Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbstständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Wird eine Straftat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes begangen, führt dies zu einer Strafschärfung. So wird beispielsweise ein einfacher Diebstahl (siehe Diebstahl) nach § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, der Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB hingegen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies resultiert aus der erhöhten Gefährlichkeit, welche von einem arbeitsteiligen Handeln einer Bande ausgeht.

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