Kein Schonwaschgang bei Geldwäsche

Das neue Geldwäschegesetz zieht auch bei Steuerberatern die Zügel an. Ergänzend zu weitergehenden Identifizierungs- und Meldepflichten hat die Steuerberaterkammer jetzt angeordnet, dass Kanzleien ab 30 Beratern einen Geldwäschebeauftragten benennen müssen. Große Unsicherheiten bestehen weiterhin hinsichtlich der Frage, wo Meldeverpflichtungen enden und die Verschwiegenheitspflicht greift. Das Gesetz spricht insoweit nur von der geschützten Rechtsberatung. Daher wird voraussichtlich erst durch die Rechtsprechung herausgearbeitet werden müssen, was als Kernbereich der Steuerberatung der Verschwiegenheit unterliegt.

Durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ vom März 2012 gibt es umfängliche Verpflichtungen für Unternehmen im Nichtfinanzsektor, die den Betroffenen weitgehend noch nicht bekannt sind.

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