A1 – Bescheinigung

A1-Bescheinigung und Strafverfahren – Verteidigung in Frankfurt & bundesweit

A1-Bescheinigung und grenzüberschreitende Einsätze stehen zunehmend im Fokus von Ermittlungsbehörden, Zoll (FKS) und Staatsanwaltschaften. Dabei geht es nicht um Unternehmens-Compliance, sondern um die konkrete Verteidigung von Betroffenen – etwa Geschäftsführern, Einsatzleitern oder Mitarbeitenden, denen Unregelmäßigkeiten bei Entsendungen, Scheinentsendungen oder Scheinselbstständigkeit vorgeworfen werden. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter vertreten wir Sie in allen Phasen der Strafverteidigung – in Frankfurt und bundesweit.

Problem: Ermittlungen rund um A1 – Doppelversicherung, Entsendung, FKS

Die A1-Bescheinigung schützt vor Doppelversicherung im Sozialversicherungsrecht, wenn Tätigkeiten in EU/EWR/Schweiz vorübergehend grenzüberschreitend erbracht werden. In der Praxis führen Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Auskünfte ausländischer Stellen jedoch häufig zu Ermittlungen wegen unklarer Einsatzkonstellationen, angeblicher Arbeitnehmerüberlassung oder Beitragsdelikten nach § 266a StGB. Kommt es zum Anfangsverdacht, drohen Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vorladungen.

Wichtig: Die A1-Bescheinigung ist ein sozialversicherungsrechtliches Dokument mit Bindungswirkung für andere Mitgliedstaaten. Gleichwohl prüfen Ermittlungsbehörden, ob sie betrügerisch erlangt wurde, ob Einsätze länger dauern als erlaubt oder ob tatsächlich eine verdeckte Überlassung vorliegt. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Lösung: Rechtliche Leitplanken der A1 – klar genutzt in der Verteidigung

Was die A1-Bescheinigung abdeckt – und was nicht

Die A1 bestätigt, welches Sozialversicherungsrecht bei vorübergehenden Tätigkeiten im EU/EWR/Schweiz gilt. Sie ist bei grenzüberschreitenden Einsätzen erforderlich und gilt grundsätzlich bis zu 24 Monaten; bei längeren Einsätzen kann eine Ausnahmebescheinigung notwendig sein. Nützlich für das Verteidigungsvorbringen: A1 belegt die Zuordnung zum heimischen System und soll Doppelversicherung vermeiden – sie ersetzt allerdings nicht die strafrechtliche Prüfung zur Frage, ob etwa Beiträge vorenthalten wurden (§ 266a StGB).

Bindungswirkung – tragfähiges Argument, aber nicht absolut

Nach europäischem Recht entfaltet die A1 grundsätzlich Bindungswirkung, solange sie nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Auch Gerichte und Ermittlungsbehörden im Gaststaat müssen den Inhalt im Grundsatz beachten, etwa die arbeitsrechtliche Bindung an das entsendende Unternehmen. In Konstellationen grenzüberschreitender Einsätze können daraus Verteidigungsargumente gegen die Anwendung von Normen wie § 10 AÜG abgeleitet werden. Zugleich hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Bindung entfallen kann, wenn die Bescheinigung betrügerisch erlangt wurde und die ausstellenden Stellen trotz konkreter Hinweise nicht reagieren. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen und gehört ins Zentrum einer strukturierten Verteidigung.

Geltungsdauer & Nachweisführung

Für Dienstreisen und Entsendungen bis zu 24 Monaten gilt die A1; darüber hinaus kommt eine Ausnahmebescheinigung in Betracht. Relevant für Ermittlungen: Häufig sind Einsatzpläne, Tätigkeitsnachweise und Reiseketten unübersichtlich. Wir sorgen dafür, dass die für die A1 maßgeblichen Parameter – Dauer, Weisungsgebundenheit, Schwerpunkt der Tätigkeit – sauber dokumentiert und gegenüber Behörden eingeordnet werden.

Vorgehen: Unsere Verteidigungsstrategie in A1-bezogenen Verfahren

Rechtlicher Rahmen: Beantragung, Bindungswirkung, Grenzen

Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, A1-Bescheinigungen elektronisch zu beantragen. Die Bescheinigung wirkt für ausländische Träger grundsätzlich bindend, bis sie widerrufen wird. Strafgerichte und Ermittlungsbehörden im Gaststaat müssen – soweit einschlägig – die in der Bescheinigung dokumentierte arbeitsrechtliche Bindung beachten. Daraus folgt: Divergierende Feststellungen (z. B. nach nationalem Leiharbeitsrecht) sind nicht ohne weiteres möglich, solange A1 fortbesteht. Grenzen bestehen, wenn substanziierte Hinweise auf Betrug vorliegen und die ausstellenden Behörden nicht zeitnah reagieren. Diese Konstellation erfordert eine präzise Tatsachenaufklärung – Verteidigungssache.

Rückwirkung & Mitwirkungspflichten

A1-Bescheinigungen können rückwirkend erteilt werden, ohne die Bindungswirkung per se zu verlieren. Ausstellende Stellen übermitteln Kopien an zuständige Träger des Tätigkeitsstaats; in Deutschland speichert die Deutsche Rentenversicherung Bund Entsendebescheinigungen, auf die u. a. Zollbehörden Zugriff haben. Diese Informationsflüsse prägen Ermittlungen – wir nutzen sie zur belastbaren Rekonstruktion der Einsatzrealität.

Ordnungswidrigkeiten & Straftaten: Was droht – und wie wir verteidigen

Unabhängig von der A1 können Bußgelder gegen inländische Entleiher verhängt werden, wenn ohne Erlaubnis Leiharbeit zugelassen wird. Daneben steht der Vorwurf fehlender Beiträge im Raum (§ 266a StGB). Streitentscheidend ist oft die Frage, wer Arbeitgeber ist, wo die tatsächliche Eingliederung erfolgt und welche Weisungsstrukturen bestehen – Punkte, zu denen die A1 regelmäßig Anknüpfungstatsachen liefert. Bei behaupteter betrügerischer Erwirkung (z. B. falsche Angaben zum Einsatz) stehen zusätzlich Vorwürfe im Raum, die auf § 263 StGB verweisen können. Hier gilt: Einzelfallprüfung statt Pauschalurteilen.

Vorteile der frühen Verteidigung durch Buchert Jacob Peter

  • Klare Struktur – Wir ordnen A1-Rechtslage, Einsatzrealität und Ermittlungsbefugnisse, damit Sie informierte Entscheidungen treffen.
  • Risikoreduzierung – Vermeidung belastender Aussagen, gezielte Nutzung der Akteneinsicht und gesicherte Dokumentation.
  • Optionen im Blick – von § 170 Abs. 2 StPO über § 153a StPO bis Verständigungen.
  • Mandantenorientierung – ruhige, verlässliche Kommunikation; diskrete Vertretung vor Ort und bundesweit.
  • Erfahrung im Arbeits- & Wirtschaftsbezug – Verzahnung mit Arbeitsstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht – stets mit Fokus auf die Verteidigung.

FAQ – A1-Bescheinigung & Strafverteidigung

Wann hilft mir die A1 konkret in einem Strafverfahren?

Wenn der sozialversicherungsrechtliche Status und die Arbeitgeberbindung streitig sind. Die dokumentierte Zuordnung kann gegen Vorwürfe einer verdeckten Überlassung sprechen. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung etwaiger Beiträge nach § 266a StGB.

Kann die Bindungswirkung der A1 „durchbrochen“ werden?

Nur in engen Ausnahmefällen – etwa bei betrügerischer Erlangung und Untätigkeit der ausstellenden Behörden. Ob das vorliegt, ist eine Frage der Beweise und der Amtshilfeakte – ein klassisches Feld für die Verteidigung.

Gilt die A1 auch rückwirkend?

Ja, sie kann rückwirkend erteilt werden. Das ist kein Automatismus, aber ein relevantes Argument, wenn Einsätze zunächst ohne Bescheinigung stattfanden und später bestätigt werden.

Was soll ich bei einer FKS-Prüfung sagen?

Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine unbedachten Angaben zur Sache. Nutzen Sie Ihre Rechte (z. B. Auskunftsverweigerungsrecht) und rufen Sie anwaltliche Hilfe. Wir koordinieren Unterlagen und Stellungnahmen.

Welche Verfahrensbeendigungen kommen in Betracht?

Je nach Lage Anträge nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153a StPO oder – bei Mehrfachkomplexen – §§ 154 ff. StPO. Maßgeblich ist die Aktenlage.

Wo finde ich eine Übersicht speziell zur A1-Thematik?

Im Rechtslexikon, insbesondere unter A1-Bescheinigung. Laufende Hinweise veröffentlichen wir außerdem unter Aktuelles.

Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln

Sie sehen sich A1-bezogenen Ermittlungen ausgesetzt? Wir verteidigen Sie mit klarer Strategie: Rechte sichern, Aktenlage strukturieren, Verfahrenspfade nutzen. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung – in Frankfurt und bundesweit.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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