Strafverteidigung in Frankfurt – Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) & bundesweite Vertretung
Der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs trifft Beschuldigte oft überraschend – meist nach Pressewerbung, Prospektversand oder Online-Darstellungen einer Anlage. Als Kanzlei für Strafverteidigung in Frankfurt sichern wir unverzüglich Akteneinsicht, strukturieren die Verteidigung und vertreten Sie bundesweit. Unser Fokus liegt auf der frühzeitigen Einflussnahme im Ermittlungsverfahren, der Begrenzung von Risiken und der konsequenten Wahrung Ihrer Rechte. Der Kapitalanlagebetrug ist Teil des Kapitalmarktstrafrechts.
Problem: Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrug – was steckt hinter § 264a StGB?
§ 264a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Bestraft wird schon das Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen über eine Kapitalanlage gegenüber einem größeren Personenkreis – etwa per Prospekt oder Darstellung über den Vermögensstand. Ein konkreter Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Geschützt sind das Vermögen der Anleger und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.
Der Tatbestand richtet sich auf den Vertrieb von bestimmten Anlageformen (z. B. Wertpapiere, Anteile, Beteiligungen) gegenüber einer Vielzahl potenzieller Anleger. Abzugrenzen ist er vom allgemeinen Betrug (§ 263 StGB), der typischerweise einen täuschungsbedingten Vermögensschaden voraussetzt.
Definition & Tatbestandsmerkmale – präzise Einordnung
Adressatenkreis und „größerer Personenkreis“
Erfasst sind Konstellationen, in denen sich Werbung oder Informationen nicht an einzelne Personen, sondern an viele potenzielle Anleger richten (z. B. öffentliche Angebote, breit verteilter Prospekt). Die Zahl der Adressaten muss so groß sein, dass die Individualität des Einzelnen zurücktritt.
Tatmittel
- Prospekte im weiteren Sinne (Werbe-/Informationsschriften mit Anspruch auf Entscheidungsrelevanz)
- Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand
Tatvarianten
- Unrichtige vorteilhafte Angaben zu wertbildenden Umständen der Anlage
- Verschweigen nachteiliger Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind
Erheblich sind Umstände, die ein verständiger, durchschnittlich vorsichtiger Anleger typischerweise in seine Entscheidung einbezieht (Risiken, Rendite-Chancen, Kosten, Struktur). Maßgeblich ist die Entscheidungserheblichkeit – Bagatellen genügen nicht.
Abgrenzung zum allgemeinen Betrug (§ 263 StGB)
Während der Betrug regelmäßig einen Vermögensschaden und Täuschungskausalität verlangt, sanktioniert § 264a StGB bereits das Irreführen eines breiten Anlegerkreises. In der Verteidigung ist daher sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein Fall des § 264a StGB vorliegt oder ob die Voraussetzungen des Grundtatbestands – mit höheren Nachweishürden – einschlägig wären.
Strafrahmen & tätige Reue
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Besonders bedeutsam ist die tätige Reue: Wer freiwillig verhindert, dass die aufgrund der Tat bedingte Leistung erbracht wird – oder sich ernsthaft darum bemüht –, kann straflos bleiben. Entscheidend ist der Zeitpunkt und die tatsächliche Eignung der Abwendungsbemühungen.
Lösung: Strafverteidigung mit System – unser Vorgehen
Unser Ansatz setzt früh an und ist in Phasen gegliedert. Ziel ist es, das Verfahren strategisch zu steuern, Entlastungspunkte sichtbar zu machen und eine gerichtliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sofortmaßnahmen nach Mandatierung
- Unverzügliche Akteneinsicht und Sichtung der Ermittlungsakte
- Verteidigerkommunikation mit der Staatsanwaltschaft; Klärung von Verfahrensstand und Maßnahmen
- Prüfung des Anfangsverdachts und der Entscheidungserheblichkeit einzelner Angaben
- Sichtung der verwendeten Unterlagen (z. B. Darstellungen, Übersichten, Werbemittel)
- Verhaltenshinweise für Vorladung/Beschuldigtenvernehmung
Ermittlungsphase: Angriffs- und Entlastungspunkte
Wir hinterfragen die Reichweite des „größeren Personenkreises“, die tatsächliche Prospektqualität der Unterlagen, die Erheblichkeit der Angaben sowie den Vorsatz (insb. Eventualvorsatz „ins Blaue hinein“). Zentral ist, ob es sich um vertretbare Bewertungen/Prognosen handelte oder um Tatsachenangaben. Wo möglich, arbeiten wir auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) hin.
Zwischenverfahren & Hauptverhandlung
Bei Anklageschrift prüfen wir die Eröffnungsreife, beanstanden Unklarheiten und stellen Beweisanträge. In der Hauptverhandlung gestalten wir die Beweisaufnahme, um die rechtliche Würdigung auf das Notwendige zu begrenzen; flankierend thematisieren wir etwaige Einziehungsfragen.
Rechtsmittel & Nachsorge
Gegen ungünstige Entscheidungen prüfen wir Berufung oder Revision und begleiten bis zum Urteil und zur Rechtskraft. Ein Blick in das Schema zum Ablauf des Strafverfahrens hilft beim Gesamtverständnis.
Verteidigungsansätze in der Praxis
- Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und wertenden Prognosen
- Infragestellung der „Erheblichkeit“: Bagatellangaben sind nicht tatbestandsrelevant
- Fehlender Vorsatz: keine Angaben „ins Blaue“, belastbare Grundlagen vorhanden
- Begrenzung des Adressatenkreises: kein „größerer Personenkreis“
- Prozessuale Lösungen: Einstellungen, Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung
Ihr Vorteil mit Buchert Jacob Peter
Unsere Strafverteidiger verbinden forensische Erfahrung mit präziser Aktenarbeit. Wir halten die Kommunikation schlank, setzen sinnvolle Anträge und sind im gesamten Strafverteidigungsspektrum zu Hause – vom Wirtschaftsstrafrecht bis zu prozessualen Spezialthemen. Aktuelle Hinweise und Entwicklungen teilen wir unter Aktuelles.
Vorgehen für Betroffene – richtig handeln
1) Schweigen wahren & Verteidigung beauftragen
Bei Vorladung, Durchsuchung oder Sicherstellungen kontaktieren Sie uns sofort – keine Sachangaben ohne Aktenkenntnis.
2) Akteneinsicht & Einordnung
Wir beschaffen die Ermittlungsakte, ordnen Chronologie und Beweismittel und bewerten die Reichweite der Vorwürfe.
3) Stellungnahme oder Schweigen?
Ob aktive Einlassung, ergänzende Unterlagen oder taktisches Schweigen – wir wählen, was Ihre Position stärkt. Nützliche Begriffe finden Sie im Rechtslexikon.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
Je früher wir eingebunden sind, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf das Verfahren. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch: Telefon 069 710 33 330 oder E-Mail kanzlei@dr-buchert.de. Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung und im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
FAQ – Häufige Fragen zu § 264a StGB
Was ist Kapitalanlagebetrug?
Irreführung eines größeren Anlegerkreises über erhebliche Umstände einer Kapitalanlage (z. B. per Prospekt oder Darstellung). Geschützt werden Anlegervermögen und die Kapitalmarkt-Funktion.
Welche Strafe droht?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – abhängig von Einzelfall und Schuldumfang.
Was bedeutet „größerer Personenkreis“?
Eine Vielzahl potenzieller Anleger, bei der die Individualität des Einzelnen zurücktritt (öffentliche Angebote, breite Verteilung).
Warum ist das Delikt „abstrakt“?
Es genügt die unrichtige vorteilhafte Angabe oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen; ein konkreter Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Was heißt „tätige Reue“?
Straflosigkeit, wenn freiwillig verhindert wird, dass die aufgrund der Tat bedingte Leistung erbracht wird – oder ernsthafte Abwendungsbemühungen erfolgen.
Wie unterscheidet sich § 264a von § 263 StGB?
§ 264a StGB adressiert kapitalmarktspezifische Konstellationen mit Fokus auf breite Anlegerkreise; zum Grundtatbestand siehe Betrug.
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?
Frühzeitig spezialisierte Verteidigung einschalten, keine Angaben ohne Akteneinsicht. Mehr im Rechtslexikon: Ermittlungsverfahren und auf unserer Seite zur Strafverteidigung.