BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – Cardsharing und Vermögensschaden

BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24: Cardsharing und Vermögensschaden beim Pay-TV-Anbieter

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 6 StR 557/24) zentrale Leitlinien zur strafrechtlichen Bewertung des sogenannten Cardsharing präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob dem Pay-TV-Anbieter durch die unbefugte Entschlüsselung und Nutzung verschlüsselter Programme ein Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB (Computerbetrug) entsteht.

Volltext der Entscheidung: BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24

Wenn gegen Sie im Zusammenhang mit Cardsharing, Streaming-Zugängen oder der Nutzung technischer Entschlüsselungssysteme ermittelt wird, ist eine frühzeitige Einordnung im Ermittlungsverfahren häufig entscheidend – insbesondere bei Vorwürfen aus der Wirtschaftsstrafrechts-Praxis mit technischem Bezug.

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Ausgangsfall: Cardsharing-Netzwerk und Verurteilung durch das LG Hof

Nach den Feststellungen des Landgerichts Hof betrieben die Angeklagten ein Cardsharing-Netzwerk, über das unberechtigte Zugänge zu verschlüsselten Angeboten eines Pay-TV-Anbieters verkauft wurden. Technisch beruhte das Modell auf der Weitergabe von Kontrollwörtern, die üblicherweise nur in Verbindung mit autorisierten Receivern und Smartcards zur Entschlüsselung dienen. Nutzer konnten dadurch ohne regulären Vertrag Programminhalte entschlüsseln und ansehen.

Das Landgericht wertete das Geschehen als gewerbsmäßigen Computerbetrug (in einer Vielzahl tateinheitlicher Fälle) und stellte für den Vermögensschaden maßgeblich auf entgangene Abonnementgebühren ab. Daneben wurden weitere Delikte im Bereich technischer Schutzmaßnahmen und angrenzender Tatbestände festgestellt.

Rechtlicher Hintergrund: § 263a StGB und die Rolle des Vermögensschadens

Der § 263a StGB ist – wie der Betrug – ein Vermögensdelikt. Entscheidend ist deshalb nicht die technische Manipulation als solche, sondern ob der konkret beeinflusste Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt. Maßstab ist – in Anlehnung an die Betrugsdogmatik – die wirtschaftliche Betrachtung mit dem Prinzip der Gesamtsaldierung.

In der Praxis ist dieser Punkt häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen, etwa wenn Ermittlungsbehörden und Gerichte den Schaden über entgangene Umsätze, abgeleitete Marktwerte oder abstrakte Nutzungswerte begründen. Verfahrensrechtlich spielt zudem regelmäßig eine Rolle, welche Feststellungen in der Ermittlungsakte dokumentiert sind und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wird.

Kernaussage des BGH: Kein Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters durch Cardsharing im Sinne des § 263a StGB

Der BGH hat den Schuldspruch wegen Computerbetrugs in dem entschiedenen Fall nicht bestehen lassen. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ließ sich – so der Senat – ein Vermögensschaden weder nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen noch über die Konstruktionen „vereitelter Gewinnchancen“ oder „heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen“ tragfähig herleiten.

Die Begründung setzt an mehreren Punkten an: Durch den unbefugten Abruf scheide kein Vermögenswert unmittelbar aus dem Bestand des Pay-TV-Anbieters aus, und die Nutzung beeinträchtige nicht ohne Weiteres dessen Sendekapazitäten oder die Erfüllung gegenüber Bestandskunden. Ein möglicher Umsatz- oder Abonnentenrückgang werde als Folgeeffekt beschrieben, genüge aber nicht automatisch als unmittelbarer Schaden im Sinne der für § 263a StGB maßgeblichen Unmittelbarkeit und Stoffgleichheit.

Auch eine „verdichtete“ Aussicht auf Vertragsabschlüsse, der der Geschäftsverkehr bereits Vermögenswert beimessen würde, war nach den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. Schließlich verneinte der BGH auch unter dem Gesichtspunkt des „Leistungsbetrugs“ einen Vermögensschaden, weil zwischen Anbieter und Nutzern keine vertragliche Bindung zustande gekommen sei und der Anbieter nach den Feststellungen keinen zusätzlichen Aufwand durch die unbefugte Entschlüsselung hatte.

Was blieb strafbar: Technische Schutzmaßnahmen und angrenzende Tatbestände

Der Beschluss bedeutet nicht, dass Cardsharing-Konstellationen strafrechtlich „folgenlos“ sind. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Feststellungen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen nach § 108b UrhG (tateinheitlich in zwei Fällen) tragen können. Darüber hinaus hat der Senat tateinheitliche Beteiligungsformen an anderen Delikten angenommen, unter anderem als Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB sowie – je nach technischem Zuschnitt – Bezüge zum Ausspähen von Daten nach § 202a StGB (vgl. dazu auch Ausspähen).

Für Betroffene ist damit besonders relevant, dass sich die strafrechtliche Bewertung in solchen Verfahren häufig auf mehrere Ebenen verteilt: Einerseits die Frage nach dem Vermögensdelikt (Computerbetrug), andererseits urheber- und technikbezogene Tatbestände sowie die Einordnung von Beteiligungshandlungen. Welche Vorwürfe im konkreten Strafverfahren im Vordergrund stehen, hängt maßgeblich vom Sachverhalt, den technischen Feststellungen und der rechtlichen Subsumtion ab.

Praktische Konsequenzen: Ermittlungen, Hauptverhandlung, Revision

Der Beschluss ist auch verfahrenspraktisch bedeutsam: In laufenden Verfahren kann die Frage nach dem Vermögensschaden bei § 263a StGB zum zentralen Prüfstein werden, etwa bereits bei der Bewertung des Anfangsverdachts, im Umgang mit Vorladungen oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die rechtliche Einordnung im Revisionsverfahren (Revision) stark davon abhängt, ob die Feststellungen des Tatgerichts die dogmatischen Anforderungen an einen Schaden tatsächlich tragen.

In der Praxis spielt außerdem eine Rolle, ob und wie technische Abläufe nachvollziehbar dokumentiert sind, welche Geräte und Daten sichergestellt wurden und welche Rückschlüsse daraus gezogen werden. Je nach Verfahrensstand können sich dabei auch Fragen zu Durchsuchung und Beschlagnahme ergeben.

Wer im Zusammenhang mit Cardsharing, Pay-TV-Zugängen oder Vorwürfen rund um § 263a StGB betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.

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Typische Themen, die in Cardsharing-Verfahren anhand des Beschlusses geprüft werden

Ohne eine Einzelfallwürdigung vorwegzunehmen, lässt sich aus dem Beschluss ableiten, welche Punkte in der Praxis regelmäßig dokumentiert und rechtlich eingeordnet werden:

  • ●Welche konkrete vermögensrelevante Wirkung dem Datenverarbeitungsvorgang zugeschrieben wird und ob ein unmittelbarer Vermögensschaden tragfähig festgestellt ist.
  • ●Welche technische Rolle Smartcards, Receiver-Software, Server-Strukturen und Kontrollwörter im Tatnachweis spielen und wie dies beweiswürdigend dargestellt wird.
  • ●Welche urheber- und schutzmaßnahmerelevanten Handlungen (z. B. nach § 108b UrhG) im Urteil konkretisiert werden.
  • ●Ob und wie Beteiligungsformen (Beihilfe) zu weiteren Tatbeständen rechtlich zugeordnet werden und welche Feststellungen das Tatgericht hierfür getroffen hat.

FAQ

Was bedeutet „Cardsharing“ in strafrechtlichen Verfahren typischerweise?

Gemeint ist regelmäßig die unbefugte Weitergabe von Entschlüsselungsinformationen (z. B. Kontrollwörtern) an Dritte, um verschlüsselte Programminhalte ohne reguläres Abonnement nutzen zu können.

Warum war im Beschluss 6 StR 557/24 der Vermögensschaden entscheidend?

Weil § 263a StGB als Vermögensdelikt einen Vermögensschaden voraussetzt. Der BGH hat geprüft, ob die Feststellungen des Tatgerichts einen solchen Schaden unmittelbar belegen.

Heißt das, Cardsharing ist generell nicht strafbar?

Nein. Der Beschluss betrifft die Einordnung als Computerbetrug im konkreten Fall. Der BGH hat zugleich ausgeführt, dass andere Tatbestände – insbesondere im Bereich technischer Schutzmaßnahmen – einschlägig sein können.

Welche Verfahrensphase ist bei technischen Vorwürfen besonders wichtig?

In der Praxis steht oft bereits das Ermittlungsverfahren im Vordergrund, weil dort technische Grundlagen, Sicherstellungen und erste rechtliche Einordnungen gelegt werden.

Welche Rolle spielt die Revision bei solchen Entscheidungen?

Die Revision prüft, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Im Beschluss 6 StR 557/24 war dies insbesondere an den Anforderungen an den Vermögensschaden geknüpft.

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3D-Illustration: Ein digitales Netzwerk (Cardsharing) und ein Pay-TV-Safe vor der Frankfurter Skyline mit Neon-Akzenten.

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