OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Mai 2025 (Ws 364/25) – Vermögensarrest nur bei Erforderlichkeit zur Sicherung der Vollstreckung (§ 111e StPO)
Service-Hinweis zur Einordnung des Themas
Bei Vorwürfen der Geldwäsche – insbesondere in Konstellationen mit Kontobewegungen und Kryptowährungen – stehen häufig früh Fragen zum Stand des Ermittlungsverfahrens, zu möglichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Vermögensarrest) und zu einer späteren Einziehung im Raum.
Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht sowie im Rechtslexikon.
Worum geht es? – Vermögensarrest als starker Eingriff und seine Grenzen
Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist ein Instrument der Strafverfolgungsbehörden, um Vermögenswerte vorläufig zu sichern, damit eine spätere Vollstreckung – insbesondere der Wertersatzeinziehung – nicht ins Leere läuft. Die Maßnahme kann in bewegliches und unbewegliches Vermögen eingreifen und ist für Betroffene praktisch oft sofort spürbar, weil Konten gesperrt, Verfügungen eingeschränkt oder Vermögenswerte gebunden werden.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Mai 2025 (Ws 364/25) stellt den Maßstab in den Mittelpunkt, dass ein Vermögensarrest nicht „automatisch“ angeordnet werden darf, sondern nur, wenn er zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Im Verfahren spielte außerdem die Frage eine Rolle, ob Unionsrecht (RL (EU) 2024/1260) eine Absenkung nationaler Anforderungen nahelegt. Das OLG hat dies verneint und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt.
Wer im Zusammenhang mit einem Vermögensarrest nach § 111e StPO oder einem Vorwurf nach § 261 StGB (Geldwäsche) betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
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Zum Sachverhalt: Geldflüsse über ein Girokonto und Weiterleitung zu Krypto-Plattformen
Ausgangspunkt war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen eine Beschuldigte wegen des Verdachts der vorsätzlichen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach dem in dem Beschluss wiedergegebenen Ermittlungsstand führte die Beschuldigte ein Girokonto, auf das im Zeitraum vom 27. April bis 20. Juni 2024 mehrere Gutschriften eingingen. Insgesamt beliefen sich die Zahlungseingänge auf 53.847,61 EUR.
Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, die Beschuldigte habe die eingegangenen Beträge an Handelsplattformen für Kryptowährungen weitergeleitet. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden sollte die Beschuldigte dabei gewusst haben oder zumindest damit gerechnet haben, dass die Zahlenden zuvor durch Täuschungshandlungen zur Überweisung veranlasst worden seien und diesen dadurch Schäden entstanden.
Verfahrensgang: Antrag der Staatsanwaltschaft – Ablehnung durch AG und LG – weitere Beschwerde
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht Amberg einen Vermögensarrest nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO in Höhe von 53.847,61 EUR. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Arrestgrund bzw. ein Sicherungsbedürfnis nicht ersichtlich sei: Allein aus der Tat könne nicht ohne Weiteres auf eine Vereitelungsabsicht geschlossen werden; außerdem sei nach Aktenlage ein Zugriff der Beschuldigten auf die weitergeleiteten Kryptowährungen nicht erkennbar. Zusätzlich wurde die erhebliche Eingriffsintensität hervorgehoben.
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, blieb jedoch vor dem Landgericht Amberg erfolglos. Das Landgericht schloss sich im Kern der Bewertung an, wonach es an einem Sicherungsbedürfnis fehle. Auch ein von der Staatsanwaltschaft angeführtes Auszahlungsverlangen nach Kündigung der Bankverbindung wurde nicht als hinreichender Hinweis auf eine drohende Vollstreckungsvereitelung gewertet.
In der weiteren Beschwerde wurde insbesondere argumentiert, § 111e StPO verlange keinen „Arrestgrund“ im Sinne einer Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung; ein finaler Bezug („zur Einziehung“) müsse genügen. Zur Begründung wurde auch auf Unionsrecht (RL (EU) 2024/1260) verwiesen und eine mögliche Vorlage an den EuGH angesprochen.
Kernpunkte des OLG Nürnberg: „Erforderlichkeit zur Sicherung der Vollstreckung“ bleibt maßgeblich
Das OLG Nürnberg hat die weitere Beschwerde als zulässig, aber unbegründet verworfen. Nach der Begründung entsprach die Entscheidung des Landgerichts der Sach- und Rechtslage. Zentral ist der Satz, dass der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein muss. Damit seien – so das OLG – der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot zu beachten; die bisherige Rechtsprechung zum Arrestgrund bleibe maßgeblich.
Das Gericht setzt sich dabei auch mit dem Umstand auseinander, dass die frühere Verweisung auf zivilprozessuale Arrestvorschriften in der aktuellen Fassung des § 111e StPO nicht mehr enthalten ist. Nach dem Beschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass die Anforderungen abgesenkt würden: Entscheidend bleibe, ob konkrete Umstände dafür sprechen, dass ohne Arrest die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Unionsrecht (RL (EU) 2024/1260) und EuGH-Vorlage: Kein Widerspruch, „acte clair“
Ein Schwerpunkt der weiteren Beschwerde lag auf der These, dass die Richtlinie (EU) 2024/1260 strengere nationale Hürden (wie die zusätzliche Besorgnis einer Vereitelung) nicht zulasse oder jedenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung hin zu einem reinen Finalbezug erfordere. Das OLG Nürnberg hat diese Sicht nicht geteilt.
Nach den Gründen des Beschlusses steht das nationale Erfordernis der Erforderlichkeit zur Sicherung der Vollstreckung offenkundig nicht im Widerspruch zur Richtlinie. Vielmehr enthalte das Unionsrecht selbst ein Erforderlichkeitskriterium für Sicherstellungsmaßnahmen. Das OLG bewertet die Rechtslage insoweit als eindeutig („acte clair“) und sieht daher keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV.
Praktische Bedeutung: Welche Umstände für die Erforderlichkeit in den Blick geraten
Der Beschluss macht deutlich, dass Gerichte bei der Frage des Sicherungsbedürfnisses nicht bei abstrakten Erwägungen stehen bleiben, sondern auf konkrete Umstände abstellen. In dem Verfahren wurden unter anderem Art der vorgeworfenen Tat, Verhalten im Verfahren und die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf Vermögenswerte thematisiert.
- ●Der Vorwurf einer Straftat allein wurde nicht als ausreichender Hinweis gewertet, dass Betroffene Vollstreckung vereiteln oder Vermögen beiseiteschaffen werden.
- ●Eine Rolle spielte die Frage, ob auf weitergeleitete Werte faktisch noch zugegriffen werden kann – ein Aspekt, der in der Praxis häufig über Ermittlungsakte und tatsächliche Konten-/Wallet-Sachverhalte nachvollzogen wird.
- ●Das OLG betont den hohen Stellenwert der Verhältnismäßigkeit, weil der Arrest als vorläufige Sicherung intensiv in Eigentumspositionen eingreifen kann.
- ●Im Kontext von Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen sind in der Praxis regelmäßig auch Fragen der Akteneinsicht, der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft sowie der Abgrenzung zu Maßnahmen wie Beschlagnahme oder Durchsuchung berührt.
Verteidigungskontext: Was Betroffene typischerweise klären (ohne Vorfestlegung)
Der Beschluss ist in einen typischen Verfahrenskontext eingebettet, in dem frühzeitig Weichenstellungen erfolgen: Welche Tatsachen tragen den Tatverdacht, wie wird ein möglicher Vermögensvorteil hergeleitet und welche Vermögenswerte sind überhaupt (noch) vorhanden? In der Praxis sind zudem die Rollen und Verfahrensrechte der Beteiligten wichtig, etwa als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren oder bei Fragen rund um Vorladung und Vernehmung.
Der OLG-Beschluss zeigt außerdem, dass Gerichte die Anforderungen an vorläufige Sicherungsmaßnahmen nicht allein aus einer generalisierenden Betrachtung des Deliktstyps ableiten, sondern auf den konkreten Verlauf und die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten abstellen.
FAQ
Was ist ein Vermögensarrest nach § 111e StPO?
Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, mit der Vermögenswerte gebunden werden können, um eine spätere Vollstreckung – insbesondere einer Wertersatzeinziehung – abzusichern.
Welche zentrale Aussage trifft das OLG Nürnberg (Ws 364/25)?
Nach dem Beschluss muss der Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sein; der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die bisherige Rechtsprechung zum Sicherungsbedürfnis sind zu beachten.
Genügt ein bloßer Finalbezug „zur Einziehung“ für den Arrest?
Das OLG Nürnberg hat die Auffassung, ein reiner Finalbezug genüge, nicht übernommen und an der Erforderlichkeit zur Sicherung der Vollstreckung festgehalten.
Welche Rolle spielte die Richtlinie (EU) 2024/1260 im Verfahren?
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, Unionsrecht spreche gegen zusätzliche nationale Hürden. Das OLG sah hingegen keinen Widerspruch und bewertete die Richtlinie hinsichtlich des Erforderlichkeitsmaßstabs als eindeutig.
Warum hat das OLG keine Vorlage an den EuGH vorgenommen?
Das OLG hat ausgeführt, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts im konkreten Punkt offenkundig sei („acte clair“) und daher kein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei.
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