Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstöße – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit
Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist einer der technisch anspruchsvollsten Bereiche der Strafverteidigung und des Wirtschaftsstrafrecht. Wer mit dem Vorwurf eines Embargoverstoßes, einer verbotenen Ausfuhr oder eines Verstoßes gegen §§ 17, 18 AWG konfrontiert wird, sieht sich häufig nicht nur einer hohen Strafandrohung, sondern auch komplexen unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Regelwerken gegenüber. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt Beschuldigte in diesen Verfahren seit vielen Jahren – regional wie bundesweit – mit besonderer Erfahrung im Schnittfeld von Außenwirtschaftsrecht, Steuerstrafrecht und Unternehmenspraxis.
Außenwirtschaftsstrafverfahren sind regelmäßig von umfangreichen Ermittlungsakten, technischen Güterlisten, Verweisen auf UN-Resolutionen, EU-Verordnungen und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geprägt. Eine effektive Verteidigung setzt daher nicht nur strafprozessuales Know-how, sondern auch detaillierte Kenntnisse über die Auslegung der Begriffe „Ausfuhr“, „Durchfuhr“, „Verkauf“, „Handels- und Vermittlungsgeschäfte“ oder „Dual-Use-Güter“ voraus. Zugleich spielen klassische strafprozessuale Fragen – etwa zum Anfangsverdacht, zum Ermittlungsverfahren oder zum Haftbefehl – eine zentrale Rolle.
Grundlagen des Außenwirtschaftsstrafrechts: AWG, AWV und EU-Sanktionsregime
Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden den Kern des Außenwirtschaftsrechts. § 17 AWG regelt die Strafbarkeit von Verstößen gegen Waffen- und bestimmte Güterembargos, während § 18 AWG Verstöße gegen EU-Wirtschaftssanktionen, weitere Genehmigungspflichten und Verbote erfasst. Diese nationalen Vorschriften sind sogenannte Blankettstrafnormen: Sie verweisen auf andere Regelwerke (vor allem EU-Verordnungen und die AWV), die die konkreten Verbote und Genehmigungspflichten festlegen.
Rechtsgrundlage vieler wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen sind Art. 41 UN-Charta (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen) und – auf EU-Ebene – Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Diese Beschlüsse werden durch EU-Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar gelten, aber für strafrechtliche Sanktionen regelmäßig einer Umsetzung im nationalen Recht bedürfen. Genau hier setzt § 17 AWG mit der Verweisung auf die Außenwirtschaftsverordnung an, insbesondere auf Vorschriften wie §§ 74, 75, 77 und 80 AWV.
Für Beschuldigte bedeutet dies: Die Strafbarkeit hängt nicht allein vom Gesetzestext des AWG ab, sondern von einem vielschichtigen Zusammenspiel aus UN- und EU-Recht, nationaler Verordnung und Ausfuhrlisten. Die präzise Prüfung, welcher Rechtsakt in welchem Zeitraum galt, ob die Verbote ordnungsgemäß umgesetzt wurden und ob sie den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, gehört zu den wichtigsten Verteidigungsansätzen im Außenwirtschaftsstrafrecht.
Embargoverstoß nach § 17 AWG: Welche Handlungen sind strafbar?
§ 17 AWG knüpft an Verstöße gegen Rechtsverordnungen an, die zur Durchführung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der EU erlassen wurden. Diese Verordnungen dürfen inhaltlich nicht „weiter gehen“ als die zugrunde liegenden Sanktionsbeschlüsse; sie müssen diesen dienen und sind zweckgebunden. Für die Strafverteidigung ist gerade diese Zweckbindung interessant, da hier Prüffelder für die Reichweite des Verbots und für mögliche Auslegungsfehler der Strafverfolgungsbehörden liegen.
Die Ausfüllungsnormen, insbesondere § 80 AWV, nennen als Tathandlungen unter anderem:
- Verkauf von vom Embargo erfassten Gütern (z.B. Waffen, Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter)
- Ausfuhr, Durchfuhr oder Beförderung solcher Güter
- Handels- und Vermittlungsgeschäfte, insbesondere die vertragliche Vermittlung oder Organisation entsprechender Geschäfte
- Erwerb von Gütern, sofern sie von Embargomaßnahmen erfasst sind
Die Legaldefinitionen der Begriffe „Ausfuhr“, „Ausführer“, „Durchfuhr“ und „Handels- und Vermittlungsgeschäft“ finden sich in § 2 AWG und in den einschlägigen EU-Verordnungen, etwa der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Aus Verteidigungssicht ist entscheidend, ob der konkrete Beschuldigte tatsächlich als Ausführer oder Durchführender anzusehen ist, ob er die tatsächliche Herrschaft über den Vorgang hatte oder lediglich eine Hilfstätigkeit erbracht hat. Hier knüpfen häufig Abgrenzungen zu bloßer Beihilfe oder gar straflosen Handlungen an.
Gerade bei Dual-Use-Gütern und technologischen Unterstützungsleistungen (z.B. Software, technische Beratung oder Fernübertragungen) ist die Einstufung als genehmigungsbedürftige oder verbotene Handlung oft umstritten. Die Praxis zeigt, dass Behörden Vorgänge mitunter sehr weit auslegen und dabei technische Details oder tatsächliche Verwendungszwecke nicht hinreichend berücksichtigen. Eine sorgfältige Rekonstruktion des Sachverhalts und gegebenenfalls Einholung technischer Gutachten kann deshalb ein wichtiger Verteidigungsschritt sein.
§ 18 AWG: Verstöße gegen EU-Wirtschaftsembargos und sonstige Genehmigungstatbestände
Während § 17 AWG primär Waffenembargos und bestimmte sicherheitsrelevante Güter betrifft, erfasst § 18 AWG eine Vielzahl weiterer Verstöße gegen EU-Sanktionsrecht und die AWV. Dazu zählen insbesondere:
- Zuwiderhandlungen gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr- oder Bereitstellungsverbote nach EU-Sanktionsverordnungen
- Verstöße gegen Genehmigungspflichten für Güter, Dienstleistungen und Kapitalbewegungen
- Verbotene Verfügungen über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
§ 18 AWG enthält zudem Strafvorschriften für Verstöße gegen Spezialverordnungen, etwa zur Kontrolle bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter verwendet werden können, sowie für Dual-Use-Güter. Die Norm sieht im Grundtatbestand Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen – etwa bei geheimdienstlichem Hintergrund, gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – erhöht sich der Strafrahmen bis hin zu Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter zwei Jahren.
In vielen Konstellationen stehen Verfahren nach § 18 AWG in Konkurrenz zu anderen Delikten wie der Steuerhinterziehung oder dem Unternehmenssanktionierungsrecht. Hinzu kommen Überschneidungen mit Spezialgesetzen wie dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) oder dem Chemiewaffenübereinkommens-Ausführungsgesetz (CWÜAG). Für die Verteidigung ist wichtig, wie die Konkurrenzen gelöst werden, welche Norm die lex specialis darstellt und welche Auswirkungen dies auf den Strafrahmen hat.
Qualifikationen, Auslandstaten und hohe Strafandrohungen
§§ 17 und 18 AWG sehen – ähnlich wie klassische Vermögensdelikte – Qualifikationstatbestände vor, die zu erheblich erhöhten Strafrahmen führen. Besonders bedeutsam sind:
- Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht (z.B. im Rahmen beschaffungsorientierter Strukturen)
- Gewerbsmäßiges Handeln, also das Streben nach einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einigem Umfang
- Bandenmäßiges Handeln, bei Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten
- Gewerbsmäßiges Bandenhandeln, das einen noch höheren Strafrahmen eröffnet
Hinzu kommt, dass die Strafvorschriften nach §§ 17, 18 AWG auch auf Taten Deutscher im Ausland Anwendung finden, selbst wenn die Tat am Tatort nicht strafbar ist. Dieses sogenannte aktive Personalitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt, führt aber in der Praxis dazu, dass auch rein auslandsbezogene Liefer- oder Finanzierungsvorgänge in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden können.
Die Auslegung der Merkmale „gewerbsmäßig“ und „bandenmäßig“ ist von einer umfangreichen Rechtsprechung geprägt. Gerade bei Angestellten von Unternehmen stellt sich die Frage, ob sie lediglich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen oder ob sie sich eine „Einnahmequelle von einigem Umfang“ verschaffen wollten. Hier setzen Verteidigungsstrategien an, die auf die innerbetriebliche Organisation, Verantwortungsstrukturen und die individuelle Einbindung des Beschuldigten abstellen.
Subjektive Tatseite: Vorsatz, Leichtfertigkeit und Verbotsirrtum
Die Strafbarkeit nach § 17 AWG setzt grundsätzlich Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt. Daneben ist aber auch leichtfertiges Handeln strafbar, wenn es um Verstöße gegen Embargovorschriften geht (§ 17 Abs. 5 AWG). Leichtfertigkeit meint einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit: Der Täter lässt eine sich aufdrängende Gefahr außer Acht, etwa weil er trotz deutlicher Anhaltspunkte für Sanktionsmaßnahmen pflichtwidrig darauf vertraut, dass keine Verbote bestehen.
In der Praxis spielen Irrtumsfragen eine große Rolle. Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Tatbestandsirrtum (z.B. Unkenntnis von der Existenz eines bestimmten Embargobeschlusses)
- Verbotsirrtum (z.B. unzutreffende Einschätzung zur Genehmigungspflicht oder zur Reichweite eines Verbots)
Die Rechtsprechung stellt an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums hohe Anforderungen, insbesondere bei beruflich im Außenhandel tätigen Personen. Wer regelmäßig an Aus-, Ein- oder Durchfuhren beteiligt ist, muss sich über den Stand der Ausfuhrlisten und Sanktionsmaßnahmen informieren und bei Zweifeln fachkundigen Rat einholen. Für die Verteidigung ist zu klären, welche organisatorischen Strukturen im Unternehmen bestanden, ob Zuständigkeiten klar geregelt waren und ob der Beschuldigte berechtigterweise auf interne oder externe Expertise vertrauen durfte.
Eine besondere Rolle spielt die Frage erschlichener oder rechtswidrig erlangter Genehmigungen. Handlungen auf Grundlage einer durch Drohung, Bestechung, Kollusion oder unrichtige Angaben erwirkte Genehmigung können strafrechtlich einem Handeln ohne Genehmigung gleichstehen. Gleichzeitig kann aber bereits hier die Sachverhaltsaufklärung zeigen, dass die Genehmigung nicht kausal auf die vorgeworfenen Unrichtigkeiten zurückgeht oder dass der Beschuldigte die Hintergründe gar nicht kannte.
Strafverfahren im Außenwirtschaftsrecht: Ablauf, Risiken und Verteidigungsansätze
Außenwirtschaftsstrafverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung, der Sicherstellung von IT-Systemen und umfangreichen Aktenanforderungen bei Behörden und Banken. Im weiteren Verlauf stehen die Auswertung der Ermittlungsakte, die Prüfung der Rechtsgrundlagen und die Einordnung der Geschäftsabläufe im Mittelpunkt. Die im Ablauf eines Strafverfahrens angelegten Verfahrensrechte des Beschuldigten – insbesondere Schweigerecht und Akteneinsicht über den Verteidiger – sind hier von besonderer Bedeutung.
Verteidigungsstrategien konzentrieren sich in der Praxis insbesondere auf:
- die genaue Analyse der einschlägigen Embargo- oder Sanktionsvorschriften und der einschlägigen Ausfuhrlisten (soweit einschlägig)
- die Qualifikation der betroffenen Güter als Waffen, Dual-Use-Güter oder sonstige sanktionierte Waren
- die Klärung der Rolle des Mandanten (Ausführer, Organisator, bloßer Mitarbeiter, technischer Dienstleister)
- die Prüfung von Vorsatz, Leichtfertigkeit und möglicher Verbotsirrtümer
- die Abgrenzung zu konkurrierenden Delikten, etwa Steuerhinterziehung oder Geldwäsche
Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen ist es häufig möglich, die strafrechtliche Verantwortung auf bestimmte Entscheidungsträger zu konzentrieren oder eine individuelle Entlastung aufzuzeigen. Daneben kann eine aktive Mitgestaltung von Verständigungslösungen („Deals“) im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren sinnvoll sein, um Risiken eines langwierigen Verfahrens mit hohen Freiheitsstrafen zu begrenzen.
Wer mit Vorwürfen eines Embargoverstoßes oder anderer außenwirtschaftsstrafrechtlicher Delikte nach §§ 17, 18 AWG konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht – hinzuziehen.Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an [kanzlei@dr-buchert.de](mailto:kanzlei@dr-buchert.de).
Fachliche Tiefe: Verzahnung mit Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Die Praxis der Kanzlei Buchert Jacob Peter zeigt, dass Außenwirtschaftsstrafverfahren häufig nicht isoliert stehen, sondern mit anderen strafrechtlichen Vorwürfen verbunden sind. So können Embargoverstöße oder verbotene Ausfuhren mit Bilanzdelikten, Untreue, Betrug oder Vorwürfen der Steuerhinterziehung (z.B. aufgrund verschleierter Umsätze oder fehlerhafter Deklaration) verknüpft sein.
Die Kanzlei verfügt über besondere Expertise nicht nur im Steuerstrafrecht, sondern auch bei Themen wie Schwarzlohn und § 266a StGB, dokumentiert etwa durch Veröffentlichungen wie die Ausarbeitung zu den Berechnungsgrundlagen bei Schwarzlohn oder Fachbeiträge zur Rolle des Steuerberaters als Strafverteidiger. Diese wissenschaftlich fundierte Herangehensweise erleichtert auch in außenwirtschaftsrechtlichen Sachverhalten die Einordnung wirtschaftlicher Strukturen, Zahlungsströme und bilanzrechtlicher Zusammenhänge.
Aktuelle Entwicklungen – etwa neue EU-Sanktionspakete oder Rechtsprechung zu Dual-Use-Gütern und Finanzsanktionen – werden von der Kanzlei kontinuierlich ausgewertet und im Bereich Aktuelles aufgegriffen, um Verteidigungsstrategien stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Häufige Fragen zum Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstößen (FAQ)
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen § 17 oder § 18 AWG?
Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 AWG (z.B. bei verbotenen Waffenexporten) reicht der Strafrahmen im Grundtatbestand von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in besonders qualifizierten Fällen – etwa bei geheimdienstlichem oder bandenmäßigem Handeln – bis zu fünfzehn Jahren. § 18 AWG sieht für Verstöße gegen EU-Wirtschaftsembargos und bestimmte Genehmigungspflichten Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, ebenfalls mit erhöhtem Strafrahmen in qualifizierten Fällen. Neben der Freiheitsstrafe drohen häufig erhebliche Vermögensabschöpfungen und berufsrechtliche Konsequenzen.
Wann liegt ein „Embargoverstoß“ vor?
Von einem Embargoverstoß spricht man, wenn gegen Verbote oder Genehmigungspflichten verstoßen wird, die der Umsetzung von UN- oder EU-Sanktionsbeschlüssen dienen. Dies kann die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Lieferung oder Bereitstellung bestimmter Güter, Dienstleistungen oder finanzieller Ressourcen betreffen. Ob ein konkreter Vorgang unter ein Embargo fällt, hängt von den einschlägigen EU-Verordnungen, der AWV und den Güterlisten ab. Die Prüfung im Einzelfall ist komplex und erfordert eine sorgfältige Auswertung der Rechtslage und der tatsächlichen Abläufe.
Spielt es eine Rolle, dass die Tat im Ausland begangen wurde?
Ja, aber anders als oft angenommen. Nach § 17 Abs. 7 und § 18 Abs. 10 AWG gelten die Strafvorschriften unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die Deutsche im Ausland begehen. Das bedeutet, dass selbst bei fehlender Strafbarkeit im Tatortstaat eine Verfolgung in Deutschland möglich ist. Im Einzelfall sind der konkrete Auslandsbezug, der Ort der Handlungen und die Beteiligtenstruktur sorgfältig zu analysieren, um Zuständigkeitsfragen und Verteidigungsoptionen zu klären.
Wie kann sich ein Unternehmen oder dessen Mitarbeiter gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit wehren?
Leichtfertigkeit setzt einen besonders gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß voraus. Verteidigung bedeutet hier, organisatorische Vorkehrungen, Schulungen, Kontrollmechanismen und die Einholung fachkundigen Rechtsrats zu dokumentieren. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte sich auf verlässliche Auskünfte verlassen durfte, kann dies gegen den Vorwurf grober Pflichtverletzung sprechen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG vorliegt, die weniger schwer wiegt als eine Straftat nach §§ 17, 18 AWG.
Wann ist ein frühzeitiger Kontakt zu spezialisierten Strafverteidigern sinnvoll?
Spätestens bei einer Vorladung als Beschuldigter, einer Durchsuchung oder der Androhung eines Haftbefehls sollte spezialisierte Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht hinzugezogen werden. Häufig ist es jedoch sinnvoll, bereits bei ersten behördlichen Anfragen oder internen Hinweisen tätig zu werden, um Ihre Rechte zu sichern, belastende Aussagen zu vermeiden und frühzeitig eine tragfähige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Kontaktieren Sie unsere Experten im Außenwirtschaftsstrafrecht in Frankfurt
Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Außenwirtschaftsstrafrecht vereint unser Team aus 4 Spezialisten und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Professor Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr zur Verteidigung im Strafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Anwalt Steuerstrafrecht Frankfurt
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.