LG Verden, Beschluss vom 14. April 2025 – Keine Herausgabe beschlagnahmter Kryptowerte nach § 111n StPO
Das Landgericht Verden hat mit Beschluss vom 14. April 2025 entschieden, dass beschlagnahmte Kryptowerte nicht nach § 111n Abs. 1 StPO an ein geschädigtes Unternehmen herauszugeben sind. Nach Auffassung der Kammer haben Kryptowerte keine Sachqualität. Die Vorschrift über die Herausgabe beweglicher Sachen sei auf Bitcoin, Solana oder vergleichbare digitale Vermögenswerte weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Beschluss betrifft einen praktisch bedeutsamen Schnittpunkt von Ransomware-Angriffen, Krypto-Transaktionen, Vermögensarrest und strafprozessualer Vermögensabschöpfung. Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmen nach einer Verschlüsselung seiner IT-Systeme Lösegeld in Bitcoin gezahlt. Ein Teil der Werte konnte später über eine Krypto-Börse gesichert und in Solana auf ein Paper-Wallet der Polizei transferiert werden. Das geschädigte Unternehmen begehrte im Ermittlungsverfahren die Herausgabe der gesicherten Kryptowerte.
Die Entscheidung zeigt, dass Geschädigte in Krypto-Fällen nicht automatisch auf beschlagnahmte digitale Werte zugreifen können, selbst wenn die Sicherung auf eine gegen sie gerichtete Straftat zurückgeht. Zugleich macht der Fall deutlich, dass die strafprozessuale Behandlung digitaler Vermögenswerte erhebliche technische und rechtliche Folgefragen aufwirft.
Service-Hinweis: Verfahren mit Krypto-Bezug betreffen häufig mehrere Ebenen zugleich: Strafanzeige, Ermittlungsverfahren, Sicherstellung, Vermögensarrest, Einziehung und zivilrechtliche Ersatzansprüche. Für Unternehmen und Beschuldigte ist entscheidend, frühzeitig zu klären, welche Vermögenswerte tatsächlich gesichert wurden, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist und ob eine Herausgabe, Notveräußerung oder spätere Auskehr in Betracht kommt.
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Ausgangsfall: Ransomware-Angriff und Lösegeldzahlung in Bitcoin
Die Antragstellerin war ein Unternehmen, das unter anderem im Bereich der Prämienverwaltung und Schadensregulierung für Elektroversicherungen tätig war. Am 14. März 2023 wurde sie Opfer eines Ransomware-Angriffs. Die Täter verschafften sich Zugang zum IT-System, verschlüsselten Datenbanken und Anwendungen einschließlich Kundendaten und forderten zunächst ein Lösegeld in Höhe von 400.000 US-Dollar.
Nach den Feststellungen des Beschlusses einigte sich das Unternehmen mit den unbekannten Tätern schließlich auf eine Zahlung von 7,41598504 Bitcoin. Der damalige Kurswert lag bei rund 202.000 Euro. Die Zahlung erfolgte in zwei Tranchen am 27. März 2023 und am 9. Juni 2023 an unterschiedliche Bitcoin-Wallets.
Die Kryptowerte wurden anschließend über Zwischenkonten weitergeleitet. Ermittlungen führten zu Wallets bei den Kryptoexchange-Plattformen Binance und Huobi. Im weiteren Verlauf konnten Vermögenswerte auf Grundlage eines Vermögensarrests und eines Pfändungsbeschlusses gesichert werden. Binance transferierte schließlich 3.674,34 Solana, entsprechend dem Wert von 7,41598504 Bitcoin, auf ein Paper-Wallet der Polizei NRW.
Das geschädigte Unternehmen beantragte die Herausgabe der beschlagnahmten Kryptowährungen. Das Amtsgericht Verden lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht Verden ohne Erfolg.
Rechtlicher Hintergrund: § 111n StPO und Herausgabe beweglicher Sachen
§ 111n Abs. 1 StPO regelt die Herausgabe einer beweglichen Sache, die beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt wurde und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Die Vorschrift knüpft an eine körperliche Sache an und dient im Kern einer vorläufigen Besitzstandsregelung.
Das Landgericht stellte heraus, dass der Gesetzgeber in den strafprozessualen Vorschriften zwischen unterschiedlichen Kategorien unterscheidet. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Beschlagnahme durch Ingewahrsamnahme. Forderungen oder andere Vermögensrechte werden dagegen durch Pfändung gesichert. Grundstücke und Rechte an Grundstücken unterliegen wiederum eigenen Regeln.
Für Kryptowerte ist diese Unterscheidung zentral. Bitcoin, Solana oder sonstige digitale Vermögenswerte sind keine beweglichen Sachen. Sie sind nicht körperlich, können nicht im zivilrechtlichen Sinne besessen werden und werden strafprozessual eher als andere Vermögensrechte behandelt. Eine Herausgabe nach § 111n Abs. 1 StPO scheidet deshalb nach Auffassung des LG Verden aus.
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Kernaussage 1: Kryptowerte sind keine beweglichen Sachen
Die erste tragende Aussage des Beschlusses lautet: Kryptowerte haben keine Sachqualität. Damit fehlt die unmittelbare Voraussetzung des § 111n Abs. 1 StPO. Der Umstand, dass eine Blockchain Transaktionen dokumentiert und Werte einer bestimmten Adresse zuordnet, führt nach der Kammer nicht zu einem besitzähnlichen Herrschaftsverhältnis an einem individualisierbaren körperlichen Gegenstand.
Das Gericht vergleicht die Zuordnung eher mit einem Guthaben. Sobald Bitcoin aus verschiedenen Adressen auf eine gemeinsame Adresse übertragen werden, lasse sich nicht mehr ohne Weiteres ein einzelner Bitcoin individualisieren. Feststellbar sei dann vor allem ein Saldo. Diese technische Einordnung ist für die strafprozessuale Behandlung erheblich, weil § 111n StPO an Besitz und bewegliche Sachen anknüpft.
Besonders bedeutsam war zudem, dass im konkreten Fall nicht die ursprünglich gezahlten Bitcoin an die Ermittlungsbehörden übertragen wurden. Vielmehr erhielt die Polizei Solana in entsprechendem Wert. Auch bei beweglichen Sachen erstreckt sich § 111n StPO nicht auf Surrogate. Dieser Gedanke sprach aus Sicht der Kammer zusätzlich gegen die begehrte Herausgabe.
Kernaussage 2: Keine analoge Anwendung auf Kryptowerte
Das Landgericht lehnte auch eine analoge Anwendung des § 111n Abs. 1 StPO ab. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Nach Auffassung der Kammer fehlte es bereits an einer planwidrigen Lücke.
Der Gesetzgeber habe bewusst nur die Herausgabe beweglicher Sachen geregelt. Für Forderungen und andere Vermögenswerte sei dagegen kein vergleichbarer Herausgabeanspruch im Ermittlungsverfahren vorgesehen. Vielmehr ordne § 111h Abs. 2 StPO an, dass während der Arrestvollziehung grundsätzlich keine Einzelbefriedigung einzelner Gläubiger stattfinden soll. Die Befriedigung geschädigter Personen oder Unternehmen soll regelmäßig im späteren Vollstreckungsverfahren erfolgen.
Damit grenzt das Gericht die Interessen des einzelnen Geschädigten von der Systematik der strafprozessualen Vermögensabschöpfung ab. Gerade in Verfahren mit Geldwäsche- oder Cybercrime-Bezug kann zunächst unklar sein, ob und in welchem Umfang weitere Geschädigte Ansprüche geltend machen. Eine vorzeitige Herausgabe an einen einzelnen Verletzten könnte deshalb die spätere Verteilung unter mehreren Berechtigten beeinflussen.
- § 111n StPO erfasst nach dem Beschluss nur bewegliche Sachen, nicht digitale Vermögenswerte.
- Kryptowerte werden strafprozessual als andere Vermögensrechte eingeordnet.
- Eine Analogie scheitert nach Auffassung des LG Verden an der bewussten gesetzlichen Systematik.
- Geschädigte werden regelmäßig auf das spätere Vollstreckungsverfahren verwiesen.
- Bei volatilen Kryptowerten bleibt die Notveräußerung nach § 111p StPO ein eigener Prüfungspunkt.
Kernaussage 3: Notveräußerung als Reaktion auf Kursrisiken
Ein weiterer praktischer Aspekt betrifft die Volatilität von Kryptowerten. Das betroffene Unternehmen hatte ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse daran, Wertverluste zu vermeiden und mögliche Kurssteigerungen selbst zu realisieren. Die Kammer stellte jedoch darauf ab, dass das geltende Recht hierfür mit § 111p StPO die Möglichkeit der Notveräußerung vorsieht.
Nach § 111p StPO kann eine Notveräußerung in Betracht kommen, wenn Wertverlust droht oder die Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Bei Kryptowerten kann diese Frage besondere Bedeutung erhalten, weil erhebliche Kursschwankungen eintreten können. Im konkreten Fall verwies das Gericht auf bereits eingetretene Kursverluste bei Solana und auf die erhebliche Volatilität digitaler Werte.
Die Entscheidung über eine Notveräußerung liegt jedoch bei der Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ersetzt diese Ermessensentscheidung nicht. Er macht aber deutlich, dass Kursrisiken nicht über eine analoge Herausgabe nach § 111n StPO gelöst werden sollen, sondern innerhalb der bestehenden Regelungen zur Verwaltung und Verwertung gesicherter Vermögenswerte.
Hinweis bei Krypto-Ermittlungen: Bei beschlagnahmten oder gepfändeten Kryptowerten kommt es auf die genaue Sicherungsform an. Zu unterscheiden sind die Sicherstellung eines Private Keys, Ansprüche gegen eine Krypto-Börse, ein Guthaben auf einer Plattform, ein Vermögensarrest, eine Pfändung und eine spätere Einziehung oder Wertersatzeinziehung.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie in unseren Lexikonbeiträgen zu Bitcoin und strafrechtlicher Einziehung, Computerkriminalität und Geldwäsche.
Praktische Konsequenzen für geschädigte Unternehmen
Für geschädigte Unternehmen zeigt der Beschluss, dass die Sicherung von Kryptowerten durch Ermittlungsbehörden nicht automatisch zu einer kurzfristigen Rückzahlung führt. Selbst wenn Werte technisch nachvollziehbar auf eine Straftat zurückgehen, kann eine direkte Herausgabe im Ermittlungsverfahren an strafprozessualen Grenzen scheitern.
In der Praxis sind deshalb mehrere Fragen frühzeitig zu klären: Welche Wallets wurden identifiziert? Welche Transaktionen sind dokumentiert? Befinden sich die Werte auf einer Krypto-Börse oder unter Kontrolle einer Person? Wurden Originalwerte, Surrogate oder lediglich wertentsprechende Vermögenswerte gesichert? Liegt ein Arrest, eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine andere Sicherungsmaßnahme vor?
Für Unternehmen nach einem Ransomware-Angriff kann zudem relevant sein, welche internen Entscheidungen zur Lösegeldzahlung dokumentiert wurden. Auch wenn der Beschluss diese Frage nicht vertieft, können Zahlungen an Täter in der Praxis weitere rechtliche Risiken berühren. Neben der Rolle als Geschädigter können Fragen der Erpressung, der Geldwäscheprävention, der Versicherbarkeit, der Krisenkommunikation und der IT-forensischen Dokumentation entstehen.
Informationen zur strafrechtlichen Einordnung digitaler Angriffe finden Sie auch im Rechtslexikon zur Computerkriminalität und zur Erpressung.
Verfahrensstrategie: Sicherungsmaßnahme, Eigentumsposition und Auskehr trennen
In vergleichbaren Verfahren sollte die rechtliche Analyse sorgfältig zwischen Sicherung, Verwaltung, Verwertung und späterer Auskehr unterscheiden. Die strafprozessuale Sicherung dient zunächst dem Zugriff des Staates auf Vermögenswerte. Daraus folgt noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Geschädigten auf sofortige Herausgabe.
Für die Verfahrensstrategie kann entscheidend sein, die Ermittlungsakte, die Transaktionsanalyse und die behördlichen Sicherungsentscheidungen genau nachzuvollziehen. Relevant sind insbesondere Wallet-Adressen, Exchange-Auskünfte, Arrestbeschlüsse, Pfändungsverfügungen, Transferprotokolle und Dokumentationen zur Verwahrung. Ohne diese Grundlagen lässt sich regelmäßig nicht tragfähig beurteilen, ob Herausgabe, Notveräußerung, gerichtliche Überprüfung oder spätere Auskehr der richtige Ansatz ist.
Die Entscheidung des LG Verden verdeutlicht außerdem, dass technische Begriffe nicht mit zivilrechtlichen oder strafprozessualen Kategorien gleichgesetzt werden dürfen. Eine Blockchain kann Transaktionen transparent dokumentieren. Sie schafft aber nach Auffassung der Kammer keinen Besitz an einem körperlichen Gegenstand. Gerade diese Übersetzungsleistung zwischen Technik und Verfahrensrecht prägt Krypto-Verfahren in besonderem Maße.
Bedeutung für Beschuldigte und sonstige Betroffene
Der Beschluss ist nicht nur für geschädigte Unternehmen relevant. Auch Beschuldigte und sonstige Dritte können von Krypto-Sicherungsmaßnahmen betroffen sein. Werden Wallets, Exchange-Konten oder Ansprüche gegen Plattformen gepfändet, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Maßnahme hinreichend bestimmt ist, ob der Vermögensarrest tragfähig begründet wurde und ob eine spätere Einziehung oder Wertersatzeinziehung in Betracht kommt.
In solchen Konstellationen können Einwendungen gegen die Sicherungsmaßnahme, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Fragen der Verhältnismäßigkeit und Anträge zur Art der Verwahrung oder Verwertung Bedeutung erlangen. Bei stark volatilen Werten ist außerdem zu prüfen, ob eine Notveräußerung wirtschaftlich geboten, rechtlich zulässig oder aus Sicht eines Betroffenen nachteilig ist.
Die Entscheidung ordnet Kryptowerte nicht abschließend für alle denkbaren Konstellationen ein. Sie setzt aber einen klaren Akzent: § 111n StPO ist keine allgemeine Herausgaberegel für digitale Vermögenswerte im Ermittlungsverfahren. Maßgeblich bleiben die Systematik der Vermögensabschöpfung und die konkrete Art der Sicherung.
FAQ zum Beschluss des LG Verden zu Kryptowerten
Können beschlagnahmte Kryptowerte nach § 111n StPO herausverlangt werden?
Nach dem Beschluss des LG Verden grundsätzlich nicht. § 111n Abs. 1 StPO betrifft bewegliche Sachen. Kryptowerte sind nach Auffassung des Gerichts digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität und fallen deshalb nicht unmittelbar unter die Vorschrift.
Gilt § 111n StPO analog für Bitcoin oder Solana?
Das LG Verden lehnt eine analoge Anwendung ab. Nach Auffassung der Kammer fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber habe bewusst nur die Herausgabe beweglicher Sachen im Ermittlungsverfahren geregelt.
Was bedeutet der Beschluss für Opfer von Ransomware-Angriffen?
Geschädigte Unternehmen können nicht automatisch verlangen, dass gesicherte Kryptowerte schon im Ermittlungsverfahren an sie ausgekehrt werden. Regelmäßig kommt eine spätere Befriedigung im Vollstreckungsverfahren nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einziehung in Betracht.
Welche Rolle spielt die Notveräußerung bei Kryptowerten?
Bei stark volatilen Kryptowerten kann eine Notveräußerung nach § 111p StPO relevant werden. Sie dient dazu, drohende Wertverluste oder Schwierigkeiten bei der Verwahrung zu adressieren. Die Entscheidung liegt bei der Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen.
Warum war im Fall auch relevant, dass Solana statt Bitcoin gesichert wurde?
Das Unternehmen hatte Bitcoin gezahlt. Gesichert wurden später jedoch Solana in entsprechendem Wert. Das LG Verden sah darin ein weiteres Argument gegen eine Herausgabe nach § 111n StPO, weil die Vorschrift auch bei beweglichen Sachen nicht ohne Weiteres auf Surrogate anwendbar ist.
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