BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23: Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vorgelegt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 ein Verfahren zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers beziehungsweise Vorstandsmitglieds für ein gegen das Unternehmen verhängtes Kartellbußgeld ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Grundsatzfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine juristische Person von ihrem Leitungsorgan Ersatz für ein Kartellbußgeld verlangen kann, das wegen eines durch dieses Leitungsorgan begangenen Kartellverstoßes gegen das Unternehmen verhängt wurde.
Verfahren wegen Kartellverstößen, Verbandsgeldbußen, Organhaftung oder persönlicher Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern berühren regelmäßig Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Gesellschaftsrecht und wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung zugleich. Eine Übersicht zur Verteidigung in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren finden Sie hier: Wirtschaftsstrafrecht. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Kartellverstoß in der Edelstahlbranche. Der Beklagte war über viele Jahre Geschäftsführer einer operativen Gesellschaft und zugleich Vorstandsmitglied beziehungsweise Vorstandsvorsitzender der Holding-Gesellschaft. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beteiligte er sich als Vertreter der operativen Gesellschaft an einem Preiskartell. Die beteiligten Unternehmen hatten nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein gemeinsames Grundverständnis, den Preiswettbewerb durch ein abgestimmtes System aus Basispreis und Zuschlägen zu vermeiden oder jedenfalls spürbar zu dämpfen.
Das Bundeskartellamt verhängte im Jahr 2018 im Rahmen eines Settlement-Verfahrens Geldbußen wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit. Gegen den Geschäftsführer persönlich wurde ein Bußgeld in Höhe von 126.000 Euro verhängt. Gegen die operative Gesellschaft wurde ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Millionen Euro festgesetzt. Das Bußgeld hatte nach dem Quelltext ausschließlich ahndenden Charakter; eine Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile nahm das Bundeskartellamt nicht vor.
Die Gesellschaften nahmen den früheren Geschäftsleiter anschließend zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die operative Gesellschaft verlangte insbesondere Ersatz des gegen sie verhängten und gezahlten Kartellbußgeldes. Die Holding-Gesellschaft machte außerdem Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten in Höhe von rund 1,144 Millionen Euro geltend. Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage insoweit ab. Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die zentrale unionsrechtliche Frage dem EuGH vor.
Rechtlicher Hintergrund: Kartellverbot, Verbandsgeldbuße und Organhaftung
Art. 101 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen. Im deutschen Recht wird ein Verstoß gegen das Kartellverbot insbesondere durch § 81 GWB bußgeldrechtlich erfasst. Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organ oder eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird oder werden soll.
Daneben stehen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen. Geschäftsführer einer GmbH haben nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen nach § 93 AktG der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Zu diesen Pflichten gehört auch die Verpflichtung, für rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft zu sorgen. Kartellrechtswidrige Absprachen können deshalb zugleich eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Organpflichten darstellen.
Die entscheidende Frage ist jedoch, ob daraus auch folgt, dass das Unternehmen ein gegen sich selbst verhängtes Kartellbußgeld beim verantwortlichen Leitungsorgan regressieren kann. Diese Frage ist seit Jahren umstritten. Sie betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsleiter, sondern auch den Zweck kartellrechtlicher Sanktionen.
Die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH zur Auslegung von Art. 101 AEUV sinngemäß die Frage vorgelegt, ob diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann.
Der BGH hat damit nicht abschließend entschieden, ob der Geschäftsführer das Kartellbußgeld ersetzen muss. Vielmehr hängt der Erfolg der Revision nach Auffassung des BGH von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der EuGH soll klären, ob ein solcher Regress mit der unionsrechtlich geforderten Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckungswirkung kartellrechtlicher Geldbußen vereinbar ist.
Die beiden Grundpositionen: Regressausschluss oder persönliche Haftung?
Nach einer Auffassung ist ein Regress gegen das Leitungsorgan wegen des gegen das Unternehmen verhängten Kartellbußgeldes ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass die Verbandsgeldbuße gerade das Unternehmen treffen soll. Wenn die Gesellschaft die Bußgeldlast vollständig auf den Geschäftsführer oder Vorstand abwälzen könnte, würde der Zweck der Sanktion teilweise unterlaufen. Das Unternehmen würde wirtschaftlich entlastet, obwohl die Geldbuße gerade einen spürbaren Nachteil beim Unternehmen bewirken soll.
Nach der Gegenauffassung steht der Zweck der Verbandsgeldbuße einem Regress nicht entgegen. Die gesellschaftsrechtliche Organhaftung diene dazu, Geschäftsleiter zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten und Schäden der Gesellschaft auszugleichen. Wenn ein Geschäftsführer durch vorsätzliches kartellrechtswidriges Verhalten ein Bußgeld gegen die Gesellschaft auslöst, spreche der Wortlaut von § 43 GmbHG und § 93 AktG zunächst dafür, dass dieser Schaden ersatzfähig sein kann. Die drohende persönliche Haftung könne zudem einen zusätzlichen Anreiz für rechtstreues Verhalten schaffen.
Der BGH stellt in seinem Vorlagebeschluss beide Argumentationslinien dar. Er weist darauf hin, dass der Wortlaut des nationalen Rechts keinen ausdrücklichen Ausschluss des Regresses enthält. Zugleich sieht er unionsrechtliche Bedenken, weil ein vollständiger oder teilweiser Rückgriff auf das Leitungsorgan die abschreckende Wirkung einer gegen das Unternehmen verhängten Geldbuße beeinträchtigen könnte.
Besondere Bedeutung der D&O-Versicherung
Im Verfahren spielte auch eine Directors-and-Officers-Versicherung eine Rolle. Eine solche D&O-Versicherung dient grundsätzlich dazu, Geschäftsleiter gegen bestimmte Haftungsrisiken aus ihrer Organstellung abzusichern. Der konkrete Versicherungsschutz hängt aber vom Versicherungsvertrag ab. Häufig bestehen Ausschlüsse, etwa bei wissentlicher Pflichtverletzung oder bei persönlich verhängten Geldstrafen und Geldbußen.
Für die rechtliche Grundfrage ist die D&O-Versicherung nur ein Teilaspekt. Praktisch kann sie jedoch erhebliche Bedeutung haben. Wenn ein Unternehmen ein Millionenbußgeld gegen einen Geschäftsleiter regressiert und die D&O-Versicherung eintritt, verlagert sich der wirtschaftliche Nachteil faktisch nicht nur vom Unternehmen auf das Leitungsorgan, sondern gegebenenfalls weiter auf den Versicherer. Genau solche Verlagerungseffekte sind ein Grund dafür, warum die Frage der Regressfähigkeit kartellrechtlicher Verbandsgeldbußen so umstritten ist.
Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten
Der Vorlagebeschluss betrifft nicht nur das Kartellbußgeld selbst. Die Holding-Gesellschaft verlangte außerdem Ersatz von Kosten für die Sachverhaltsaufklärung und Rechtsverteidigung im kartellbehördlichen Verfahren. Der BGH weist darauf hin, dass sich insoweit eine andere Bewertung ergeben kann. Denn der Ersatz von Aufklärungs-, IT- und Rechtsanwaltskosten beeinträchtigt die Wirksamkeit des verhängten Bußgeldes nicht in gleicher Weise wie ein Regress hinsichtlich des Bußgeldbetrags selbst.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig. Selbst wenn der EuGH einem Regress wegen des eigentlichen Kartellbußgeldes Grenzen setzen sollte, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch sonstige Schäden der Gesellschaft von jeder Organhaftung ausgenommen wären. Aufklärungs- und Verteidigungskosten können deshalb eigenständig zu prüfen sein.
In Verfahren mit Kartellbußgeldern, Organhaftung, Durchsuchungen, internen Untersuchungen oder persönlicher Inanspruchnahme von Geschäftsleitern kommt es auf eine präzise Trennung zwischen Unternehmenssanktion, individueller Verantwortlichkeit und zivilrechtlichem Regress an. Unsere Strafverteidigung unterstützt Beschuldigte und Betroffene bundesweit in komplexen Wirtschafts- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Leitungsorgane
Der Vorlagebeschluss hat erhebliche praktische Bedeutung. Er betrifft nicht nur Kartellverfahren, sondern allgemein die Schnittstelle zwischen Unternehmenssanktionen, Leitungspflichten und persönlicher Haftung. Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsgremien stellt sich die Frage, welche persönlichen Risiken aus Kartellverstößen folgen können und wie diese Risiken gesellschaftsrechtlich, versicherungsrechtlich und strafrechtlich einzuordnen sind.
Für Unternehmen geht es zugleich um die Frage, ob sie nach einem Kartellbußgeld Rückgriff bei den handelnden Personen nehmen können oder ob der Bußgeldschaden endgültig beim Unternehmen verbleibt. Diese Frage kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, weil Kartellbußgelder bei Unternehmen bis zu zehn Prozent des relevanten Gesamtumsatzes erreichen können. Hinzu kommen häufig Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten, interne Untersuchungskosten, Rechtsverteidigungskosten und Reputationsfolgen.
Verteidigungsansätze in vergleichbaren Verfahren
In vergleichbaren Verfahren steht zunächst die saubere Trennung der verschiedenen Verfahrensebenen im Vordergrund. Ein kartellbehördliches Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen ist nicht identisch mit einem Bußgeldverfahren gegen eine natürliche Person. Ebenso ist die zivilrechtliche Organhaftung von der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden.
Für betroffene Geschäftsleiter ist entscheidend, ob ihnen persönlich ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Kartellverstoß nachgewiesen werden kann, welche Funktion sie im relevanten Zeitraum hatten, welche Informationen ihnen vorlagen und welche Handlungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden. In der Verteidigung sind deshalb Organisationsstruktur, Entscheidungswege, Compliance-Maßnahmen, interne Kommunikation, Zuständigkeiten und tatsächliche Einflussmöglichkeiten genau zu rekonstruieren.
Bei Unternehmen und Organen mit D&O-Versicherung ist außerdem frühzeitig zu klären, welche Ansprüche angemeldet werden müssen, welche Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer bestehen und ob Ausschlüsse wegen wissentlicher Pflichtverletzung, Vorsatz oder Geldbußen eingreifen können. Diese Fragen sind strikt von der straf- oder bußgeldrechtlichen Verteidigung zu trennen, wirken sich praktisch aber häufig auf die Verfahrensstrategie aus.
FAQ
Hat der BGH entschieden, dass Geschäftsführer Kartellbußgelder ersetzen müssen?
Nein. Der BGH hat die Frage nicht abschließend entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH soll klären, ob Art. 101 AEUV einem solchen Regress entgegensteht.
Was ist ein Kartellbußgeld?
Ein Kartellbußgeld ist eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Verbote, insbesondere gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen. Es kann gegen Unternehmen und nach deutschem Recht auch gegen natürliche Personen verhängt werden.
Warum ist der Regress gegen Geschäftsführer umstritten?
Umstritten ist, ob die Gesellschaft ein gegen sie verhängtes Bußgeld auf das verantwortliche Leitungsorgan abwälzen darf. Gegen den Regress wird angeführt, dass die Verbandsgeldbuße gerade das Unternehmen treffen soll. Für den Regress spricht, dass Geschäftsleiter für pflichtwidrig verursachte Schäden der Gesellschaft grundsätzlich haften.
Welche Rolle spielt Art. 101 AEUV?
Art. 101 AEUV enthält das unionsrechtliche Kartellverbot. Weil das Bußgeld im Ausgangsverfahren auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützt wurde, muss geklärt werden, ob unionsrechtliche Vorgaben zur Wirksamkeit und Abschreckungswirkung von Geldbußen einem nationalen Regressanspruch entgegenstehen.
Geht es nur um das Bußgeld oder auch um Verteidigungskosten?
Im Verfahren geht es auch um Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten. Diese Kosten können anders zu beurteilen sein als das eigentliche Kartellbußgeld, weil ihr Ersatz die Wirksamkeit der Geldbuße nicht in gleicher Weise berührt.
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