Journalisten können nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden, wenn sie Material von Informanten aus staatlichen Stellen annehmen, auswerten oder veröffentlichen. Durch das jetzt in Kraft getretene „Pressefreiheitsgesetz“ erfolgte eine entsprechende Ergänzung des § 353 b des Strafgesetzbuchs. Nach wie vor strafbar ist die Anstiftung zum Geheimnisverrat.
Bekanntester Fall, in dem wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat ermittelt worden war, ist der Fall des Magazins Cicero. Ein Journalist hatte Passagen aus vertraulichen Unterlagen des Bundeskriminalamts veröffentlicht. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Hausdurchsuchung wurde 2007 vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig eingestuft („Cicero-Urteil“). Das Verfahren wurde eingestellt.
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