Richtlinie (EU) 2024/1226: (BT Drs 21/2508 und 21/3205)
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 (BT Drs 21/2508) sowie der dazu veröffentlichten Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT Drs 21/3205, Unterrichtung vom 11.12.2025) wird das deutsche Straf und Sanktionsrecht bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union umfassend neu justiert. Der Entwurf zielt nach der Darstellung im Ausgangstext nicht nur auf eine formale Anpassung, sondern auf eine spürbar strengere strafrechtliche Durchsetzung von EU Sanktionen. Für Unternehmen und weitere wirtschaftlich Beteiligte rücken damit sanktionsrechtliche Risiken stärker in den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
Service Hinweis zur Einordnung des Themas
Wenn wegen Verstößen gegen EU Sanktionen Ermittlungen geführt werden, stellen sich häufig Fragen zum Verfahrensstand im Ermittlungsverfahren, zu möglichen Zwangsmaßnahmen und zur weiteren Kommunikation mit Behörden. Eine frühe Orientierung kann insbesondere dann relevant werden, wenn Unterlagen und Datenträger betroffen sind oder eine Durchsuchung im Raum steht.
Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht sowie im Rechtslexikon.
Problem und Ausgangspunkt: EU Sanktionen rücken in den Kernbereich des Strafrechts
Der Ausgangstext stellt als Kernbotschaft heraus, dass das Sanktionsrecht durch den Gesetzentwurf deutlich vom Ordnungswidrigkeitenrecht in den Kernbereich des Strafrechts verlagert werden soll. Bislang bußgeldbewehrte Verstöße sollen systematisch als Straftaten ausgestaltet werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Genannt werden insbesondere Verstöße gegen Transaktions, Finanzdienstleistungs und Investitionsverbote im Kontext restriktiver EU Maßnahmen. Dadurch verändert sich die Risikolage für Unternehmen: Statt eines reinen Bußgeldszenarios kann künftig häufiger eine strafrechtliche Bewertung im Raum stehen, mit den typischen Folgefragen eines Strafverfahrens.
Der Text hebt außerdem hervor, dass die bislang im Außenwirtschaftsrecht vorgesehene Möglichkeit ahndungsbefreiender Selbstanzeigen im Sanktionskontext weitgehend an praktischer Bedeutung verlieren soll. Diese Einordnung wird im weiteren Verlauf durch die Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren und die Positionen von Bundesrat und Bundesregierung aufgegriffen.
Rechtlicher Hintergrund: Außenwirtschaftsgesetz und Umsetzungsvorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226
Im Mittelpunkt der gesetzgeberischen Diskussion stehen Anpassungen im Außenwirtschaftsgesetz. Die Unterrichtung BT Drs 21/3205 dokumentiert dabei insbesondere die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zu einzelnen vorgesehenen Änderungen. Der Bundesrat thematisiert unter anderem praktische Umsetzungsfragen im Zahlungsverkehr und in Finanzinstituten, während die Bundesregierung vor allem auf die Grenzen verweist, die sich nach ihrer Darstellung aus der Richtlinie (EU) 2024/1226 für nationale Strafausschließungsgründe ergeben.
Für die Einordnung in der Praxis ist relevant, dass strafrechtliche Ermittlungen typischerweise durch die Staatsanwaltschaft geführt werden und bereits bei einem Anfangsverdacht Ermittlungsmaßnahmen möglich werden. Welche Schritte im Einzelfall gewählt werden, hängt regelmäßig vom konkreten Tatvorwurf, der Dokumentationslage und der Verfügbarkeit von Informationen bei Dritten ab.
Kernpunkte des Entwurfs nach dem Ausgangstext
- ● Hochstufung zahlreicher bisher bußgeldbewehrter Verstöße zu Straftaten bei vorsätzlicher Begehung, insbesondere bei Verstößen gegen Transaktions, Finanzdienstleistungs und Investitionsverbote im EU Sanktionsregime.
- ● Absenkung der Schuldschwelle bei bestimmten Tatbeständen im Umfeld von Dual Use Gütern (Güter, Software oder Technologien mit ziviler und militärischer Verwendung) mit der Folge, dass für einzelne Konstellationen bereits Leichtfertigkeit ausreichen soll.
- ● Ausweitung der Risiken auf neue Täterkreise und mittelbar Beteiligte, etwa in Logistik und Lieferketten, weil nicht nur aktive Umgehungshandlungen, sondern auch bestimmte Unterlassungen im Meldekontext erfasst werden können.
- ● Verschärfung sanktionsrechtlicher Meldepflichten: Vorsätzliche Verstöße gegen Meldepflichten im Zusammenhang mit eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen sollen strafbar werden können, wenn Informationen im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt wurden.
- ● Erhebliche Anhebung der Höchstgeldbußen für juristische Personen: Das Maximum soll von 10 Mio EUR auf 40 Mio EUR steigen, wodurch die wirtschaftliche Dimension des Risikos im Sanktionskontext deutlich betont wird.
Einordnung der Bundesrats Stellungnahme: Umsetzungsfristen, Selbstanzeige und Überwachungsbefugnisse
Die Stellungnahme des Bundesrates (BT Drs 21/3205) enthält drei Schwerpunkte. Erstens weist der Bundesrat auf mögliche praktische Probleme hin, die sich aus dem Entfall einer bisher vorgesehenen zweitägigen Umsetzungsfrist für neue Finanzsanktionen ergeben könnten. Nach der Begründung könne gerade im Zahlungsverkehr als Massengeschäft die Analyse neuer Sanktionsvorschriften und deren technische Umsetzung Zeit erfordern, wodurch sich praktische Risiken für Kreditinstitute und Beschäftigte in den betroffenen Bereichen ergeben könnten.
Zweitens bittet der Bundesrat um Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige, die nicht auf Berufsgruppen unter gesetzlicher Schweigepflicht begrenzt ist. Begründet wird dies mit dem Bedarf an Rechtssicherheit für Beschäftigte, die unter hohem Zeitdruck komplexe sanktionsrechtliche Aufgaben erledigen, sowie mit Auswirkungen auf Personalgewinnung und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Instituten.
Drittens schlägt der Bundesrat eine Änderung im Katalog des § 100a StPO vor. Hintergrund ist die Frage, welche sanktionsrechtlichen Tatbestände eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen sollen. Der Bundesrat argumentiert, dass bestimmte Tatbestände mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in den Bereich minder schwerer Kriminalität einzuordnen seien und deshalb nicht als schwere Straftaten im Sinne der Überwachungsnorm gelten sollten.
Hinweis zur praktischen Situation bei sanktionsrechtlichen Ermittlungen
Wenn ein sanktionsrechtlicher Vorwurf im Raum steht, geht es in der Praxis häufig um Dokumente, Zahlungs und Warenströme sowie um die Frage, welche Informationen wann vorlagen. In einem solchen Kontext können Themen wie Akteneinsicht und der Stand der Ermittlungsakte an Bedeutung gewinnen, ebenso der Umgang mit behördlichen Anfragen und Vernehmungen.
Zur Verfahrensorientierung siehe auch Ablauf Strafverfahren und Beschuldigtenvernehmung und Vorladung.
Gegenäußerung der Bundesregierung: Bezug auf Richtlinienvorgaben und Strafprozessrecht
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat hinsichtlich der Umsetzungsfrist und der vorgeschlagenen strafbefreienden Selbstanzeige nicht zu. In der Gegenäußerung wird ausgeführt, dass die Richtlinie (EU) 2024/1226 einen Ausschlussgrund wie die bisherige zweitägige Frist nicht enthalte und dass aus Austausch mit der Europäischen Kommission geschlossen werde, eine solche Frist stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie. Zudem verweist die Bundesregierung darauf, dass nach dem Wegfall der Sonderregelung allgemeine strafrechtliche Irrtumsregelungen sowie Möglichkeiten der Einstellung von Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO unberührt bleiben; als Orientierung hierzu kann der Überblick zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO dienen.
Dem Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung von § 100a StPO stimmt die Bundesregierung dem Grunde nach zu, will dies jedoch nach ihrer Darstellung im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens aufgreifen. Bezug genommen wird auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf einen Beschluss vom 24.06.2025 (Trojaner II), sowie darauf, dass der Katalog des § 100a Absatz 2 StPO insgesamt überarbeitet werden solle.
Praktische Konsequenzen: Strafbarkeit, Meldepflichten und Unternehmensgeldbußen als Risikotreiber
Der Ausgangstext stellt die erwarteten Folgen für Unternehmen vor allem entlang dreier Linien dar. Erstens führt die Verlagerung vom Bußgeld in das Strafrecht zu einer anderen Verfahrensdynamik, weil strafrechtliche Ermittlungen regelmäßig mit weitergehenden Eingriffsbefugnissen verbunden sein können. Zweitens erweitert die Absenkung der Schuldmaßstäbe bei Dual Use Konstellationen den Kreis der potenziell Betroffenen, weil nicht nur klassische Export und Außenwirtschaftsfunktionen im engeren Sinne, sondern auch mittelbar Beteiligte in Logistik und Abwicklung betroffen sein können. Drittens erhöht die Anhebung der maximalen Unternehmensgeldbußen die wirtschaftliche Tragweite von sanktionsrechtlichen Vorwürfen deutlich.
Insgesamt wird der Themenkomplex damit nach der Darstellung im Text zu einem zentralen Schwerpunkt des Wirtschaftsstrafrechts. Die finale Umsetzung bleibt zwar abzuwarten, der Entwurf und die dokumentierten Positionen von Bundesrat und Bundesregierung zeigen jedoch, in welche Richtung die Neuausrichtung zielt.
FAQ
Worum geht es bei der Richtlinie (EU) 2024/1226 und dem deutschen Gesetzentwurf?
Es geht um die Anpassung deutscher Straftatbestände und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union. Der Gesetzentwurf (BT Drs 21/2508) soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 umsetzen und die strafrechtliche Durchsetzung von EU Sanktionen stärken.
Welche Änderungen hebt der Ausgangstext besonders hervor?
Hervorgehoben werden die Hochstufung bisher bußgeldbewehrter Verstöße zu Straftaten, die Absenkung der Schuldschwelle in bestimmten Dual Use Konstellationen, verschärfte Meldepflichten sowie deutlich erhöhte Höchstgeldbußen für juristische Personen bis 40 Mio EUR.
Was kritisiert der Bundesrat am Entfall der bisherigen Umsetzungsfrist bei neuen Finanzsanktionen?
Der Bundesrat sieht praktische Probleme im Zahlungsverkehr, weil Analyse und technische Umsetzung neuer Sanktionsvorschriften Zeit benötigen können. Er bittet um Beobachtung und gegebenenfalls erneute Änderung, falls sich in der Praxis erhebliche Erschwernisse bestätigen.
Warum fordert der Bundesrat eine weitergehende strafbefreiende Selbstanzeige?
Der Bundesrat begründet dies mit dem Bedarf an Rechtssicherheit und Personalgewinnung, insbesondere bei Finanzdienstleistern. Eine Selbstanzeige wird als Instrument dargestellt, um Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit im Umgang mit komplexen Pflichten zu geben.
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates?
Die Bundesregierung lehnt eine Beibehaltung der Umsetzungsfrist und eine weitergehende strafbefreiende Selbstanzeige ab und verweist auf die Richtlinienvorgaben. Dem Anliegen zur Überarbeitung von § 100a StPO stimmt sie dem Grunde nach zu, will dies aber in einem anderen Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung aufgreifen.
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