Kraftfahrzeugsteuer: Gesetzgeber schließt Ahndungslücke

Kraftfahrzeugsteuer: Gesetzgeber schließt Ahndungslücke nach BGH-Beschluss vom 15. Dezember 2022

Der Gesetzgeber hat eine strafrechtlich relevante Lücke bei der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer geschlossen. Hintergrund ist das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften, das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Der Bundestag hatte das Gesetz am 6. November 2025 beschlossen; das Gesetzgebungsvorhaben erfasst neben zollrechtlichen Änderungen auch Erklärungspflichten im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer.

Der steuerstrafrechtliche Kern liegt in der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Die bisher vor allem in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelten Erklärungspflichten werden nun ausdrücklich in das KraftStG aufgenommen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22. Der BGH hatte entschieden, dass ein Verstoß gegen die bisherige Erklärungspflicht in § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen konnte.

Für die Praxis im Strafverfahren ist die Änderung bedeutsam, weil sie zeigt, wie eng das Steuerstrafrecht an formelle gesetzliche Grundlagen gebunden ist. Gerade bei Unterlassungsdelikten kommt es nicht nur darauf an, ob eine Steuer wirtschaftlich entstanden ist. Entscheidend ist auch, ob eine gesetzlich tragfähige Pflicht zur Erklärung oder Offenbarung bestand.

Steuerstrafrechtliche Einordnung bei Kraftfahrzeugsteuer, Zoll und AO-Verfahren

Die Neuregelung zur Kraftfahrzeugsteuer betrifft Fälle, in denen steuerliche Erklärungspflichten, Unterlassenstatbestände und der Bestimmtheitsgrundsatz zusammentreffen. Buchert Jacob Peter ordnet steuerstrafrechtliche Vorwürfe, Zoll- und Abgabenverfahren sowie Fragen zur Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung sachlich und verteidigungsorientiert ein.

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BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – keine Steuerhinterziehung allein wegen § 15 KraftStDV

Der Ausgangspunkt der gesetzlichen Änderung war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur widerrechtlichen Benutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs. In dem entschiedenen Fall hatte der Angeklagte ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt, obwohl es weder zugelassen noch haftpflichtversichert war. Eine Erklärung gegenüber der Steuerbehörde war nicht abgegeben worden.

Das Landgericht hatte darin eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gesehen. Der BGH hob diese rechtliche Bewertung insoweit auf. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer solchen Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann aber nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

Diese Pflicht muss nach der Entscheidung des BGH strafrechtlich tragfähig begründet sein. Der Bundesgerichtshof sah das Problem darin, dass die Erklärungspflicht bei der widerrechtlichen Fahrzeugbenutzung nicht im KraftStG selbst geregelt war, sondern allein in der KraftStDV. Eine solche Regelung nur auf Verordnungsebene genügte nach Auffassung des BGH den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht, wenn aus ihr eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung hergeleitet werden soll.

Rechtlicher Hintergrund: Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Die Entscheidung betrifft einen klassischen Punkt des Rechtslexikons im Steuerstrafrecht: die Abgrenzung zwischen steuerlicher Pflichtverletzung, Ordnungswidrigkeit und strafbarer Steuerhinterziehung. Bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO steht nicht die aktive Falschangabe im Vordergrund, sondern das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde.

Daraus folgt: Ohne eine hinreichend bestimmte Erklärungspflicht kann eine Strafbarkeit durch Unterlassen nicht ohne Weiteres begründet werden. Das gilt auch dann, wenn der steuerliche Vorgang wirtschaftlich naheliegt oder der Betroffene erkennen konnte, dass die Finanzverwaltung ohne seine Mitwirkung keine Kenntnis vom steuerrelevanten Sachverhalt erlangt.

Der BGH stellte in diesem Zusammenhang auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ab. Strafbarkeit muss für den Normadressaten aus dem Gesetz vorhersehbar sein. Eine Rechtsverordnung darf einen Straftatbestand konkretisieren, aber nicht selbst darüber entscheiden, welches Verhalten strafrechtlich geahndet wird. Diese Grenze war nach der Entscheidung bei der damaligen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer-Erklärungspflicht überschritten.

Neue Regelung in § 12a KraftStG

Mit der Neuregelung wird § 12a KraftStG als ausdrückliche gesetzliche Steuererklärungspflicht gefasst. Die Vorschrift regelt unter anderem, wann der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben hat. Erfasst werden inländische Fahrzeuge, ausländische Fahrzeuge und Fälle der widerrechtlichen Benutzung.

Besondere Bedeutung hat die neue Regelung für die widerrechtliche Benutzung im Sinne von § 2 Abs. 5 KraftStG. Danach kann das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder Halter des Fahrzeugs die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer festzulegenden Frist verlangen. Außerdem enthält § 12a KraftStG Regelungen zu Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Anzeigepflichten beim Wegfall von Steuervergünstigungen und zur elektronischen Übermittlung.

Damit wird die vom BGH beanstandete Struktur verändert. Die Erklärungspflicht steht nicht mehr lediglich in der Durchführungsverordnung, sondern im förmlichen Gesetz. Für künftige Sachverhalte kann dies eine andere Grundlage für die Prüfung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen schaffen.

Einordnung für steuerstrafrechtliche Verfahren

Die gesetzliche Änderung hat praktische Bedeutung für Fälle mit Kraftfahrzeugsteuerbezug, aber auch für die allgemeine Systematik des Steuerstrafrechts. Sie zeigt, dass bei jedem Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sorgfältig zwischen Steuerentstehung, Mitwirkungspflicht, Erklärungspflicht und strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu unterscheiden ist.

Für Beschuldigte kann die Frage entscheidend sein, welche Rechtslage für den jeweiligen Tatzeitraum galt. Bei Altfällen ist zu prüfen, ob die frühere BGH-Rechtsprechung zur fehlenden formalgesetzlichen Erklärungspflicht einschlägig ist. Bei neueren Sachverhalten wird dagegen die gesetzliche Regelung in § 12a KraftStG stärker in den Mittelpunkt rücken.

Im weiteren Kontext betrifft die Änderung auch Unternehmen mit Fahrzeugflotten, Speditionsbezug, Werkstatt- oder Handelsstrukturen, Import- und Exportbezug oder Berührungspunkten zum Zoll. Dort können Kraftfahrzeugsteuer, Zollrecht, Zulassung, Buchhaltung und interne Verantwortlichkeiten ineinandergreifen. Strafrechtlich relevante Fragen entstehen insbesondere dann, wenn Zuständigkeiten unklar sind, Unterlagen fehlen oder Vorgänge gegenüber Behörden nicht richtig eingeordnet wurden.

Zollrechtliche Änderungen und Bußgeldrahmen

Das Gesetz enthält neben der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes weitere Anpassungen im Zollrecht. Nach den Gesetzesmaterialien und der veröffentlichten Fassung betrifft dies unter anderem das Zollverwaltungsgesetz und das Truppenzollgesetz. Außerdem wird der Bußgeldrahmen im ZollVG für Zuwiderhandlungen angehoben, um einen Gleichklang mit dem Außenwirtschaftsgesetz herzustellen.

Für die Verteidigungspraxis ist dies deshalb relevant, weil zollrechtliche Sachverhalte häufig nicht isoliert bleiben. In Betracht kommen Ordnungswidrigkeitenverfahren, steuerliche Nebenfolgen, Einziehungsfragen, interne Prüfungen und – je nach Sachverhalt – Bezüge zum Wirtschaftsstrafrecht. In Unternehmen kann außerdem die Frage entstehen, ob Organisationspflichten, Aufsichtsmaßnahmen oder Verantwortlichkeiten im Sinne des Unternehmensstrafrechts berührt sind.

Praktische Konsequenzen für Verteidigung und Verfahrensstrategie

Die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Erklärungspflichten macht deutlich, dass steuerstrafrechtliche Verfahren nicht allein anhand des wirtschaftlichen Ergebnisses geprüft werden können. Der genaue Normbestand zum Tatzeitpunkt ist maßgeblich. Das betrifft die Frage, ob überhaupt eine Erklärungspflicht bestand, wer Erklärungspflichtiger war, welche Behörde zuständig war und ob die Pflichtverletzung strafrechtlich oder nur steuerlich beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant ist.

In Verfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen sind regelmäßig folgende Punkte bedeutsam:

  • Welche gesetzliche Erklärungspflicht bestand im konkreten Tatzeitraum?
  • Wer war Steuerschuldner, Halter, Besitzer oder sonst verantwortliche Person?
  • Welche Kenntnisse hatte die Finanz- oder Zollbehörde bereits?
  • War das Unterlassen vorsätzlich oder allenfalls fahrlässig?
  • Welche steuerlichen, bußgeldrechtlichen und strafprozessualen Folgen stehen im Raum?

Gerade bei mehreren Beteiligten ist außerdem zu klären, ob die Verantwortung tatsächlich bei der beschuldigten Person lag oder ob Zuständigkeiten intern anders verteilt waren. In Unternehmen kann sich daraus die Notwendigkeit ergeben, Dokumentations- und Meldewege nachzuvollziehen. Für Einzelpersonen steht häufig die Frage im Vordergrund, ob sie die steuerliche Pflicht und deren Reichweite überhaupt sicher erkennen konnten.

Hinweis für laufende Verfahren mit Kraftfahrzeugsteuer- oder Zollbezug

Bei Vorwürfen nach § 370 AO kommt es häufig auf Details des Tatzeitraums, der Erklärungspflicht und der behördlichen Zuständigkeit an. Gerade nach gesetzlichen Änderungen sollte in laufenden Verfahren sauber getrennt werden, welche Rechtslage für welchen Zeitraum maßgeblich ist und ob der Tatvorwurf auf eine tragfähige gesetzliche Pflicht gestützt werden kann.

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FAQ zur Ahndungslücke bei der KraftSt-Hinterziehung

Warum gab es bei der Kraftfahrzeugsteuer eine Ahndungslücke?

Der BGH sah das Problem darin, dass die Erklärungspflicht bei widerrechtlicher Fahrzeugbenutzung nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst geregelt war. Sie ergab sich aus der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen reichte dies nach der Entscheidung nicht aus, weil die strafbarkeitsbegründende Pflicht aus einem förmlichen Gesetz vorhersehbar sein muss.

Was hat der Gesetzgeber geändert?

Der Gesetzgeber hat die Steuererklärungspflichten in § 12a KraftStG aufgenommen. Damit stehen die maßgeblichen Pflichten nun im Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst. Die Vorschrift regelt unter anderem Erklärungen bei inländischen und ausländischen Fahrzeugen, bei Halterwechsel, bei steuerrelevanten Änderungen und bei widerrechtlicher Benutzung.

Betrifft die Änderung nur Privatpersonen?

Nein. Die Änderung kann auch Unternehmen betreffen, wenn Fahrzeuge im betrieblichen Kontext genutzt, zugelassen, verändert oder steuerlich falsch behandelt werden. Relevant können insbesondere Fuhrparks, Transport- und Logistikstrukturen, Fahrzeughandel, Werkstattbetriebe oder grenzüberschreitende Sachverhalte sein. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall und die maßgebliche Rechtslage im Tatzeitraum.

Welche Rolle spielt § 370 AO?

§ 370 AO ist die zentrale Strafnorm der Steuerhinterziehung. Bei der Variante des Unterlassens kommt es darauf an, ob die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurde. Die gesetzliche Erklärungspflicht ist deshalb ein zentraler Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Prüfung.

Was ist bei Altfällen zu beachten?

Bei Altfällen ist besonders wichtig, welche Rechtslage zum jeweiligen Tatzeitpunkt galt. Der BGH-Beschluss vom 15. Dezember 2022 kann für Zeiträume vor der gesetzlichen Neuregelung bedeutsam sein. Eine spätere gesetzliche Änderung ersetzt nicht ohne Weiteres die Prüfung der früheren Strafbarkeit. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass die maßgebliche Normgrundlage für den konkreten Tatzeitraum festgestellt werden muss.

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