Bundesgerichtshof – Noch keine Entscheidung über Bestechlichkeit von Ärzten

KARLSRUHE (mwo). Ob Ärzte wegen Bestechlichkeit strafrechtlich belangt werden können, bleibt vorerst offen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat die Frage am Donnerstag, 5. Mai 2011, dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Eine Entscheidung ist danach erst in mehreren Monaten zu erwarten.

Ob der Bestechungsparagraf 299 des Strafgesetzbuchs auf Ärzte anwendbar ist, ist seit langem umstritten. Bestochen werden kann danach nur ein „Amtsträger“ oder ein „Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes“.

In den vergangenen Monaten haben mehrere Instanzgerichte entschieden, Ärzte, die eine Verordnung ausstellen, täten dies als „Amtsträger“ oder als „Beauftragte“ der Krankenkasse.

Im konkreten Fall geht es um einen Medizingerätehersteller in Niedersachsen. Das Unternehmen bot Ärzten Vergünstigungen für hochwertige Medizingeräte, wenn sie ihrerseits ihren Patienten Reizstromtherapiegeräte verordnen.

In der Vorinstanz hat das Landgericht Stade die Anwendbarkeit des Bestechungsparagrafen 299 bejaht. Im konkreten Fall von Hilfsmitteln hatte es aber trotzdem keine Bestechung gesehen, weil der Arzt hier keinen Einfluss darauf habe, welcher Gerätehersteller zum Zuge kommt.

Wie nun der BGH betonte, hatte das Unternehmen allerdings eine Kooperationsvereinbarung mit der AOK Niedersachsen. Von September 2004 bis November 2008 seien der Firma daher über 70.000 Verordnungen zugekommen.

Ob dies als Bestechung und Bestechlichkeit zu werten sei, sei umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden, betonte der 3. BGH-Strafsenat. Die Frage habe aber über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung, insbesondere für das sogenannte Pharmamarketing.

Zudem habe demnächst der 5. Strafsenat einen ähnlichen Fall vom Landgericht Hamburg zu entscheiden. Die Linie der obersten Strafrichter wollte der 3. Strafsenat unter diesen Umständen nicht alleine vorgeben. Daher legte er die Frage dem Großen Senat als gemeinsamem Gremium aller Strafsenate vor.

Az.: 3 StR 458/10

Autor: mwo (Ärzte Zeitung)

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