BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – Selbstgeldwäsche bei Finanzagenten und Weiterleitung von Betrugserlösen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25 – zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft ein in der Praxis häufiges Ermittlungsbild: sogenannte Finanzagenten stellen Konten zur Verfügung, nehmen Gelder aus mutmaßlichen Betrugstaten entgegen und leiten diese an weitere Empfänger weiter. Der Beitrag erscheint im Bereich Aktuelles von Buchert Jacob Peter und ordnet die Entscheidung in den strafrechtlichen Rahmen von Betrug, Beihilfe und Geldwäsche ein.
Bei Ermittlungen wegen Geldwäsche, Finanzagententätigkeit oder Beihilfe zum Betrug kommt es früh auf die genaue Einordnung von Zahlungsflüssen, Kontozugriffen, Chatverläufen und Weiterleitungen an. Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit in komplexen strafrechtlichen Verfahren. Eine Übersicht zur Verteidigung im Bereich Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de.
Ausgangsfall vor dem Landgericht Dresden
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden hatten der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Person im Jahr 2022 ein gemeinsames Geschäftsmodell als sogenannte Finanzagenten betrieben. Sie stellten Dritten, vor allem Betrügern aus einem internetbezogenen Phänomenbereich, Bankkonten zur Verfügung. Über diese Konten sollten Gelder aus Betrugstaten entgegengenommen, gesichert und anschließend weitergeleitet werden.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen für den Kontakt zu den eigentlichen Tätern zuständig. Seine Geschäftspartnerin stellte eigene oder von ihr verwaltete Konten bereit. Teilweise wurden auch Konten weiterer Personen eingebunden. Der Angeklagte informierte sie jeweils über bevorstehende Zahlungseingänge und gab die Weiterleitung der Gelder vor. Von den eingehenden Beträgen sollten 20 Prozent einbehalten und hälftig geteilt werden.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, wegen Geldwäsche in neun Fällen und wegen versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. In den neun Fällen der Beihilfe zum Betrug nahm das Landgericht jedoch keine zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche an. Es ging davon aus, dass dem Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Vortat der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB zugutekomme.
Rechtlicher Hintergrund: Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche
Bei Finanzagentenverfahren treffen regelmäßig mehrere strafrechtliche Ebenen aufeinander. Eine Strafbarkeit wegen Betruges oder Beihilfe zum Betrug kann in Betracht kommen, wenn ein Konto bewusst als Empfangskonto für Zahlungen von Geschädigten bereitgestellt wird. Eine eigenständige Strafbarkeit wegen Geldwäsche kann hinzukommen, wenn die aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gelder weitergeleitet, verschoben oder in ihrer Herkunft verschleiert werden.
Der Bereich gehört typischerweise zum Wirtschaftsstrafrecht, weil Vermögensdelikte, Zahlungsströme, Kontenstrukturen und die Einziehung von Taterträgen ineinandergreifen. Für Beschuldigte ist daneben die allgemeine Strafverteidigung relevant, weil es im Ermittlungsverfahren regelmäßig um Durchsuchungen, Sicherstellungen, digitale Auswertungen, Vernehmungen und die Frage einer Einlassung geht.
§ 261 StGB erfasst seit der Reform des Geldwäschetatbestandes einen weiten Bereich des Umgangs mit inkriminierten Vermögenswerten. Praktisch bedeutsam sind insbesondere Überweisungen auf weitere Konten, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe, die Nutzung fremder Konten, mehrstufige Transaktionsketten und unklare oder irreführende Verwendungszwecke. Allgemeine strafrechtliche Begriffe und Verfahrensfragen erläutert die Kanzlei ergänzend im Rechtslexikon.
Kernaussage des BGH: Selbstgeldwäsche ist nicht automatisch ausgeschlossen
Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Landgericht die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche mit einem zu verkürzten rechtlichen Maßstab verneint hatte. Nach Auffassung des BGH hätte geprüft werden müssen, ob in den betreffenden Fällen ein verschleierndes Inverkehrbringen des Betrugserlöses im Sinne des § 261 Abs. 7 StGB vorlag.
Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst Handlungen, durch die der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann dies insbesondere durch Überweisungen auf andere Konten geschehen. Nach den Feststellungen waren die auf den Konten eingegangenen Betrugserlöse jeweils auf andere Konten weiterüberwiesen worden.
Für das Verschleiern der Herkunft verlangt die Rechtsprechung zielgerichtete, irreführende Machenschaften. Gemeint sind Handlungen, die einem Vermögenswert den Anschein einer legalen Herkunft verleihen oder seine tatsächliche Herkunft verdecken sollen. In Betracht kommen etwa legendierte Überweisungen, Überweisungen ohne nachvollziehbaren Verwendungszweck, Konten unter falschen Personalien oder mehrstufige Weiterleitungen.
Da das festgestellte Geschäftsmodell insgesamt auf die Sicherung und Verschiebung von Taterlösen angelegt war, hielt der BGH es für naheliegend, dass die Weiterleitungen eine verschleiernde Funktion gehabt haben konnten. Das Landgericht hätte hierzu nähere Feststellungen treffen müssen.
Prozessuale Bedeutung der Entscheidung
Der BGH stellte außerdem klar, dass mögliche Selbstgeldwäschehandlungen von der zugelassenen Anklage umfasst sein können. Maßgeblich ist insoweit nicht allein, welche rechtliche Bewertung die Anklageschrift ausdrücklich benennt. Entscheidend ist der geschilderte Lebensvorgang im Sinne des § 264 StPO.
Wenn die Anklage ein Finanzagentenmodell beschreibt, bei dem betrügerisch erlangte Gelder über Zielkonten entgegengenommen und zeitnah weitergeleitet werden sollen, kann dieser Lebenssachverhalt auch die nachgelagerten Geldwäschehandlungen umfassen. Das gilt selbst dann, wenn Vortat und Selbstgeldwäsche konkurrenzrechtlich als tatmehrheitlich eingeordnet werden können.
Für die Praxis bedeutet dies: Eine Anklage wegen Beihilfe zum Betrug kann im selben tatsächlichen Geschehen auch geldwäscherechtliche Fragen enthalten. Verteidigung und Gericht müssen deshalb nicht nur den Zahlungseingang, sondern auch die spätere Weiterleitung und deren Zweck in den Blick nehmen.
Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Finanzagenten, Kontonutzung, Betrug und Geldwäsche hängt die strafrechtliche Einordnung häufig von Details ab: Wer hatte Kontozugriff, wer kannte die Herkunft der Gelder, welche Weiterleitungen wurden veranlasst und oblagen diese einer Verschleierungsabsicht? Unsere Strafverteidigung unterstützt Mandanten bundesweit in komplexen Verfahren mit Bezügen zu Betrug, Vermögensdelikten und Wirtschaftsstrafrecht. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Praktische Konsequenzen für Beschuldigte
Die Entscheidung zeigt, dass Finanzagentenverfahren nicht vorschnell nur als Beihilfe zum Betrug behandelt werden dürfen. Wenn Gelder aus mutmaßlichen Betrugstaten auf Konten eingehen und anschließend weitergeleitet werden, liegt eine zusätzliche Prüfung wegen Geldwäsche nahe. Dabei ist jedoch jeweils konkret zu untersuchen, ob die Weiterleitung tatsächlich eine verschleiernde Funktion hatte.
Für Beschuldigte kann diese Unterscheidung erhebliche Folgen haben. Sie betrifft den Schuldumfang, die Strafzumessung, die Einziehung von Vermögenswerten und die Verteidigungsstrategie. In der Akte sind regelmäßig Kontoauszüge, Überweisungsdaten, Chatverläufe, Mobiltelefonauswertungen, IP-Daten, Gerätefunde und Aussagen weiterer Beteiligter auszuwerten.
Kriminalistisch sind solche Verfahren häufig dadurch geprägt, dass die eigentlichen Betrugstäter im Hintergrund agieren, während Kontoinhaber, Kontaktpersonen oder Weiterleiter im Inland greifbar sind. Strafrechtlich kommt es dann auf die Kenntnislage an: Wusste die beschuldigte Person von der rechtswidrigen Herkunft der Gelder, hielt sie diese zumindest für möglich oder lag lediglich eine unvorsichtige, aber nicht vorsätzliche Kontonutzung vor?
Gerade bei jungen Beschuldigten, wirtschaftlich angespannten Personen oder Personen, die über soziale Netzwerke als vermeintliche Zahlungsdienstleister angeworben wurden, ist die Abgrenzung zwischen naiver Mitwirkung, bedingtem Vorsatz und bewusster Beteiligung an einem kriminellen Geschäftsmodell ein zentraler Punkt der Verteidigung.
Verteidigungsansätze im Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen Finanzagententätigkeit, Betrug und Geldwäsche ist zunächst eine genaue Trennung der einzelnen Zahlungsvorgänge erforderlich. Für jeden Zahlungseingang ist gesondert zu prüfen, welche Vortat nachweisbar ist, wer das Konto kontrollierte, wer die Weiterleitung veranlasste und welche Kenntnis die beschuldigte Person zu welchem Zeitpunkt hatte.
Wesentliche Verteidigungspunkte können sein:
- fehlender Nachweis einer konkreten Betrugsvortat oder eines bestimmten Taterlöses,
- unklare Kontozuordnung oder fehlender Zugriff auf das betroffene Konto,
- fehlende Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft der Gelder,
- fehlende oder nicht nachweisbare Verschleierungsabsicht bei Weiterleitungen,
- Abgrenzungsfragen zwischen Vortatbeteiligung, Beihilfe und eigenständiger Geldwäsche.
Bei Selbstgeldwäsche ist besonders sorgfältig zu untersuchen, ob das Verhalten über die Beteiligung an der Vortat hinausgeht. Nicht jede spätere Handlung mit einem Taterlös erfüllt automatisch eine zusätzliche Geldwäschetat. Die BGH-Entscheidung macht aber deutlich, dass die Weiterleitung von Buchgeld auf andere Konten eine eigenständige Bedeutung bekommen kann, wenn sie der Verschleierung oder Sicherung des Tatertrags dient.
Einordnung für die strafrechtliche Praxis
Die Entscheidung ist vor allem für Verfahren relevant, in denen Konten als Durchlaufstationen genutzt werden. Sie betrifft nicht nur klassische Finanzagentenfälle, sondern auch Sachverhalte mit Kryptowerten, Online-Betrug, Fake-Investment-Modellen, Warenbetrug, Romance Scam oder sonstigen Betrugssystemen, bei denen Vermögenswerte über mehrere Stationen verschoben werden.
Für die Verteidigung ist eine frühzeitige Rekonstruktion der Zahlungsflüsse zentral. Dabei muss geklärt werden, welche Gelder aus welcher möglichen Vortat stammen, wann die beschuldigte Person hiervon Kenntnis hatte, welche Kommunikationsinhalte vorliegen und ob die Weiterleitung aus Sicht der Ermittlungsbehörden eine Herkunftsverschleierung belegen soll.
Auch die Einziehung spielt in solchen Verfahren regelmäßig eine erhebliche Rolle. Selbst wenn nur ein Teilbetrag als Provision behalten wurde, können Ermittlungsbehörden prüfen, ob weitere Beträge wirtschaftlich erlangt oder zumindest durchgeleitet wurden. Die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Verfügungsmacht, bloßer technischer Weiterleitung und wirtschaftlichem Vorteil ist deshalb praktisch bedeutsam.
FAQ zur BGH-Entscheidung vom 11. Februar 2026
Was ist ein Finanzagent?
Als Finanzagent wird häufig eine Person bezeichnet, die ihr Konto für fremde Zahlungseingänge zur Verfügung stellt und Gelder weiterleitet. Strafrechtlich relevant wird dies, wenn die Gelder aus Straftaten stammen und die kontonutzende Person dies weiß oder entsprechende Umstände kennt.
Kann neben Beihilfe zum Betrug auch Geldwäsche vorliegen?
Ja. Nach der Entscheidung des BGH kann neben einer Beteiligung an der Betrugsvortat eine zusätzliche Prüfung wegen Geldwäsche erforderlich sein, wenn der Taterlös anschließend verschleiernd in den Verkehr gebracht wird.
Was bedeutet Selbstgeldwäsche?
Selbstgeldwäsche betrifft Fälle, in denen eine Person mit Vermögenswerten umgeht, die aus einer Tat stammen, an der sie selbst beteiligt war. § 261 Abs. 7 StGB enthält hierzu einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der aber nicht jede nachgelagerte Verschleierungshandlung erfasst.
Wann liegt ein verschleierndes Inverkehrbringen vor?
Ein verschleierndes Inverkehrbringen kann vorliegen, wenn inkriminierte Gelder durch Überweisungen, Barabhebungen, Weitergaben oder andere Maßnahmen aus dem unmittelbaren Zugriff herausgelöst und ihre Herkunft verdeckt werden soll.
Welche Beweismittel sind in solchen Verfahren wichtig?
Typisch sind Kontoauszüge, Überweisungsdaten, Chatverläufe, Mobiltelefonauswertungen, IP-Daten, Aussagen weiterer Beteiligter sowie Unterlagen zur Kontoeröffnung, Kontonutzung und Weiterleitung der Gelder.
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- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
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- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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