LG Lübeck: Nach Verurteilung wegen Schwarzarbeit folgt Schadensersatzklage – § 266a StGB als Schutzgesetz
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt deutlich, dass strafrechtliche Verfahren wegen Schwarzarbeit und nicht gemeldeter Beschäftigung nicht mit dem Strafurteil enden müssen: Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) kann eine Krankenkasse den ehemaligen Geschäftsführer zusätzlich zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Im entschiedenen Fall verurteilte das LG Lübeck den Beklagten zur Zahlung von 186.981,71 EUR zuzüglich Zinsen und stellte zugleich fest, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (LG Lübeck, Urteil vom 25.04.2025, 10 O 255/23).
Für Beschuldigte und Angeklagte ist diese Entwicklung praxisrelevant: Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen häufig erhebliche finanzielle Folgeansprüche – etwa mit Blick auf Vollstreckung, Insolvenz und die Frage, ob eine Forderung als deliktisch eingestuft wird. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit natürliche Personen im Strafrecht, insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und in arbeitsstrafrechtlichen Konstellationen rund um § 266a StGB – von den ersten Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bis zur Hauptverhandlung und den anschließenden zivilrechtlichen Folgekonflikten.
Wer wegen Schwarzarbeit, nicht gemeldeter Beschäftigung oder wegen § 266a StGB mit Ermittlungen der FKS konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt hinzuziehen. Gerade bei Verfahren mit Beitragsnachforderungen und Regressrisiken ist eine Verteidigung sinnvoll, die Strafverfahren, Sozialversicherungsprüfung und mögliche Schadensersatzansprüche zusammen denkt. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Worum ging es im Fall vor dem LG Lübeck?
Die Klägerin war eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens. Nach Ermittlungen des Hauptzollamts Kiel (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) stellte sich heraus, dass im Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2018 diverse Arbeitnehmer beschäftigt worden sein sollen, ohne sie ordnungsgemäß zur Sozialversicherung zu melden. Die Ermittlungsergebnisse wurden an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet, damit diese die Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnet und prüft.
Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und setzte mit Bescheid die vorenthaltenen Beiträge fest. Strafrechtlich wurde der Beklagte vom Amtsgericht Lübeck in 41 Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt; das Urteil wurde rechtskräftig. Danach klagte die Krankenkasse zivilrechtlich auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die nicht abgeführten Beiträge entstanden war. Das LG Lübeck gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 186.981,71 EUR zzgl. Zinsen; außerdem stellte es fest, dass die Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht.
Kernaussage des Urteils: § 266a StGB als Schutzgesetz für § 823 Abs. 2 BGB
Für die Praxis besonders bedeutsam ist die rechtliche Einordnung: Das Gericht stellt klar, dass § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Damit kann eine Krankenkasse bei vorsätzlicher Tatbegehung Schadensersatz verlangen – zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion. Voraussetzung ist, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen Vorenthaltens erfüllt.
Das Urteil zeigt zugleich, wie eng strafrechtliche Feststellungen und zivilrechtliche Haftung miteinander verzahnt sein können: Der Beklagte hatte die im Strafurteil festgestellte Tatbegehung nicht substantiiert bestritten. Das erleichtert zivilrechtlich die Anspruchsdurchsetzung erheblich und kann im Ergebnis dazu führen, dass nach der strafrechtlichen Verurteilung „automatisch“ der nächste Verfahrenskomplex folgt – dann mit Fokus auf Geld und Vollstreckung.
Geschäftsführerhaftung: Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Arbeitgeber Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV). Handelt es sich – wie häufig – um eine juristische Person, erfüllt diese ihre Pflichten durch ihre Organe. In der Praxis bedeutet das: Geschäftsleiter sind in besonderer Verantwortung, die Abführung der Beiträge zu organisieren und sicherzustellen. Das LG Lübeck verweist insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört, die rechtmäßige Außenwirkung der Gesellschaft sicherzustellen und öffentlich-rechtliche Pflichten – einschließlich der Beitragsabführung – zu erfüllen.
In Ermittlungsverfahren wegen illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit kommt es deshalb häufig zu einer sehr persönlichen Haftungs- und Verantwortlichkeitsprüfung: Wer war tatsächlich für Lohnabrechnung, Meldungen und Zahlungsfreigaben zuständig? Gab es Delegation – und wurde sie wirksam kontrolliert? Welche Rolle spielten Subunternehmer, Werkverträge oder Scheinselbständigkeit? Genau an diesen Punkten setzt eine verteidigungsorientierte Sachverhaltsaufklärung an.
Warum das Urteil für Beschuldigte doppelt gefährlich sein kann
Viele Betroffene betrachten das Strafverfahren als „Hauptbaustelle“. Das LG Lübeck macht aber deutlich: Ein strafrechtlicher Schuldspruch ist häufig erst der Startpunkt weiterer Risiken. Neben Nachforderungen und Säumniszuschlägen können zivilrechtliche Regressansprüche folgen. Wird dann – wie im Lübecker Fall – zusätzlich festgestellt, dass eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammt, gewinnt die Sache weiter an Schärfe: Solche Feststellungen können für Vollstreckung und Insolvenzfolgen erheblich sein. Hintergrundinformationen zu typischen Nebenfolgen finden sich auch im Beitrag zu außerstrafrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens.
Verjährung im Regress: Entscheidend ist die „richtige“ Behördenkenntnis
Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils betrifft die Verjährung. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB: maßgeblich ist das Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
Die spannende Frage im Fall: Wer ist bei einer Krankenkasse und den beteiligten Trägern „kenntniszuständig“? Das LG Lübeck stellt auf die Kenntnis der Bediensteten der Deutschen Rentenversicherung ab, weil die Rentenversicherungsträger nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz haben (Betriebsprüfung, Feststellung der Beitragshöhe). Die Krankenkassen handeln als Einzugsstellen zwar in der Durchsetzung, jedoch im Auftrag und auf Grundlage der rentenversicherungsrechtlichen Entscheidungskompetenz. Konsequenz: Der Verjährungsbeginn wird nicht bereits durch die strafrechtliche Ermittlung ausgelöst, sondern durch die Kenntnis im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung.
Praktischer Effekt: Strafverfahren und Prüfung laufen zeitlich versetzt
Für die Verteidigung ist das zentral: In Beitragsvorenthaltungsfällen laufen häufig mehrere „Schienen“ parallel oder nacheinander – Ermittlungen der FKS, Prüfung der Rentenversicherung, Beitragsbescheide, strafrechtliche Anklage, danach zivilrechtlicher Regress. Wer die zeitliche Abfolge falsch einschätzt, kann sich bei Verjährungseinreden oder taktischen Entscheidungen irren. Hinzu kommt, dass Zustellung und Hemmungsvorschriften (z. B. Klageeinreichung, „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO) im Einzelfall entscheidend sein können.
Schadenshöhe: Berechnung, Insolvenzquote und Abzüge
Das LG Lübeck hat den Schaden anhand der vorenthaltenen Beiträge bestimmt und eine bereits gezahlte Insolvenzquote anteilig berücksichtigt. Das ist typisch: Ist die Gesellschaft insolvent, versuchen Einzugsstellen regelmäßig, die verbleibende Differenz beim Verantwortlichen persönlich geltend zu machen. In der Praxis dreht sich die Verteidigung deshalb häufig auch um die Berechnung des Sozialversicherungsschadens, die Zuordnung zu Zeiträumen sowie um die Frage, welche Löhne tatsächlich gezahlt wurden und wie ein (unterstellter) Schwarzlohn rechnerisch zu behandeln ist. Für diese Schnittstelle aus Tatsachen und Rechenwerk sind spezialisierte Ansätze wichtig, etwa bei Sozialversicherungsschäden bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen oder den Schwarzlohn-Berechnungsgrundlagen.
Was bedeutet das Urteil für laufende Ermittlungen wegen Schwarzarbeit?
Das Urteil ist ein Beispiel dafür, wie konsequent staatliche und sozialversicherungsrechtliche Stellen zusammenwirken können. Gerade bei Durchsuchungen und Sicherstellungen durch die Ermittlungsbehörden kommt es darauf an, den Verfahrensrahmen strikt zu kontrollieren, Beweismittel sauber einzuordnen und frühzeitig die Akteneinsicht zu nutzen. Informationen zum strafprozessualen Ablauf finden Betroffene auch unter Ablauf eines Strafverfahrens.
- Ermittlungen beginnen häufig mit einem Anfangsverdacht und können in Durchsuchungen sowie Beschlagnahmen münden.
- Die strafrechtliche Einordnung (Vorsatz, Organisationspflichten, Verantwortlichkeit) ist später oft Grundlage zivilrechtlicher Regressansprüche.
- Die Verjährung kann von der behördenintern zuständigen Kenntnisstelle abhängen – nicht zwingend von der frühesten Information im Gesamtsystem.
Weitere Einordnungen zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht die Kanzlei zudem unter Aktuelles.
FAQ: Schadensersatz nach § 266a StGB und Verteidigung in Schwarzarbeitsverfahren
Führt eine strafrechtliche Verurteilung wegen § 266a StGB automatisch zu Schadensersatz?
Eine Verurteilung ist ein starkes Indiz und kann die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung erheblich erleichtern, insbesondere wenn die Tatfeststellungen nicht substantiiert bestritten werden. Gleichwohl müssen im Zivilprozess die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (z. B. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und die Schadenshöhe nachvollziehbar dargelegt werden.
Wer haftet: die GmbH oder der Geschäftsführer persönlich?
Primär ist der Arbeitgeber Beitragsschuldner. Bei juristischen Personen handeln jedoch Organe. Bei vorsätzlicher Tatbegehung kann ein Anspruch auch gegen den Geschäftsführer persönlich bestehen, wenn er in eigener Person die Voraussetzungen des § 266a StGB erfüllt und dadurch gegen ein Schutzgesetz verstößt.
Wann beginnt die Verjährung bei Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern?
Für den Verjährungsbeginn kommt es auf die Kenntnis der Stelle an, die behördenintern für Prüfung und Durchsetzung tatsächlich zuständig ist. Das LG Lübeck stellte auf die Kenntnis der Deutschen Rentenversicherung ab, weil dort die maßgebliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zur Beitragshöhe lag.
Wie wird der Sozialversicherungsschaden berechnet?
Maßgeblich sind die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile. In der Praxis hängt viel an der tatsächlichen Lohnsumme, der rechtlichen Einordnung der Beschäftigung und der Periodisierung. Gerade bei Mischmodellen, Barzahlungen oder Scheinrechnungen ist die rechnerische Aufarbeitung oft streitentscheidend, etwa anhand von Berechnungsmethoden für Schwarzlohn.
Welche Nebenfolgen drohen neben Strafe und Schadensersatz?
Neben Einziehung, Zinsen und Vollstreckungsmaßnahmen können zivilrechtliche Feststellungen zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhebliche Auswirkungen für Insolvenz und Durchsetzung haben. Eine vorausschauende Verteidigung berücksichtigt diese Folgen frühzeitig, vgl. außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens.
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