BGH, Urteil vom 20. Januar 2026 – Steuerzeichen, Tabaksteuer und Strafmilderung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 20. Januar 2026 – Steuerzeichen, Tabaksteuer und Strafmilderung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 – eine steuerstrafrechtlich bedeutsame Entscheidung zur Hinterziehung von Tabaksteuer durch das Nichtverwenden von Steuerzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB ist. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur Tabaksteuerverfahren, sondern allgemein die Strafzumessung bei Gehilfen in Steuerstrafverfahren.

Der Beitrag erscheint im Bereich Aktuelles von Buchert Jacob Peter und ordnet die Entscheidung in den allgemeinen Rahmen der Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung, Verbrauchsteuerdelikten und Beihilfehandlungen ein.

Bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, Tabaksteuer, Steuerzeichen oder Beihilfehandlungen im Verbrauchsteuerrecht kommt es früh auf die genaue Einordnung der eigenen Rolle, der steuerlichen Sonderpflichten und des Tatbeitrags an. Eine Übersicht zur Verteidigung im Bereich Steuerstrafrecht finden Sie hier. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de.

Ausgangsfall: Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen

Dem Verfahren lag nach den Feststellungen des Landgerichts ein umfangreicher Tatkomplex im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen zugrunde. Der Angeklagte unterstützte seit Oktober 2019 eine Bande, ohne selbst Mitglied dieser Bande zu sein. Die Gruppe stellte in mehreren nicht gemeldeten Produktionsstätten in Belgien Zigaretten ohne Steuerzeichen her.

Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte insbesondere eine von ihm gegründete GmbH zur Verfügung. Diese Gesellschaft wurde von anderen Beteiligten genutzt, um Zahlungen für den Einkauf von Rohtabak zu verschleiern. Außerdem wurde unter dieser Firma mit Wissen des Angeklagten eine Lagerhalle zur Zwischenlagerung von Rohtabak genutzt. Später stellte der Angeklagte auch eine Büroanschrift zur Verfügung und leitete Post an andere Beteiligte weiter.

Belgische Ermittlungsbehörden beschlagnahmten im April und August 2021 in den Produktionsstätten mehr als 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole sowie fast 70.000 Kilogramm Tabakfeinschnitt. Nach den Berechnungen des Landgerichts lastete hierauf belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt mehr als 12,3 Millionen Euro.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten hatte beim Bundesgerichtshof teilweise Erfolg: Der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand.

Rechtlicher Hintergrund: § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO und Steuerzeichen

§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO erfasst Fälle, in denen jemand pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Praktisch relevant ist diese Variante insbesondere bei Verbrauchsteuern, etwa bei Tabakwaren, die vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen sind.

Die Besonderheit dieser Tatvariante liegt darin, dass nicht jede Person Täter einer solchen Steuerhinterziehung sein kann. Der BGH stellt klar: Täter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen kann nur sein, wer selbst zur Verwendung dieser Steuerzeichen besonders verpflichtet ist. Diese Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Verbrauchsteuerrecht.

Damit unterscheidet sich § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO deutlich von anderen Tatvarianten der Steuerhinterziehung. Die Vorschrift ist nach der Entscheidung des BGH kein allgemeines Jedermannsdelikt. Sie setzt vielmehr eine besondere steuerliche Sonderpflicht voraus. Diese Sonderpflicht prägt das tatbestandliche Unrecht.

Kernaussage des BGH: „pflichtwidrig“ ist besonderes persönliches Merkmal

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO enthaltene Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB ist. Der Senat überträgt damit seine Rechtsprechung zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auf die Steuerzeichenvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Für Gehilfen ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung. Wenn ein Gehilfe selbst nicht zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet ist, fehlt ihm ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal. Dieses Fehlen kann nach § 28 Abs. 1 StGB zu einer Strafmilderung führen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten zwar nur wegen Beihilfe verurteilt und bereits die Gehilfenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Es hatte aber nicht zusätzlich geprüft, ob wegen des fehlenden persönlichen Pflichtmerkmals eine weitere Strafmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Genau darin sah der BGH einen durchgreifenden Rechtsfehler im Strafausspruch.

Warum der Schuldspruch bestehen blieb

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hielt nach Auffassung des BGH rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht: Er stellte eine Gesellschaft zur Verfügung, ermöglichte deren Nutzung für Verschleierungszwecke, stellte eine Lagerstruktur bereit und leitete Post weiter.

Diese Beiträge konnten nach der Wertung des Landgerichts die Haupttaten fördern. Der BGH beanstandete insoweit weder die Annahme des Gehilfenvorsatzes noch die Einordnung als einheitliche Beihilfe. Die einzelnen Unterstützungsleistungen ließen sich nach den Feststellungen nicht bestimmten einzelnen Herstellungsvorgängen zuordnen, sondern dienten dem Tatkomplex insgesamt.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Der BGH hob nicht die Verurteilung als solche auf. Beanstandet wurde allein die Strafzumessung, weil das Landgericht die mögliche zusätzliche Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB nicht erörtert hatte.

Bei Vorwürfen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Tabaksteuer, Verbrauchsteuer oder Steuerzeichen hängt die strafrechtliche Einordnung häufig von der konkreten Rolle der beschuldigten Person ab. Entscheidend ist unter anderem, ob eine eigene steuerliche Pflicht bestand, ob lediglich Beihilfehandlungen vorliegen und welche Strafmilderungen in Betracht kommen. Unsere Strafverteidigung unterstützt Mandanten bundesweit in komplexen Verfahren mit Bezügen zum Steuerstrafrecht. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Praktische Bedeutung für Beihilfehandlungen

Die Entscheidung ist besonders relevant für Personen, die nicht selbst Hersteller, Verbringer oder unmittelbar steuerlich Verpflichtete sind, aber organisatorische, logistische oder wirtschaftliche Unterstützungsleistungen erbracht haben sollen. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt.

Für die Strafzumessung kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob eine Person selbst Träger der steuerlichen Sonderpflicht war oder lediglich einen Beitrag für andere geleistet hat. Ist sie nicht selbst zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet, muss geprüft werden, ob § 28 Abs. 1 StGB neben der allgemeinen Gehilfenmilderung zusätzlich zu berücksichtigen ist.

Der BGH betont insoweit auch, dass das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit nicht „verschliffen“ werden darf. Das bedeutet: Ein gesetzliches Merkmal darf nicht so weit ausgelegt werden, dass es seine eigenständige Bedeutung verliert. Gerade im Steuerstrafrecht ist diese Differenzierung wichtig, weil die Strafbarkeit häufig an besondere Erklärungspflichten, Verwendungspflichten oder steuerliche Rollen anknüpft.

Folgen für die Strafzumessung

Der BGH sah nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei richtiger Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 StGB eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Das galt trotz des sehr hohen Steuerverkürzungsbetrags. Maßgeblich war, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur eine Randfigur war und sein Tatbeitrag ein deutlich geringeres Gewicht am Tatunrecht hatte.

Damit verdeutlicht die Entscheidung, dass hohe Hinterziehungsbeträge nicht automatisch alle strafmildernden Umstände verdrängen. Auch bei erheblichen Verbrauchsteuerbeträgen bleibt die konkrete Beteiligungsform entscheidend. Die Rolle des Gehilfen, der Umfang seiner Kenntnis, die Art seiner Unterstützung und das Fehlen einer eigenen steuerlichen Sonderpflicht können für die Strafzumessung erheblich sein.

Verteidigungsansätze in vergleichbaren Verfahren

In Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Tabaksteuer, Steuerzeichen oder Verbrauchsteuerdelikten sollte frühzeitig geklärt werden, welche steuerliche Pflicht der beschuldigten Person konkret vorgeworfen wird. Nicht jede organisatorische Unterstützung macht eine Person zum Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Wesentliche Verteidigungspunkte können sein:

  • fehlende eigene Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen,
  • Abgrenzung zwischen Täterschaft, Mittäterschaft und Beihilfe,
  • fehlende Zuordnung einzelner Unterstützungsleistungen zu konkreten Haupttaten,
  • Prüfung vertypter Strafmilderungsgründe nach §§ 27, 28 StGB,
  • Einordnung des eigenen Tatbeitrags im Verhältnis zum Gesamtgeschehen.

Hinzu kommen regelmäßig Fragen der Beweiswürdigung. In Verfahren mit grenzüberschreitenden Verbrauchsteuerstrukturen spielen ausländische Ermittlungsunterlagen, Beschlagnahmeprotokolle, Firmenunterlagen, Kommunikationsdaten und Zahlungsflüsse eine zentrale Rolle. Die Verteidigung muss deshalb nicht nur den steuerrechtlichen Ausgangspunkt, sondern auch die tatsächliche Einbindung der einzelnen beschuldigten Person genau rekonstruieren.

Einordnung für die steuerstrafrechtliche Praxis

Das Urteil ist für die Praxis deshalb bedeutsam, weil es die persönliche Pflichtstellung bei § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO klar konturiert. Das Merkmal „pflichtwidrig“ ist nicht bloß ein allgemeines Unrechtsmerkmal, sondern verweist auf eine konkrete steuerliche Verwendungspflicht. Fehlt diese Pflicht beim Gehilfen, kann § 28 Abs. 1 StGB strafmildernd wirken.

Für Gerichte folgt daraus eine ausdrückliche Erörterungspflicht bei der Strafzumessung. Wird eine Person nur wegen Beihilfe verurteilt und war sie nicht selbst zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet, muss geprüft werden, ob neben der Gehilfenmilderung eine weitere Milderung wegen fehlender persönlicher Pflichtstellung in Betracht kommt.

Für Beschuldigte und Verteidigung ist dies ein wichtiger Ansatzpunkt. Gerade in komplexen Tatstrukturen mit Firmenmänteln, Lagerhallen, Postanschriften, Zahlungsabwicklung oder organisatorischer Unterstützung ist genau zu differenzieren, welche Rolle die betroffene Person tatsächlich hatte und welches persönliche Pflichtmerkmal ihr zugerechnet werden kann.

FAQ zum BGH-Urteil vom 20. Januar 2026

Worum ging es in der Entscheidung des BGH?

Es ging um Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen und um die Frage, ob das Merkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB ist.

Was bedeutet „pflichtwidrig“ bei § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO?

„Pflichtwidrig“ bedeutet, dass eine Person entgegen einer steuerlichen Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen handelt. Täter kann deshalb nur sein, wer selbst Träger dieser besonderen Verwendungspflicht ist.

Warum war § 28 Abs. 1 StGB wichtig?

§ 28 Abs. 1 StGB kann zu einer Strafmilderung führen, wenn einem Teilnehmer ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt. Das kann bei einem Gehilfen relevant sein, der selbst nicht zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet war.

Hat der BGH den Schuldspruch aufgehoben?

Nein. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung blieb bestehen. Aufgehoben wurde der Strafausspruch, weil das Landgericht eine mögliche weitere Strafmilderung nicht erörtert hatte.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Steuerstrafverfahren?

Das Urteil stärkt die genaue Differenzierung zwischen Tätern und Gehilfen. In Verbrauchsteuerverfahren muss sorgfältig geprüft werden, ob die beschuldigte Person selbst eine steuerliche Sonderpflicht hatte oder lediglich unterstützend tätig war.

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