Der Raub gemäß § 249 StGB ist eine Straftat, die sich aus einem Diebstahl (siehe Diebstahl) und einer Nötigung (siehe Nötigung) zusammensetzt. Der Raub schützt daher sowohl das Eigentum als auch die freie Willensentschließung und Willensbetätigung.

Wegen Raubes wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Bei der Tat handelt es sich folglich um ein Verbrechen (siehe Verbrechen).

Wird der Raub als Mitglied einer Bande (siehe Bande) begangen oder führt der Täter bei einem Raub eine Waffe bei sich, ist die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre. Wird die Waffe sogar verwendet, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen.

Zwischen der Wegnahme und dem eingesetzten Nötigungsmittel muss ein finaler Zusammenhang bestehen, d.h. das Nötigungsmittel muss gerade dazu eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen. Problematisch gestaltet sich dieser Zusammenhang z.B. im Fall eines "Handtaschenraubes". Hält das Opfer die Tasche schutzbereit so fest, dass der Widerstand z.B. nur durch Wegreißen gebrochen werden kann, liegt ein Raub vor. Lediglich ein Diebstahl in Tateinheit mit einer Nötigung ist hingegen anzunehmen, wenn bei der Wegnahme List und Schnelligkeit des Täters überwiegen.

Schwierigkeiten bereitet auch die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung (siehe Erpressung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Raub um einen speziellen Fall der Erpressung. Abzugrenzen ist nach dem äußeren Erscheinungsbild. Liegt nach außen ein "Geben" des Opfers vor, ist eine Erpressung anzunehmen, bei einem "Nehmen" durch den Täter hingegen ein Raub.

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