BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 –Verlust von Ruhestandsrechten

BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 – 2 C 13.24: Verlust von Ruhestandsrechten nur nach deutschem Strafurteil

Mit Urteil vom 04.09.2025 (Az. 2 C 13.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zentrale Fragen zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten und zum Verlust von Versorgungsrechten geklärt. Im Kern ging es darum, ob eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter führt und ob eine schwere, im Ausland begangene Straftat für sich genommen ein Dienstvergehen begründen kann.

Den Volltext bzw. die Verfahrensinformationen finden Sie u. a. beim Bundesverwaltungsgericht.

Service-Hinweis: In Konstellationen, in denen sich strafrechtliche Vorwürfe (auch mit Auslandsbezug) und statusrechtliche Folgen überlagern, ist die frühe Strukturierung der Kommunikation und der Verfahrensstrategie entscheidend. Erste Orientierung bieten unser Überblick zur Strafverteidigung sowie ausgewählte Begriffe im Rechtslexikon, etwa zum Strafverfahren und zur Akteneinsicht.

Für eine erste, sachliche Einordnung erreichen Sie Buchert Jacob Peter unter 069 710 33 330 oder per E-Mail.

Ausgangslage: Disziplinarklage nach schwerer Straftat im Ausland

Dem Verfahren lag ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren zugrunde, das seinen Ausgang in einer im Ausland begangenen schweren Gewalttat nahm. Der Betroffene war früher Beamter auf Lebenszeit und befand sich zum Zeitpunkt der Tat bereits im (vorzeitigen) Ruhestand. Er wurde durch ein ausländisches Strafgericht wegen schwerer Delikte verurteilt. Der Dienstherr führte das zuvor eingeleitete Disziplinarverfahren fort und erhob Disziplinarklage mit dem Ziel, das Ruhegehalt abzuerkennen.

Damit standen zwei Ebenen im Fokus: zum einen die Frage eines gesetzlichen, „automatischen“ Verlusts von Ruhestandsrechten, zum anderen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ruhestandsbeamter disziplinarrechtlich verantwortlich sein kann, obwohl die Tat nicht im Dienst und nicht in Deutschland begangen wurde.

Rechtlicher Hintergrund: BeamtVG, BBG und Disziplinarrecht

Das BVerwG ordnet die Problematik in das Zusammenspiel mehrerer Regelungsbereiche ein. Für den gesetzlichen Verlust von Ruhestandsrechten ist insbesondere § 59 Abs. 1 BeamtVG von Bedeutung. Daneben kommt für Ruhestandsbeamte eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit nach § 77 Abs. 2 BBG in Betracht. Prozessual eingebettet war das Verfahren in die disziplinarrechtlichen Vorschriften (BDG) und die verwaltungsprozessualen Regeln.

Für Leserinnen und Leser, die den Ablauf strafrechtlicher Verfahren als „Referenzfolie“ heranziehen möchten (auch wenn es hier um Disziplinarrecht geht), kann ergänzend ein Blick auf den typischen Ablauf eines Strafverfahrens sinnvoll sein, insbesondere wenn parallel oder nachgelagert in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geprüft wird.

Kernaussage 1: Kein unmittelbarer Rechtsverlust durch ausländisches Strafurteil

Nach den Leitsätzen des Urteils stellt das BVerwG klar: Der unmittelbare Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nach § 59 Abs. 1 BeamtVG knüpft an eine Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht an. Eine ausländische Verurteilung – selbst wenn sie rechtskräftig ist und selbst wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Tat handelt – löst diese Rechtsfolge nicht „automatisch“ aus.

Das Gericht begründet dies insbesondere mit dem eindeutigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt („deutsches Gericht“) sowie dem Sinn der Regelung: Der gesetzliche Verlust soll auf einer strafgerichtlichen Grundlage beruhen, die in den inländischen rechtsstaatlichen Rahmen eingebettet ist. Die Entscheidung hebt damit die Grenzlinie zwischen ausländischer strafrechtlicher Verurteilung und den an ein deutsches Strafurteil geknüpften statusrechtlichen Folgen hervor.

Kernaussage 2: Fortwirkung der Verfassungstreuepflicht – aber hohe Schwelle für ein Dienstvergehen

Das BVerwG befasst sich außerdem mit der Reichweite dienstrechtlicher Pflichten im Ruhestand. Nach der Entscheidung wirkt die Verfassungstreuepflicht auch bei Ruhestandsbeamten fort. Ein Dienstvergehen kann danach insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich ein Ruhestandsbeamter gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung betätigt.

Gleichzeitig betont das Gericht, dass die Begehung einer erheblichen Straftat für sich genommen nicht automatisch ausreicht, um eine „Betätigung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im genannten Sinne anzunehmen. Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit im Ruhestand ist insgesamt enger konturiert als im aktiven Dienst, weil der Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt und der verbliebene Pflichtenkreis auf spezifische, fortwirkende Pflichten und den Schutz des Ansehens des Berufsbeamtentums zugeschnitten ist.

Einordnung des Begriffs „Femizid“ im Verfahren

In den Entscheidungsgründen spielt zudem eine begriffliche Debatte eine Rolle: Die Einordnung der Tat als „Femizid“ wurde thematisiert. Das BVerwG verweist darauf, dass es sich hierbei um einen kriminologisch geprägten Begriff handelt, der in der deutschen strafrechtlichen Systematik keine eigene rechtliche Kategorisierung darstellt. Zudem wird im Urteil aufgegriffen, dass das ausländische Strafgericht geschlechtsspezifische Motive geprüft und in seiner Entscheidung verneint habe.

Diese Passage zeigt exemplarisch, wie in Verfahren mit erheblicher öffentlicher Aufmerksamkeit neben juristischen Maßstäben auch kriminalistische Begriffe in die Diskussion geraten können, ohne dass sie automatisch die rechtliche Bewertung tragen.

Praktische Konsequenzen: Was aus der Entscheidung typischerweise folgt

Ohne eine eigene Wertung vorzunehmen, lassen sich aus der Darstellung des Gerichts typische Konsequenzen für die Praxis ableiten, wenn Ruhestandsbeamte von strafrechtlichen Vorwürfen (oder Verurteilungen) mit Auslandsbezug betroffen sind:

  • Statusrechtliche Folgen, die kraft Gesetzes eintreten sollen, knüpfen nach der Entscheidung eng an ein deutsches Strafurteil an.
  • Disziplinarrechtliche Schritte sind möglich, unterliegen bei Ruhestandsbeamten jedoch einem engeren Pflichtenkreis und konkreten gesetzlichen Tatbeständen.
  • Bei Verfahrenskonstellationen mit mehreren Ebenen (Auslandsstrafverfahren, disziplinarrechtliche Prüfung, ggf. Inlandsverfahren) wird die Strukturierung der Aktenlage und der Tatsachengrundlagen zentral; hierfür ist die Kenntnis der Ermittlungsakte und der Möglichkeiten der Akteneinsicht im jeweiligen Kontext bedeutsam.
  • Wird in Deutschland (zusätzlich) ermittelt, sind typische Stationen wie Vorladung, Beschuldigtenvernehmung oder die Rolle der Staatsanwaltschaft häufig praktische Dreh- und Angelpunkte.

Gerade in Verfahren, die von Entscheidungen höherer Gerichte geprägt sind, kann zudem die Systematik der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eine Rolle spielen; zur Einordnung im Strafrecht bietet das Rechtslexikon u. a. Hinweise zur Revision und zum Begriff des Urteils.

Wer im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte nach einer Auslandsverurteilung betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.

Für sofortige Unterstützung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter

FAQ

Führt eine ausländische Verurteilung automatisch zum Verlust des Ruhegehalts?

Nach der Entscheidung des BVerwG knüpft der unmittelbare Verlust der Ruhestandsrechte nach § 59 Abs. 1 BeamtVG an eine Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht an; eine ausländische Verurteilung löst diese Rechtsfolge nicht automatisch aus.

Kann ein Ruhestandsbeamter disziplinarrechtlich belangt werden?

Das BVerwG stellt dar, dass Ruhestandsbeamte weiterhin bestimmten Pflichten unterliegen. Ein Dienstvergehen kommt insbesondere bei einer Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Betracht; die Schwelle ist jedoch eng gesetzlich bestimmt.

Reicht eine schwere Straftat für ein Dienstvergehen im Ruhestand aus?

Nach den Leitsätzen genügt die Begehung einer erheblichen Straftat für sich genommen nicht, um eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung anzunehmen.

Welche Rolle spielen Begriffe wie „Femizid“ in solchen Verfahren?

Das Urteil thematisiert, dass „Femizid“ ein kriminologisch geprägter Begriff ist und in der deutschen Strafrechtsordnung keine eigene rechtliche Kategorisierung darstellt; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Tatbestände und die gerichtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts.

Wo kann man die Entscheidung nachlesen?

Verfahrensinformationen und Veröffentlichungen finden sich u. a. beim Bundesverwaltungsgericht sowie in Rechtsprechungsdatenbanken, die Entscheidungen vernetzt darstellen.

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Konzeptionelle 3D-Illustration: Roter Lichtstrahl (ausländisches Urteil) prallt an Barriere ab, grüner Strahl schützt Tresor (deutsche Rechte) vor Frankfurter Skyline. Kanzleiname 'Buchert Jacob Peter'.

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