Strafbefehl und Strafbefehlverfahren

Strafbefehl in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Der Strafbefehl ist ein Instrument der Strafjustiz, mit dem Vergehen ohne mündliche Hauptverhandlung sanktioniert werden. Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) entscheidet nach Aktenlage – mit teils gravierenden Folgen: Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird im Register eingetragen. Wir von Buchert Jacob Peter prüfen Vorwürfe und Rechtsfolgen konsequent, legen fristwahrend Einspruch ein und steuern das Verfahren strategisch – in Frankfurt und bundesweit.

Unser Ansatz: klare Risikoanalyse, Aktenarbeit auf den Punkt, taktisch kluge Einlassung – stets mandantenorientiert. Nutzen Sie Ihr Recht zu Schweigen und lassen Sie zuerst die Akte prüfen.

Problem: Strafbefehl ohne Hauptverhandlung – schnelle Entscheidung, echte Konsequenzen

Im Strafverfahren ist der Strafbefehl die „Abkürzung“: Er sanktioniert einen Beschuldigten für ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) ohne Beweisaufnahme im Gerichtssaal. Häufige Rechtsfolgen sind Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung oder (bei Verteidigervertretung) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Auch Entziehung der Fahrerlaubnis kann angeordnet werden. Wird nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt, tritt Rechtskraft ein.

Lösung: Früh handeln – Einspruch, Akteneinsicht, Strategie

Wir prüfen, ob der Strafbefehl in Tat- und Rechtsfolge tragfähig ist, und nutzen die Verteidigungsspielräume: von der Verwarnung mit Strafvorbehalt über die Reduktion von Tagessätzen bis zur Einstellung (§ 153 StPO, § 153a StPO). Wo sinnvoll, verhandeln wir eine Verständigung – stets mit Blick auf Nebenfolgen (z. B. Fahrerlaubnis, Einziehung).

Vorgehen: So sichern wir Ihre Position

1) Unmittelbar nach Zustellung

  • Einspruchsfrist sichern (2 Wochen ab Zustellung), ohne vorschnelle Einlassung.
  • Akteneinsicht beantragen, Beweislage und Verfahrensfehler prüfen (Begründung, Beweismittel, Rechtsfolgen).

2) Materielle und prozessuale Angriffspunkte

  • Schuldform, Nachweisprobleme, Alternativsachverhalte; Plausibilität der Tagessatzanzahl/-höhe bei Geldstrafe.
  • Verhältnismäßigkeit von Fahrverbot, Einziehung, Fahrerlaubnisentziehung.
  • Einstellungsoptionen, Opportunitätsvorschriften, Verfahrensbeschleunigung – belastbare Vergleichsangebote.

3) Hauptverhandlung nach Einspruch

Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO): Es kann milder, aber auch strenger entscheiden. Daher wägen wir sorgfältig Chancen und Risiken, Beweisanträge und eine etwaige Einspruchsbeschränkung ab. Taktische Rücknahme des Einspruchs ist bis zur Urteilsverkündung möglich (§ 411 Abs. 3 StPO).

Rechtlicher Überblick: Was regelt das Strafbefehlsverfahren?

Zulässigkeit & Rechtsfolgen

Zulässig bei Vergehen; zuständig ist Strafrichter oder Schöffengericht. Mögliche Rechtsfolgen (allein oder nebeneinander): Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Geldbuße gegen juristische Personen, Entziehung der Fahrerlaubnis, in Ausnahmefällen Absehen von Strafe. Bei Verteidigervertretung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, zur Bewährung ausgesetzt.

Ablauf in Kürze

Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag; der Richter erlässt bei hinreichendem Tatverdacht den Strafbefehl. Einspruch binnen zwei Wochen möglich – sonst Rechtskraft mit allen Folgen. Nach Einspruch: Hauptverhandlung und Urteil; Rechtsmittel via Rechtsmittel/Revision prüfen.

Vorteile einer spezialisierten Verteidigung

  • Fristenkontrolle & Registerfolgen: Schutz vor übereilter Rechtskraft, Minimierung von Nebenfolgen.
  • Aktenzentrierte Strategie: Punktgenaue Angriffe auf Tat- und Rechtsfolgenseite, belastbare Verhandlungslösungen.
  • Prozessökonomie: Zielgerichtete Einstellungen, Verständigungen und Einspruchsbeschränkungen, wo sinnvoll.

FAQ zum Strafbefehlsverfahren – Einspruch, Fristen, Folgen

Was ist ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO?

Eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung bei Vergehen – mit Rechtsfolgen wie Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung oder (bei Verteidiger) Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr.

Welche Frist gilt für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss rechtzeitig beim Gericht eingehen (schriftlich, Fax oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle).

Muss ich immer Einspruch einlegen?

Nicht zwingend. Sinnvoll bei angreifbarem Tatvorwurf, überzogenen Rechtsfolgen (Tagessatzanzahl/-höhe, Fahrverbot, Einziehung) oder lückenhafter Tatsachenbasis. Vorher Akte prüfen.

Kann ich den Einspruch beschränken?

Ja. Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf Rechtsfolgen beschränkt werden, wenn der Schuldspruch akzeptiert wird.

Was passiert nach dem Einspruch?

Es kommt zur Hauptverhandlung. Das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden – es kann milder oder strenger entscheiden (§ 411 Abs. 4 StPO). Rücknahme bis zur Urteilsverkündung möglich.

Steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleich?

Ja. Nach § 410 StPO entspricht er einem Urteil mit Eintragung im Register – inklusive Nebenfolgen.

Wie wird die Geldstrafe berechnet?

Nach Tagessätzen (Anzahl × Höhe). Die Anzahl bildet das Tatgewicht ab, die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen. Ab ca. 90 Tagessätzen können erhebliche Folgewirkungen eintreten.

Wo finde ich aktuelle Entwicklungen?

Analysen und Hinweise veröffentlichen wir unter Aktuelles.

Call-to-Action – Jetzt Frist sichern & Akte prüfen lassen

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Handeln Sie rechtzeitig. Wir übernehmen kurzfristig Einspruch, Akteneinsicht und Verteidigung – diskret, effizient, zielorientiert. Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de. Mehr zur Strafverteidigung und zum Strafbefehl im Überblick.

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