Gesetz zum EU-Informationsaustausch

Gesetz zum EU-Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden umgesetzt

Mit dem Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde am 13. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung, also am 14. Februar 2026, in Kraft getreten.

Der neue Rechtsrahmen betrifft den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie schengenassoziierten Staaten. Ziel ist eine schnellere, strukturiertere und verbindlichere Zusammenarbeit bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Für das Steuerstrafrecht ist die Umsetzung besonders bedeutsam, weil auch die Abgabenordnung angepasst wurde und die Steuerfahndung nun in den §§ 117a ff. AO n. F. in einen modernisierten europäischen Informationsaustausch eingebunden wird.

Der Beitrag ordnet die Neuregelung als aktuelle Gesetzesentwicklung ein. Im Mittelpunkt stehen die zentrale Kontaktstelle beim Bundeskriminalamt, neue Fristen und Übermittlungswege, die steuerrechtlichen Vorschriften in der Abgabenordnung, Verwendungsbeschränkungen und die neue Bußgeldvorschrift des § 383a AO.

Steuerstrafrechtliche Verfahren mit internationalem Datenbezug

Grenzüberschreitender Informationsaustausch kann Steuerstrafverfahren, Steuerfahndungsmaßnahmen und Bußgeldverfahren erheblich prägen. Buchert Jacob Peter ordnet Verfahren mit Auslandsbezug, Steuerdaten, FATCA-Meldungen, Zoll- und Steuerfahndungssachverhalten sachlich und verteidigungsorientiert ein.

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Worum geht es bei der Richtlinie (EU) 2023/977?

Die Richtlinie (EU) 2023/977 regelt den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Sie ersetzt den früheren Rahmenbeschluss 2006/960/JI, der in der Praxis unter dem Begriff „Schwedische Initiative“ bekannt war. Der europäische Gesetzgeber wollte damit den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Ermittlungen beschleunigen, vereinheitlichen und technisch stärker strukturieren.

Die neue Umsetzung betrifft nicht nur klassische Polizeibehörden. Auch Finanz- und Zollbehörden können in den Anwendungsbereich fallen, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung oder Straftatenverhütung wahrnehmen. Für Beschuldigte, Unternehmen und Berater kann dies bedeuten, dass Informationen aus anderen EU-Staaten schneller in deutsche Ermittlungs- oder Steuerfahndungsverfahren einfließen können.

Gleichzeitig bleibt der Informationsaustausch rechtlich begrenzt. Die neuen Vorschriften schaffen keine unbegrenzte Datenweitergabe. Sie regeln Zuständigkeiten, Fristen, Übermittlungswege, Ablehnungsgründe, Verwendungsbeschränkungen und Dokumentationsanforderungen. Genau diese Punkte können in späteren Verfahren Bedeutung erlangen, wenn geklärt werden muss, auf welchem Weg Informationen in ein Verfahren gelangt sind und für welchen Zweck sie verwendet werden dürfen.

Zentrale Kontaktstelle: Bundeskriminalamt als Single Point of Contact

Ein Kernelement der Umsetzung ist die zentrale Kontaktstelle. In Deutschland übernimmt das Bundeskriminalamt diese Funktion. § 3 Abs. 2 Nr. 4 BKAG n. F. benennt das BKA als zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977.

Diese zentrale Stelle soll den Informationsaustausch bündeln und koordinieren. Das ist vor allem bei grenzüberschreitenden Ermittlungen relevant, wenn ausländische Behörden Informationen benötigen oder deutsche Behörden Informationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erfragen. Die zentrale Kontaktstelle dient damit nicht nur der Beschleunigung, sondern auch der besseren Nachvollziehbarkeit des Datenaustauschs.

Neben dem Austausch über zentrale Kontaktstellen bleiben bestimmte Formen des unmittelbaren Behördenverkehrs möglich. Die Umsetzung sieht auch Mindestanforderungen für den sogenannten Direktverkehr vor, also für den eigenständigen Austausch nationaler Strafverfolgungsbehörden mit ausländischen Stellen. Zudem werden Spontanübermittlungen geregelt, bei denen Informationen ohne vorheriges Ersuchen weitergegeben werden können.

Neue Fristen und digitale Übermittlungsstandards

Die Neuregelung führt verbindlichere Fristen ein. In dringenden Eilfällen müssen Informationen grundsätzlich innerhalb kurzer Zeit übermittelt werden, wenn sie sich im direkten Zugriff der ersuchten Behörde befinden. Regelanfragen sind innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens zu beantworten. Damit soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Ermittlungen an langsamen Kommunikationswegen oder unklaren Zuständigkeiten scheitern.

Technisch setzt der Informationsaustausch auf digitalisierte und geschützte Übermittlungswege. In der Praxis steht dabei insbesondere das verschlüsselte Netzwerk SIENA im Vordergrund. Für Strafverfahren und Strafverteidigung bedeutet dies, dass Datenflüsse zwischen Behörden schneller und standardisierter werden können.

Die Beschleunigung des Informationsaustauschs kann in Ermittlungsverfahren praktische Auswirkungen haben. Ausländische Erkenntnisse können früher in Durchsuchungsbeschlüsse, Kontenabfragen, Steuerfahndungsmaßnahmen, Vernehmungen oder Arrestentscheidungen einfließen. Zugleich stellt sich in der Verteidigung häufiger die Frage, ob Informationen ordnungsgemäß angefordert, übermittelt, dokumentiert und zweckentsprechend verwendet wurden.

Änderungen in IRG, BKAG, Zollrecht und Abgabenordnung

Das Umsetzungsgesetz ändert mehrere Vorschriften. Neben dem Bundeskriminalamtgesetz wurden unter anderem das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Zollfahndungsdienstgesetz, das Zollverwaltungsgesetz und die Abgabenordnung angepasst. Damit wird der Informationsaustausch nicht nur polizeilich, sondern auch steuer- und zollrechtlich nachvollzogen.

Für strafrechtliche Verfahren mit Unternehmensbezug kann dies auch das Wirtschaftsstrafrecht berühren. Grenzüberschreitende Zahlungsflüsse, Lieferketten, Export- und Importvorgänge, Zollanmeldungen, Steuerdaten, Finanzkonteninformationen oder Plattformmeldungen können Gegenstand internationaler Datenübermittlung sein.

Die Gesetzesänderung ist deshalb nicht nur für Behördenorganisation relevant. Sie betrifft auch die Verteidigungsstrategie, wenn ein Tatvorwurf auf Informationen aus anderen Mitgliedstaaten aufbaut. In solchen Fällen kann zu klären sein, ob die Informationen unmittelbar verwertbar sind, ob Zweckbindungen bestehen und ob der übermittelnde Staat Bedingungen für die Nutzung gestellt hat.

Steuerrechtliche Umsetzung in §§ 117a ff. AO n. F.

Besonders praxisrelevant ist die Umsetzung in der Abgabenordnung. Die §§ 117a ff. AO n. F. regeln den Informationsaustausch im steuerlichen Kontext neu. § 117c AO n. F. betrifft die Voraussetzungen, unter denen Informationen bei einem eingegangenen Ersuchen übermittelt werden können. § 117e AO n. F. enthält Ablehnungsgründe.

§ 117f AO n. F. verpflichtet die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen, dem Bundeskriminalamt notwendige Informationen für die Erledigung dort eingegangener Ersuchen zu übermitteln. Eine vorherige Anhörung der von einer Auskunft betroffenen Person ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht vorgesehen. Das kann in der Praxis bedeuten, dass Betroffene von einem Informationsaustausch zunächst nichts erfahren.

Spontanauskünfte bleiben ebenfalls möglich. § 117g AO n. F. erlaubt die eigeninitiative Übermittlung von Informationen an ausländische Behörden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat relevant sein könnten, um Straftaten zu verhüten. Damit bleibt die Steuerfahndung nicht auf eingehende Ersuchen beschränkt.

§ 117j AO n. F. regelt, dass die Steuerfahndung weiterhin direkte Anfragen an ausländische Strafverfolgungsbehörden eines anderen EU-Mitgliedstaats richten kann. Eine Kopie des Ersuchens ist an die zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Dies stärkt die Einbindung des BKA, ohne den praktischen Direktverkehr vollständig auszuschließen.

Verwendungsbeschränkungen nach § 117k AO n. F.

Für die Verteidigung besonders bedeutsam sind Verwendungsbeschränkungen. § 117k AO n. F. regelt, dass Informationen, die die Steuerfahndung von EU-Mitgliedstaaten erlangt, nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie übermittelt wurden. Eine Nutzung zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit bleibt möglich.

Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen die Informationen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder die Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verwendung der Informationen gestellt hat, sind zu beachten.

Diese Verwendungsbindung kann in Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfahren eine erhebliche Rolle spielen. Wenn sich ein Tatvorwurf auf ausländische Informationen stützt, ist nicht nur der Inhalt der Information bedeutsam. Zu prüfen ist auch, aus welchem Anlass die Information übermittelt wurde, welche Zweckbindung bestand und ob eine Nutzung als Beweismittel zulässig war.

Neue Bußgeldvorschrift: § 383a AO

Neben dem europäischen Informationsaustausch enthält das Gesetz eine neue zentrale Bußgeldvorschrift. § 383a AO n. F. betrifft Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für den jeweiligen Tatbestand auf § 383a AO verweist.

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 EUR. Als erster Anwendungsfall wurde die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung angepasst. Verstöße gegen bestimmte Meldepflichten nach der FATCA-USA-UmsVO werden nun über § 383a AO erfasst. Zuvor erfolgte die bußgeldrechtliche Ahndung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 EUR.

Die neue Vorschrift ist zugleich als allgemeine Anschlussnorm für künftige völkerrechtliche Steuerdaten-Austauschabkommen angelegt. Sie schafft die Möglichkeit, bei neuen Abkommen durch Verweis auf § 383a AO eine bußgeldrechtliche Sanktionierung zu ermöglichen.

Übergangsfragen und Zuständigkeit des BZSt

§ 383a AO und die angepasste FATCA-USA-UmsVO gelten für Handlungen oder Unterlassungen, die nach dem 13. Februar 2026 begangen werden. Für frühere Zeiträume bleibt die alte Rechtslage maßgeblich. Diese zeitliche Abgrenzung kann in Bußgeldverfahren bedeutsam sein, wenn Meldepflichten, Fristen und Pflichtverletzungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinweg zu beurteilen sind.

Bußgeldbehörde für Verfahren nach § 383a AO ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die entsprechende Zuständigkeit ergibt sich aus der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Für betroffene Finanzinstitute, meldepflichtige Rechtsträger, Plattform- oder Kontendatenstrukturen kann dies praktische Bedeutung haben, wenn es um Zuständigkeit, Anhörung, Fristen und bußgeldrechtliche Verteidigung geht.

Zugleich bleibt der steuerliche Informationsaustausch rechtlich fragmentiert. Spezielle Gesetze wie das Krypto-Werte-Steuertransparenzgesetz, das Plattformen-Steuertransparenzgesetz und das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz enthalten weiterhin eigene Datenaustauschregime und eigenständige Bußgeldtatbestände. § 383a AO ist daher kein vollständiges Einheitsmodell, sondern eher eine zentrale Auffang- und Anschlussnorm für bestimmte künftige Rechtsverordnungen.

Praktische Bedeutung für Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfahren

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 verändert die steuerbehördlichen Befugnisse nicht grundlegend, schärft aber Struktur, Fristen und Verbindlichkeit des Informationsaustauschs. Für die Praxis kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Informationen können schneller fließen, zentraler koordiniert werden und früher in nationale Ermittlungen einfließen.

In steuerstrafrechtlichen Verfahren mit Auslandsbezug sind deshalb insbesondere folgende Fragen bedeutsam:

  • Wurde die Information auf Ersuchen, im Direktverkehr oder spontan übermittelt?
  • Welche Behörde war zuständig und wurde die zentrale Kontaktstelle einbezogen?
  • Für welchen Zweck wurde die Information übermittelt?
  • Bestehen Verwendungsbeschränkungen oder Bedingungen des übermittelnden Staates?
  • Darf die Information in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel genutzt werden?

Für Unternehmen und betroffene Personen ist außerdem relevant, dass eine vorherige Anhörung beim Informationsaustausch nicht zwingend vorgesehen ist. Das Verfahren kann daher bereits fortgeschritten sein, bevor Betroffene erkennen, welche ausländischen Erkenntnisse in die Ermittlungen eingeflossen sind.

Hinweis für Verfahren mit Auslandsdaten, Steuerfahndung und FATCA-Bezug

Wenn Steuerfahndung, Zoll oder ausländische Behörden Informationen austauschen, können Zweckbindung, Verwendungsbeschränkung, Zuständigkeit und zeitliche Anwendbarkeit der neuen Vorschriften verfahrensentscheidend werden. Das gilt besonders bei Steuerdaten, Finanzkonteninformationen, FATCA-Meldungen und grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen.

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FAQ zum EU-Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden

Was regelt die Richtlinie (EU) 2023/977?

Die Richtlinie regelt den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und schengenassoziierten Staaten. Sie soll den Austausch bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beschleunigen und vereinheitlichen. Deutschland hat die Richtlinie durch Änderungen unter anderem im BKAG, IRG, Zollrecht und in der Abgabenordnung umgesetzt.

Welche Rolle hat das Bundeskriminalamt?

Das Bundeskriminalamt ist die zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach der Richtlinie. Es koordiniert eingehende und ausgehende Ersuchen und soll die Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden strukturieren. Neben dieser zentralen Rolle bleiben bestimmte Formen des Direktverkehrs anderer Behörden möglich.

Warum ist die Neuregelung für Steuerstrafverfahren wichtig?

Die Abgabenordnung enthält nun besondere Vorschriften zum Informationsaustausch der Steuerfahndung. Informationen aus anderen EU-Staaten können schneller in steuerstrafrechtliche Ermittlungen einfließen. Gleichzeitig gelten Verwendungsbeschränkungen, Zweckbindungen und Zustimmungserfordernisse, die in der Verteidigung relevant sein können.

Was bedeutet § 383a AO?

§ 383a AO ist eine neue Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen bestimmte innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Die Vorschrift erfasst vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Rechtsverordnungen, soweit diese auf § 383a AO verweisen. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50.000 EUR.

Gilt die neue Bußgeldvorschrift auch für Altfälle?

§ 383a AO und die angepasste FATCA-USA-UmsVO gelten für Handlungen oder Unterlassungen, die nach dem 13. Februar 2026 begangen wurden. Für frühere Zeiträume bleibt die frühere Rechtslage anwendbar. In Bußgeldverfahren ist daher genau zu prüfen, wann die maßgebliche Pflichtverletzung begangen wurde.

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Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Rechtslexikon

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