitensport kann je nach Tatvariante ebenfalls betroffen sein. Diskutiert wird, wie weit der Begriff reicht, etwa bei Präzisionssportarten, Denksport oder e-Sport. Für die Strafverteidigung kann dies insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG relevant werden.
Rechtsfolgen (Strafe, Bußgeld, Nebenfolgen)
Strafrahmen/Bußgeldrahmen
Verstöße nach § 4 Abs. 1 AntiDopG werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das betrifft unter anderem Herstellung, Handel, Abgabe, Anwendung bei anderen Personen sowie bestimmte Fälle des Selbstdopings. Der Erwerb oder Besitz zum Zwecke des Selbstdopings nach § 4 Abs. 2 AntiDopG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In qualifizierten Fällen sieht § 4 Abs. 4 AntiDopG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, ein anderer Mensch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird, große Vermögensvorteile aus grobem Eigennutz erlangt werden oder minderjährige Personen betroffen sind. Auch gewerbsmäßiges Handeln oder bandenmäßiges Handeln kann erheblich strafschärfend wirken.
Nebenfolgen
Neben der eigentlichen Strafe können Einziehung, Vermögensabschöpfung, berufsrechtliche Folgen, sportrechtliche Sperren, vereins- oder verbandsrechtliche Sanktionen und Reputationsschäden eine erhebliche Rolle spielen. Bei Ärzten, Trainern, Betreuern oder Personen mit beruflichem Bezug zum Sport können zusätzlich berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen hinzukommen.
Verfahrensablauf in der Praxis
Typische Ermittlungsanlässe und Maßnahmen
Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG entstehen häufig aus Zollfunden, Paketkontrollen, Zahlungsdaten, Chatverläufen, Aussagen anderer Beschuldigter oder Hinweisen aus sportlichen Kontrollsystemen. In der Folge kann es zu Vorladungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen von Mobiltelefonen, Computern, Trainingsunterlagen, Medikamenten, Ampullen oder Versandunterlagen kommen.
Bei Durchsuchungen sollte keine spontane inhaltliche Einlassung erfolgen. Gerade bei Dopingverfahren sind Wirkstoff, Wirkstoffmenge, Zweckbestimmung, medizinische Indikation, Sportbezug und Täterkreis häufig komplex. Frühzeitige Aussagen ohne Akteneinsicht können die Verteidigung unnötig belasten.
Akteneinsicht, Einlassung, Beweismittel
Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit vollständiger Akteneinsicht. Danach ist zu prüfen, welche Substanzen tatsächlich sichergestellt wurden, ob die Analyse verwertbar ist, ob die maßgeblichen Grenzwerte erreicht sind, wem die Stoffe zugeordnet werden können und ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale nachweisbar sind. Bei Selbstdoping ist zusätzlich zu prüfen, ob die Person überhaupt dem eingeschränkten Täterkreis des § 4 Abs. 7 AntiDopG unterfällt.
Beweismittel können Laborberichte, Gutachten, Bestell- und Zahlungsdaten, Kommunikationsverläufe, Trainingspläne, ärztliche Unterlagen, Verbandsunterlagen, Wettkampfmeldungen und Angaben zu Einnahmen aus sportlicher Betätigung sein. Für die Verteidigung ist entscheidend, diese Beweismittel nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf auszuwerten.
Verteidigungsansätze
Erste Schritte
Beschuldigte sollten zunächst vom Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde. Das gilt auch dann, wenn der Sachverhalt vermeintlich einfach erscheint. Gerade bei importierten oder bestellten Substanzen können bereits Erklärungen zu Zweck, Besitz, Weitergabe oder Einnahmeabsicht entscheidend sein.
Materielle Verteidigung (Tatbestandsfragen)
Materielle Verteidigungsansätze betreffen insbesondere die Frage, ob überhaupt ein Dopingmittel im Sinne der einschlägigen Listen vorliegt, ob eine nicht geringe Menge erreicht wurde, ob die Berechnung des freien Wirkstoffs zutreffend ist, ob eine medizinische Indikation bestand und ob ein Sportbezug nachweisbar ist. Bei Selbstdoping ist zudem zu prüfen, ob eine Vorteilsverschaffungsabsicht in einem Wettbewerb des organisierten Sports vorlag.
Bei Erwerb und Besitz kommt es darauf an, ob die Stoffe tatsächlich der beschuldigten Person zugeordnet werden können. Bei Online-Bestellungen können fremde Nutzung von Accounts, abweichende Lieferadressen, unklare Zahlungswege oder fehlende Zugriffsmöglichkeiten auf Pakete eine Rolle spielen. Bei mehreren Personen im Haushalt, im Studio oder im sportlichen Umfeld ist die individuelle Zuordnung besonders sorgfältig zu prüfen.
Verfahrensverteidigung (Beweis, Verjährung, Zuständigkeit)
Verfahrensrechtlich sind Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungen, digitale Auswertungen, Laboranalysen und Gutachten zu prüfen. Relevant können außerdem Fragen der örtlichen Zuständigkeit, der Verwertbarkeit von Beweismitteln, der Belehrungssituation und der Verjährung sein. Bei internationalem Bezug kommen zusätzlich Fragen des Strafanwendungsrechts und der Beweiserhebung im Ausland hinzu.
FAQ
Ist Selbstdoping immer strafbar?
Nein. Die Strafbarkeit des Selbstdopings ist im AntiDopG beschränkt. Sie setzt unter anderem einen Bezug zu einem Wettbewerb des organisierten Sports, eine fehlende medizinische Indikation und regelmäßig die besondere Täterstellung nach § 4 Abs. 7 AntiDopG voraus.
Ist der Besitz von Anabolika automatisch strafbar?
Nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Stoff, die Menge, die Einordnung nach AntiDopG und Dopingmittel-Mengen-Verordnung, der Zweck des Besitzes und der mögliche Sportbezug.
Welche Strafe droht bei Handel mit Dopingmitteln?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Qualifikationen, etwa gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, minderjährigen Abnehmern oder erheblichen Gesundheitsgefahren, kann der Strafrahmen deutlich höher liegen.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ im AntiDopG?
Die nicht geringe Menge wird nicht pauschal nach Packungsanzahl bestimmt. Maßgeblich ist regelmäßig der jeweilige Wirkstoff und die hierzu festgelegte Grenzmenge. Entscheidend kann die Menge des freien Wirkstoffs sein.
Kann eine medizinische Indikation die Strafbarkeit ausschließen?
Ja, eine medizinische Indikation kann bei bestimmten Tatvarianten erheblich sein. Sie muss aber konkret belegbar sein. Eine bloße allgemeine Behauptung, der Stoff sei medizinisch sinnvoll gewesen, genügt regelmäßig nicht.
Was sollte ich bei einer Vorladung wegen AntiDopG tun?
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, bei der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen und der konkrete Tatvorwurf rechtlich geprüft werden.
Kontakt – Verteidigung im Bereich Dopingstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt und bundesweit
Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Erfahrung in der Strafverteidigung vereint unser Team und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Rechtslexikon
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.