Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben, das einen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten verurteilt hatte. Der Mann hatte zusammen mit dem Geschäftsführer einer in Hamburg ansässigen GmbH nachgebaute IPhones und MP-Player von China nach Deutschland eingeführt, ohne dass die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.088.933 entrichtet wurde.
Der 1. Senat des BGH hat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe – zuletzt BGH 1 StR 525/11 v. 07. 02. 2012 – in gleicher Weise auch für den Schmuggel gelten (§ 373 AO), einem Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung. Danach kommt auch bei diesem Delikt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.
Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
BGH-Urteil v. 22. 05. 2012 1 StR 103/12
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