LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16. September 2025 – Architektenvertrag wegen Schwarzgeldabrede nichtig

Eine nachträglich vereinbarte „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann weitreichende Folgen haben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 16. September 2025 – 9 O 47/24 – entschieden, dass eine Schwarzgeldvereinbarung über Teile eines Architektenhonorars im konkreten Fall zur Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrags führte. Der Architekt konnte deshalb weiteres Honorar in Höhe von rund 53.000 Euro nicht mehr verlangen.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die Folgen einer bewusst an steuerlichen Pflichten vorbeigeführten Vergütungsvereinbarung nicht auf ein mögliches Steuerstrafverfahren beschränkt sind. Eine solche Abrede kann bereits auf zivilrechtlicher Ebene dazu führen, dass vertragliche Vergütungsansprüche vollständig entfallen.

Sie finden das Urteil im Volltext hier: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16. September 2025 – 9 O 47/24

Architektenhonorar, Barzahlungen und zwei unterschiedliche Rechnungen

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Architektenvertrag über Leistungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Außenanlagen. Nach Abschluss des Bauvorhabens verlangte der Architekt noch ein erhebliches Resthonorar.

Für die rechtliche Beurteilung waren insbesondere zwei Vorgänge entscheidend. Zum einen ging es um eine Bauvoranfrage. Hierfür hatte der Architekt zunächst eine handschriftliche Berechnung vorgelegt, die unter Einbeziehung der Umsatzsteuer einen höheren Betrag auswies. Später erhielt er für diese Leistung 5.000 Euro in bar. Auf dem Dokument befand sich unter anderem der handschriftliche Hinweis „a.d.H.“, den das Gericht als „auf die Hand“ verstand.

Zum anderen existierten zwei Fassungen einer fünften Honorarteilrechnung. Die erste Rechnung belief sich auf 28.777,09 Euro brutto. Später wurde eine reduzierte Rechnung über 23.869,41 Euro brutto erstellt. Zusätzlich zahlten die Auftraggeber 3.500 Euro in bar. Auch diese Zahlung wurde quittiert.

Die Auftraggeber beriefen sich im Honorarprozess darauf, dass es sich bei beiden Bargeldzahlungen um bewusst „schwarz“ vereinbarte Vergütungsbestandteile gehandelt habe. Der gesamte Architektenvertrag sei deshalb nichtig.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und § 134 BGB

Das Landgericht folgte dieser Argumentation. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Vorschrift erfasst Werk- und Dienstleistungen, bei denen steuerliche Pflichten aufgrund der vereinbarten Leistung nicht erfüllt werden sollen.

In Verbindung mit § 134 BGB kann ein Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein. Nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung gilt dies jedenfalls dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt und der Besteller diesen Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Entscheidend ist deshalb nicht lediglich, dass eine Zahlung bar geleistet wurde. Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen eine gemeinsame Vereinbarung bestand, Vergütung bewusst außerhalb der steuerlich ordnungsgemäßen Abrechnung zu leisten.

Das Gericht betont außerdem den über das reine Steueraufkommen hinausgehenden Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Die gesetzlichen Regelungen sollen auch Wettbewerbsverzerrungen verhindern und diejenigen Unternehmer und Arbeitnehmer schützen, die sich gesetzeskonform verhalten.

Steuerstrafrechtliche Folgen von Ohne-Rechnung-Abreden

Bewusst nicht erklärte Vergütungen können neben zivilrechtlichen Folgen auch steuerstrafrechtliche Risiken begründen. Weitere Informationen zu Ermittlungen wegen nicht erklärter Einnahmen und Steuerhinterziehung finden Sie in unserem Bereich Steuerstrafrecht.

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Auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede kann den Vertrag erfassen

Besonders relevant ist, dass die beanstandete Abrede nicht bereits zwingend beim ursprünglichen Abschluss des Architektenvertrags getroffen worden sein musste.

Nach den Entscheidungsgründen kann auch eine erst nachträglich vereinbarte „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit führen. Dass zunächst ein formal ordnungsgemäßer Vertrag bestand, schützt die Parteien daher nicht ohne Weiteres davor, dass eine spätere Schwarzgeldvereinbarung erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Vertragsverhältnis hat.

Ebenso wenig genügt es nach Auffassung des Gerichts, später doch noch Rechnungen zu erstellen oder Vorgänge nachträglich buchhalterisch zu erfassen. Ein bereits aufgrund der Schwarzgeldvereinbarung nichtiges Rechtsgeschäft wird dadurch nicht nachträglich wirksam.

Warum im konkreten Fall der gesamte Architektenvertrag nichtig war

Eine wichtige Frage war, ob lediglich die konkrete Schwarzgeldabrede nichtig war oder ob sich die Nichtigkeit auf den vollständigen Architektenvertrag erstreckte.

Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines einheitlichen Rechtsgeschäfts grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Eine isolierte Teilnichtigkeit kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn einer gesondert vereinbarten Vergütung tatsächlich klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet werden können, die keinen relevanten Bezug zu den übrigen Vertragsleistungen besitzen.

Das nahm das Landgericht hier gerade nicht an. Die Bauvoranfrage war nach den Feststellungen des Gerichts für die weitere Planung und das Gelingen des Bauvorhabens von wesentlicher Bedeutung. Sie stand damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Architektenvertrag. Die spätere Vereinbarung über ihre „schwarze“ Vergütung wertete das Gericht deshalb als Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses.

Hinzu kam die weitere Barzahlung über 3.500 Euro im Zusammenhang mit der geänderten fünften Honorarteilrechnung. Auch insoweit ging das Landgericht von einer Schwarzgeldvereinbarung aus.

Barzahlung allein bedeutet noch keine Schwarzgeldabrede

Aus der Entscheidung sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass jede Barzahlung bereits Schwarzarbeit oder eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ belegt.

Das Landgericht stützte seine Überzeugung auf eine Gesamtschau verschiedener Umstände. Dazu gehörten insbesondere die handschriftlichen Berechnungen, die Reduzierung eines ursprünglich ausgewiesenen Betrags, der Zusatz „a.d.H.“, das Fehlen einer abschließenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Bauvoranfrage und die unterschiedlichen Fassungen der fünften Honorarteilrechnung.

Bei der zweiten Zahlung war für das Gericht zudem der zeitliche und rechnerische Zusammenhang zwischen der reduzierten Rechnung und der kurz darauf quittierten zusätzlichen Bargeldzahlung wesentlich.

Für die rechtliche Bewertung entsprechender Sachverhalte kommt es daher regelmäßig auf die konkrete Dokumentation an: Rechnungen, Rechnungskorrekturen, Quittungen, Buchhaltung, Zahlungswege, steuerliche Behandlung und die Kommunikation zwischen den Beteiligten können zusammengenommen entscheidend sein.

Was das Landgericht nicht entschieden hat

Terminologisch ist eine Unterscheidung wichtig: Gegenstand des Verfahrens war kein klassischer „Schwarzlohnfall“ mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es ging um unversteuert vereinbartes Architektenhonorar und damit um eine Schwarzgeld- beziehungsweise Ohne-Rechnung-Abrede.

Das Landgericht entschied außerdem einen zivilrechtlichen Honorarprozess. Es verurteilte weder den Architekten noch die Auftraggeber wegen Steuerhinterziehung oder einer anderen Straftat.

Das Gericht erwähnte allerdings ausdrücklich, dass sich die Auftraggeber mit ihrer Darstellung einer Schwarzgeldvereinbarung möglicherweise selbst dem Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausgesetzt hatten. Dies berücksichtigte das Landgericht im konkreten Fall sogar bei seiner Würdigung ihrer Angaben.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit folgt daraus jedoch nicht automatisch. Ob der Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder einer Beteiligung daran erfüllt ist, muss eigenständig anhand der steuerlichen Pflichten, der tatsächlich unterlassenen oder unrichtigen Erklärungen und insbesondere des jeweiligen Vorsatzes geprüft werden. Informationen zu strafrechtlichen Verfahren und den dabei bestehenden Verfahrensrechten finden sich auch im Bereich Strafverteidigung.

Wichtig: Zivilrechtliche Nichtigkeit und strafrechtliche Verantwortlichkeit sind zu trennen.

Dass ein Zivilgericht einen Vertrag wegen einer Schwarzgeldabrede als nichtig behandelt, ersetzt keine strafrechtliche Prüfung. Für eine Strafbarkeit müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands – insbesondere die individuelle Tatbeteiligung und der Vorsatz – eigenständig festgestellt werden. Begriffe und Hintergründe erläutern wir vertiefend in unserem Rechtslexikon.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus der Entscheidung?

Die Entscheidung verdeutlicht zunächst das erhebliche wirtschaftliche Risiko einer „Ohne-Rechnung-Abrede“. Selbst wenn nur ein Teil der Vergütung betroffen ist, kann im Einzelfall der gesamte Vertrag erfasst werden. Für einen Unternehmer kann dies bedeuten, dass ein noch offener Honorar- oder Werklohnanspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

Für die Prüfung vergleichbarer Sachverhalte sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Wann und mit welchem Inhalt wurde die angebliche Schwarzgeldabrede getroffen?
  • Waren Unternehmer und Auftraggeber über die beabsichtigte steuerliche Behandlung einig?
  • Welche Rechnungen, geänderten Rechnungen, Quittungen oder sonstigen Unterlagen existieren?
  • Wurde die betreffende Zahlung tatsächlich steuerlich erklärt und verbucht?
  • Handelt es sich um eine klar abgrenzbare Einzelleistung oder besteht ein enger Zusammenhang mit dem übrigen Vertrag?
  • Welche Kommunikation zwischen den Beteiligten dokumentiert den Zweck und die wirtschaftliche Einordnung der Zahlung?
  • Welche strafrechtlichen Folgerungen lassen sich tatsächlich aus dem Sachverhalt ziehen und welche gerade nicht?

Gerade die Beweisführung kann damit sowohl im zivilrechtlichen Verfahren als auch in einem möglicherweise parallel geführten Steuerstrafverfahren erhebliches Gewicht erhalten.

Bei klassischen Vorwürfen nicht angemeldeter Beschäftigung, Schwarzlohn oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sind hingegen zusätzliche und teilweise vollständig andere Voraussetzungen zu prüfen. Diese Fälle betreffen insbesondere § 266a StGB und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen. Einen Überblick hierzu bietet unser Bereich Arbeitsstrafrecht.

Bedeutung für Steuerstrafverfahren

Die zivilrechtliche Entscheidung zeigt eine Schnittstelle, die in der Praxis leicht unterschätzt wird. Tatsachen, die in einem zivilrechtlichen Honorarstreit vorgetragen werden, können zugleich steuerstrafrechtliche Bedeutung entwickeln.

Wer beispielsweise ausdrücklich behauptet, eine Zahlung sei bewusst „ohne Rechnung“ oder „schwarz“ erfolgt, macht damit möglicherweise Angaben zu Tatsachen, die auch für die steuerliche Behandlung und einen strafrechtlichen Tatverdacht relevant sein können. Umgekehrt können Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen oder steuerliche Erklärungen für die Frage entscheidend werden, ob eine angebliche Schwarzgeldabrede tatsächlich bestand.

Zivilprozess, Besteuerungsverfahren und Strafverfahren folgen dabei unterschiedlichen Regeln und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Gerade deshalb sollten mögliche Wechselwirkungen frühzeitig berücksichtigt werden.

FAQ zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16. September 2025

Hat das LG Nürnberg-Fürth den gesamten Architektenvertrag für nichtig erklärt?

Ja. Das Gericht ging im konkreten Fall von zumindest teilweise vereinbarten Schwarzgeldzahlungen aus und nahm deshalb nach §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG die Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrags an.

Reicht jede Barzahlung für die Annahme einer Schwarzgeldabrede aus?

Nein. Eine Barzahlung kann ein Indiz sein, ist für sich genommen aber nicht gleichbedeutend mit einer Schwarzgeldvereinbarung. Das Landgericht stützte sich auf mehrere zusätzliche Umstände und die konkrete Dokumentation des Falls.

Kann auch eine erst später vereinbarte Ohne-Rechnung-Zahlung den Vertrag nichtig machen?

Ja. Nach der vom Landgericht angewendeten Rechtsprechung kann auch eine nach Abschluss des ursprünglichen Vertrags getroffene Schwarzgeldabrede erhebliche Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit haben.

Hat das Landgericht über eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung entschieden?

Nein. Gegenstand war ein zivilrechtlicher Honorarprozess. Die Entscheidungsgründe erwähnen lediglich einen möglichen strafrechtlichen Bezug. Eine strafrechtliche Schuldentscheidung traf das Landgericht nicht.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Die ausgewerteten Veröffentlichungen weisen eine Rechtskraft des Urteils nicht zweifelsfrei aus. Eine solche sollte daher nicht ohne weitere gesicherte Information behauptet werden.

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