OLG Köln, Urteil vom 02.05.2024 – 18 U 190/22 zur Geschäftsführerhaftung

Complianceberatung in Frankfurt: OLG Köln zur Geschäftsführerhaftung, Beweislast und Compliance-Systemen

Das Urteil des OLG Köln vom 02.05.2024 (18 U 190/22) zeigt in ungewöhnlicher Detailtiefe, wie eng Geschäftsführerhaftung und die Qualität eines funktionierenden, dokumentierten Compliance-Management-Systems (CMS) miteinander verbunden sind. Im Kern geht es um Fehlbestände, Kassen- und Bestandsführung, Delegation an Hilfspersonal sowie die Frage, welche Darlegungs- und Beweislasten im Haftungsprozess nach § 43 GmbHG gelten. Für Unternehmen ist die Entscheidung auch deshalb praxisrelevant, weil sie deutlich macht: Wer sich auf „gelebte Praxis“, mündliche Abläufe oder pauschale Erklärungen stützt, läuft im Ernstfall Gefahr, persönlich zu haften – und damit in einer Konstellation zu stehen, die häufig in straf- und bußgeldrechtliche Risiken überleitet (Stichwort § 30 i. V. m. § 130 OWiG sowie die Schnittstellen zur unternehmensbezogenen Strafrechtsberatung).

Als Kanzlei Buchert Jacob Peter unterstützen wir Unternehmen bundesweit bei der Complianceberatung – insbesondere dort, wo Organisationsmängel zu Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht oder im Steuerstrafrecht führen können. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf belastbaren Kontroll- und Dokumentationsstrukturen sowie auf Hinweisgebersystemen (u. a. im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes), weil interne Hinweise in der Praxis häufig der früheste Zugang zu Risiken sind.

Wer als Geschäftsführer, Compliance-Verantwortlicher oder Gesellschafter mit ungeklärten Bestandsdifferenzen, lückenhafter Kassenführung oder internen Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine strukturierte Criminal-Compliance-Perspektive einbeziehen. Unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt unterstützen bei der belastbaren Dokumentation von Kontrollprozessen, bei der Aufsetzung praxistauglicher Hinweisgebersysteme und – falls erforderlich – bei der Verteidigung in Ermittlungsverfahren. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.

Der Sachverhalt: Schießstand-GmbH, Strichlisten, Tagesabrechnungen und behauptete Fehlbestände

Im entschiedenen Fall betreibt die Klägerin – eine GmbH mit einem Alleingesellschafter (Verein) – einen Schießstand. Der Beklagte war über Jahre alleiniger Geschäftsführer. Er war in seiner Funktion u. a. für die Beschaffung von Wurftauben (Tontauben) und Munition verantwortlich; zudem erfolgte der Verkauf von Munition an einzelnen Ständen. Zur Abwicklung setzte er sogenannte Standhelfer ein. Diese dokumentierten Entgelte und Abgänge (Standgebühren, verbrauchte Wurftauben, erworbene Munition) in Strichlisten, nahmen Zahlungen entgegen und gaben die Tagesunterlagen nach einem Schießtag an den Geschäftsführer weiter. Der Geschäftsführer erstellte hieraus Tagesabrechnungen, führte die Bücher und nahm jährlich Inventuren vor. In Gesellschafterversammlungen war ihm bis einschließlich Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt worden.

Nach seiner Abberufung wurde ihm vorgeworfen, es sei in seinem Verantwortungsbereich zu Fehlbeständen bei Munition und Wurftauben gekommen. Die Gesellschaft leitete aus einem Vergleich von (i) Jahresendbeständen laut Inventur, (ii) Zukäufen und (iii) Abgängen aus Monatsabrechnungen erhebliche Fehlmengen ab und machte (zunächst) einen Schaden einschließlich entgangenem Gewinn geltend. Genannt wurden u. a. Fehlmengen in fünf- bzw. sechsstelligen Stückzahlen bei Munition und Tontauben, zudem stand im Raum, dass über den behaupteten Schaden hinaus Folgerisiken – etwa steuerliche Nachforderungen – möglich sein könnten. Der Beklagte wiederum verteidigte sich u. a. damit, die Vergleichsrechnung greife zu kurz: Bei den Tontauben gebe es (teils erheblichen) Bruch/Ausschuss, der nicht dokumentiert worden sei; bei der Munition seien Versager, Kontrollschießen/Neueinschießen von Lehrgangswaffen sowie mögliche Erfassungsfehler bei großem Andrang zu berücksichtigen.

Prozessuale Weichenstellungen: Gesellschafterbeschluss, Prozessfähigkeit, Bestimmtheit

Das Verfahren zeigt zudem, dass Haftungsprozesse gegen Geschäftsführer häufig an prozessualen „Basics“ hängen. Eine zentrale Rolle spielte der erforderliche Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 46 Nr. 8 GmbHG. In erster Instanz war die Klage zunächst abgewiesen worden, weil das Landgericht einen solchen Beschluss nicht als nachgewiesen ansah. In der Berufungsinstanz stellte das OLG klar, dass entsprechende Beschlussfassungen vorlagen bzw. jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz nachgeholt werden können. Daneben befasste sich der Senat u. a. mit Einwänden zur ordnungsgemäßen Vertretung/Prozessfähigkeit und zur Bestimmtheit eines Feststellungsantrags (Auslegung über die Klagebegründung; Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 256 ZPO).

Für die Compliance-Praxis ist das mehr als nur „Zivilprozessrecht“: Wer intern Risiken aufklärt oder Ansprüche prüft, braucht eine saubere Beschluss- und Dokumentationslage. Gerade in Krisenfällen entstehen sonst zusätzliche Angriffsflächen – auch im Umfeld möglicher außerstrafrechtlicher Folgen, wenn parallel Behördenverfahren oder steuerliche Themen in Betracht kommen.

Kernaussage des OLG Köln: Beweislast, Substantiierung und Entlastungspflichten nach § 43 GmbHG

Im Zentrum steht die vom Senat herausgearbeitete Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach muss die Gesellschaft darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten im Pflichtenkreis des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Dabei können ihr Beweiserleichterungen zugutekommen, insbesondere über § 287 ZPO (Schätzung). Auf der anderen Seite trifft den Geschäftsführer die Pflicht, darzulegen und – falls erforderlich – zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Besonders deutlich wird dies bei Bestands- und Kassenfällen: Geht es um Fehlbestände im Warenbestand, reicht es aus Sicht des OLG, wenn die Gesellschaft die Abweichung zwischen Soll-Bestand (buchmäßig) und Ist-Bestand (tatsächlich) nachvollziehbar darstellt. Dann ist es Sache des Geschäftsführers, die Vermutungskraft der Geschäftsunterlagen zu entkräften, indem er die Verwendung und den Verbleib der fehlenden Ware konkret erklärt. Bleibt der Fehlbestand ungeklärt, geht dies regelmäßig zulasten des für Buch- und Kassenführung verantwortlichen Geschäftsführers. Zugleich betont der Senat die prozessuale Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO: Je detaillierter die Gesellschaft vorträgt, desto konkreter muss der Geschäftsführer bestreiten. Ein pauschales Bestreiten oder ein Bestreiten „mit Nichtwissen“ genügt typischerweise nicht, wenn die Zahlen auf der von ihm verantworteten Buchhaltung beruhen. Zudem ist der Geschäftsführer nicht schutzlos: Er kann zum Zwecke der Verteidigung Einsicht in die Unterlagen nehmen, um substantiieren zu können – wer das nicht nutzt, trägt das Prozessrisiko.

Warum die Tontauben-Fehlmengen nicht zur Haftung führten: Bruchquote, fehlende Dokumentation und § 287 ZPO

Ein wesentlicher Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob behauptete Fehlbestände bei Tontauben tatsächlich Pflichtverletzungen indizieren. Das OLG arbeitete heraus, dass ein relevanter Ausschuss dadurch entstehen kann, dass Tontauben bereits beim Werfen (vor dem Schuss) zu Bruch gehen und dann typischerweise nicht in Rechnung gestellt werden. Dieser Bruch wurde im Betrieb unstreitig nicht dokumentiert – und war daher in der klägerischen Aufstellung, die primär auf dokumentierte Verkäufe abstellte, nicht abgebildet. Auf Grundlage umfangreicher Zeugenvernehmungen schätzte der Senat eine durchschnittliche Bruchquote im relevanten Zeitraum und nutzte hierfür die Bandbreiten, die die Parteien selbst in den Raum gestellt hatten. Über § 287 ZPO gelangte der Senat zu einer Quote, mit der sich die Differenzen in den Tontaubenbeständen rechnerisch plausibel erklären ließen, sodass insoweit kein haftungsbegründender Fehlbestand verbleiben musste.

Für Unternehmen ist das ein Lehrstück: Nicht dokumentierte Sonderabgänge (Ausschuss, Bruch, Ersatz) sind ein klassischer Compliance-Schwachpunkt. Sobald Inventur und Buchhaltung Abweichungen zeigen, entscheidet die Nachvollziehbarkeit, ob ein plausibles Alternativszenario trägt. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung eines dokumentierten Kontrollsystems – nicht als „Bürokratie“, sondern als Beweisgrundlage im Streit.

Warum die Munitions-Fehlbestände zur Haftung führten: fehlende Quantifizierung, Delegation und Kontrollversagen Anders beurteilte das OLG die behaupteten Fehlbestände bei Munition. Erklärungsansätze wie Munitionsversager, Ersatzpatronen oder Verbrauch zum Kontroll-/Neueinschießen blieben nach Auffassung des Senats zu unkonkret, vor allem fehlte eine belastbare Quantifizierung, die überhaupt eine Schätzung erlauben würde. Zudem sprachen Zeugenaussagen eher dafür, dass Versager seltene Einzelfälle seien oder auf andere Weise kompensiert würden. Auch der Verweis auf mögliche Erfassungsfehler durch Standhelfer bei großem Andrang entlastete nicht: Selbst wenn Fehler in der Dokumentation einzelner Verkäufe möglich sind, trifft den Geschäftsführer die Pflicht, Organisation und Kontrolle so einzurichten, dass Diskrepanzen spätestens beim Abgleich von übergebenem Anfangsbestand, dokumentierten Abgängen und Restbestand auffallen und aufgeklärt werden.

Der Senat betont in diesem Zusammenhang die Überwachungs- und Eingriffspflichten: Ein Geschäftsführer muss nicht nur so organisieren, dass unter normalen Umständen eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist; bei Anhaltspunkten für Fehlverhalten muss er sofort reagieren. Delegation ist möglich, aber nur mit sorgfältiger Auswahl, Anleitung und Kontrolle. Hinzu kamen im konkreten Fall besondere Anforderungen aufgrund des sensiblen Umgangs mit Munition; der Senat stellte auf die Erwartung einer Organisation ab, die eine lückenlose Nachverfolgbarkeit gewährleistet. Der Einwand, man habe bewusst einen „Praktiker“ bestellt, griff nicht durch: Geschäftsführerpflichten gelten unabhängig vom persönlichen Profil.

In der Konsequenz bejahte das OLG eine Haftung dem Grunde nach für ungeklärte Munitionsfehlbestände. Beim Umfang differenzierte es jedoch: Ein Ersatz von entgangenem Gewinn (Verkaufspreis/Deckungsbeitrag) wurde nicht zugesprochen, weil nicht hinreichend erkennbar war, dass der Gesellschaft tatsächlich konkrete Einnahmen aus einem Verkauf entgangen seien oder dass Verkäufe in dieser Größenordnung nachweisbar waren. Ersetzt wurde stattdessen der netto Wareneinkaufspreis als Schadenposition, weil der Verbleib der Munition ungeklärt blieb und damit ein Vermögensabfluss im Bestand anzunehmen war.Praktische Konsequenzen für Compliance: Was ein belastbares CMS im Alltag leisten muss

Das Urteil ist eine klare Warnung vor „informellen“ Kontrollwelten. Compliance wird hier greifbar als operative Organisation: Zuständigkeiten, dokumentierte Abgleiche, nachvollziehbare Buchführung, Eskalationsroutinen. Je sensibler der Prozess (Kasse, Inventur, Zahlungsflüsse, risikobehaftete Güter), desto strenger werden Gerichte typischerweise die Entlastungslage bewerten. In der Praxis bewähren sich insbesondere folgende Elemente eines wirksamen CMS, das sich im Streitfall auch beweisen lässt:

  • Dokumentierte Prozesslandkarten und Zuständigkeiten (inkl. Vertretung), die nicht nur „auf dem Papier“ existieren, sondern gelebt und nachweisbar sind.
  • Regelmäßige, protokollierte Abgleiche von Soll/Ist-Beständen, Kasse und Warenbewegungen, inklusive definierter Schwellenwerte und Maßnahmen bei Abweichungen.
  • Delegations- und Kontrollkonzepte: Auswahl, Einweisung, Überwachung, Vier-Augen-Prinzip, Stichproben, Revisionsspuren – damit „Fehleranfälligkeit“ nicht zur Ausrede wird.
  • Nachweisfähige Schulungen und Weisungen; ergänzend klare Dokumentationsregeln, die auch Sonderabgänge (Ausschuss/Bruch/Ersatz) abbilden.

Gerade wenn sich aus organisatorischen Defiziten strafrechtliche Vorwürfe entwickeln, muss die Compliance-Dokumentation außerdem verfahrensfest sein. Dazu gehört, frühzeitig die Weichen zu stellen: Informationszugang, Sicherung relevanter Unterlagen, und – sobald ein Anfangsverdacht im Raum steht – die strukturierte Vorbereitung auf Maßnahmen wie Durchsuchung, die Steuerung von Kommunikation und die professionelle Nutzung von Akteneinsicht. Typische Vorwürfe bei ungeklärten Vermögensabflüssen reichen – je nach Lage – von Untreue über Betrug bis hin zu steuerlichen Delikten wie § 370 AO oder Abgabenrisiken im Umfeld von § 266a StGB.

Hinweisgebersysteme als Frühwarn- und Dokumentationsinstrument
Auch wenn das OLG-Urteil selbst kein Hinweisgeberfall ist, zeigt es das Muster, das in der Praxis immer wieder auftritt: Abweichungen werden spät erkannt, weil die Organisation keine belastbaren Rückmeldeschleifen hat. Genau hier sind Hinweisgebersysteme ein zentraler Baustein moderner Unternehmens-Compliance. Sie schaffen einen strukturierten Kanal, über den Beschäftigte oder Dritte Unregelmäßigkeiten adressieren können – nicht als „Denunziationsinstrument“, sondern als Frühwarnsystem, das Reaktionszeiten verkürzt und Schäden begrenzt. Wer sich hierzu vertiefend informieren will, findet Hintergründe in unseren Beiträgen zu Hinweisgeber/Whistleblowing, zur Criminal Compliance sowie zu den Anforderungen des HinSchG.

In der Beratungspraxis verbinden wir Hinweisgebersysteme mit internen Kontrollmechanismen: Ein Hinweis muss geprüft, dokumentiert und in Folgemaßnahmen übersetzt werden, ohne dass Beweismittel verloren gehen oder unkontrollierte interne Kommunikation Risiken erhöht. Wo Verfahren drohen, ist die Schnittstelle zur Verteidigung besonders relevant – vom ersten internen Verdacht über die Frage, wer wann informiert wird, bis hin zur Vorbereitung von Vernehmungssituationen (Vorladung/Beschuldigtenvernehmung). Aktuelle Einordnungen und Themen finden Sie ergänzend unter Aktuelles.

FAQ zur Urteilsbesprechung und zur Compliance-Praxis

Welche zentrale Lehre zieht das OLG Köln aus § 43 GmbHG für Geschäftsführer?

Das Gericht betont, dass Geschäftsführer sich im Haftungsprozess nicht mit pauschalem Bestreiten oder Unkenntnis entlasten können. Bei Schäden im eigenen Pflichtenkreis müssen sie konkret darlegen und belegen, wie Organisation, Kontrollen und Überwachung funktioniert haben und warum sie pflichtgemäß gehandelt haben.

Warum spielte die Substantiierung nach § 138 ZPO im Urteil eine so große Rolle?

Weil die klagende Gesellschaft ihre Berechnungen aus der vom Geschäftsführer verantworteten Buchhaltung ableitete. In solchen Fällen genügt ein Bestreiten „mit Nichtwissen“ regelmäßig nicht; der Geschäftsführer muss konkret zu einzelnen Positionen vortragen und kann dazu Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Warum wurden Tontauben-Fehlmengen anders bewertet als Munitions-Fehlmengen?

Bei den Tontauben konnte ein nicht dokumentierter, aber plausibler Sonderabgang (Bruch beim Werfen) anhand umfangreicher Zeugenaussagen geschätzt werden, sodass die Differenzen rechnerisch erklärbar waren. Bei der Munition fehlte eine belastbare Quantifizierung alternativer Erklärungen; zudem sah das Gericht Kontroll- und Organisationsdefizite als haftungsbegründend an.

Weshalb ersetzte das Gericht nicht den behaupteten entgangenen Gewinn aus Verkaufspreisen?

Das OLG sah keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Gesellschaft in der geltend gemachten Größenordnung konkrete Verkaufserlöse entgangen sind. Als Schaden wurde stattdessen der netto Wareneinkaufspreis für den ungeklärten Fehlbestand angesetzt.

Wie hilft ein Hinweisgebersystem in Konstellationen mit Organisationsrisiken?

Ein Hinweisgebersystem verkürzt Reaktionszeiten und macht Risiken früher sichtbar. Entscheidend ist, dass Hinweise in klaren Prozessen geprüft, dokumentiert und in Folgemaßnahmen überführt werden – damit Abweichungen nicht erst Jahre später über Inventurvergleiche eskalieren.

Wann sollte strafrechtliche Expertise in die Complianceberatung eingebunden werden?

Sobald interne Hinweise einen Anfangsverdacht nahelegen, Behördenkontakte drohen oder sensible Bereiche betroffen sind (Zahlungsflüsse, Bestände, Abgaben).

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  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
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  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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