Worum geht es? – Kernaussage des Beschlusses
Das Amtsgericht Bernburg hat mit Beschluss vom 6. August 2025 entschieden, dass Beweismittel, die im Zuge einer unverhältnismäßigen Hausdurchsuchung auf der Basis eines lediglich schwachen Anfangsverdachts erlangt wurden, unverwertbar sind. Grundlage der Entscheidung sind die Schutzwirkung des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und die gesetzlichen Anforderungen des § 102 StPO. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen ab – ein deutliches Signal zugunsten der Grundrechtswahrung und einer rechtsstaatlich gebotenen Eingriffsschwelle.
Hintergrund des Verfahrens – Schwacher Verdacht, starker Eingriff
Ausgangspunkt war eine polizeiliche Wohnungsdurchsuchung, bei der 5,3 g Amphetamin aufgefunden wurden. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich im Wesentlichen auf ältere Funde aus dem Jahr 2022. Das Landgericht erklärte den Beschluss später als rechtswidrig, weil allein aus früherem Konsum nicht auf aktuellen Besitz geschlossen werden dürfe. Diese Konstellation illustriert die strenge Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse der Staatsanwaltschaft und dem Grundrechtsschutz der Wohnsphäre: Ein massiver Eingriff wie die Wohnungsdurchsuchung verlangt eine tragfähige Verdachtsbasis – ein bloßer, zeitlich weit zurückliegender Anhalt genügt nicht.
Rechtlicher Rahmen – Art. 13 GG und § 102 StPO
Die Wohnungsdurchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in Art. 13 GG dar und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 102 StPO fordert hierfür einen belastbaren Verdacht gegen den Beschuldigten. Aus der Perspektive der Ermittlungsverfahren-Systematik ist zu prüfen, ob mildere Mittel (etwa Observation oder Auswertung offener Quellen) ausgereicht hätten. Werden Beweise unter Missachtung dieser Schwelle erhoben, droht ein Beweisverwertungsverbot – erst recht, wenn die erlangten Beweise lediglich eine geringfügige Straftat betreffen.
Die Entscheidung des AG Bernburg – Abwägung zugunsten des Grundrechtsschutzes
Das AG Bernburg betont, dass nicht jede rechtswidrige Maßnahme automatisch zur Unverwertbarkeit führt; maßgeblich ist eine fallbezogene Abwägung. Im konkreten Fall überwog der Schutz der Wohnung, weil die Verdachtsmomente schwach, der Betroffene nicht vorbestraft und der Tatvorwurf dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen war. Das Gericht ordnete die sichergestellte Menge als gering ein und wies darauf hin, dass es sich nicht um eine „harte Droge“ handelte. Damit setzt die Entscheidung einen Akzent gegen generalpräventiv motivierte „Routine“-Durchsuchungen bei Bagatelllagen.
Beweisverwertungsverbot – Dogmatik und Praxis
Das Beweisverwertungsverbot wird im deutschen Strafprozessrecht im Wege einer Interessenabwägung hergeleitet: Schwere und Art des Eingriffs, Gewicht des Verstoßes, Qualität des Verdachts und die Bedeutung der aufzuklärenden Tat. Bei mangelndem Anfangsverdacht und Bagatellkriminalität fällt die Waage regelmäßig zugunsten des Beschuldigten. Für Betroffene bedeutet das: Eine frühzeitige Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und der Ermittlungsakte kann prozessentscheidend sein – einschließlich gezielter Anträge auf Akteneinsichtund Rügen der Unverwertbarkeit.
Bei Durchsuchungen wegen mutmaßlichen Besitzes kleiner Betäubungsmittelmengen lohnt eine frühe Verteidigung: Wir prüfen die Schwelle des Anfangsverdachts, die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und stellen Beweisanträge zur Unverwertbarkeit. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie unsere Strafverteidiger in Frankfurt unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Hinweis – frühe Strafverteidigung bei Wohnungsdurchsuchung
Bei Durchsuchungen wegen mutmaßlichen Besitzes kleiner Betäubungsmittelmengen lohnt eine frühe Verteidigung: Wir prüfen die Schwelle des Anfangsverdachts, die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und stellen Beweisanträge zur Unverwertbarkeit. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie unsere Strafverteidiger in Frankfurt unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Praktische Folgen – Verteidigerische Ansatzpunkte
Für die Verteidigung eröffnen sich mehrere Hebel: Zum einen die strikte Kontrolle der Verdachtsgrundlage (Zeitablauf, Aktualität, Umfang der Informationen), zum anderen die Verhältnismäßigkeit des gewählten Mittels. Liegt nur ein schwaches Verdachtsmoment vor, ist ein intensiver Eingriff in die Wohnung kaum zu rechtfertigen.
Zudem kann – je nach Tatbild – eine Verfahrensbeendigung in Betracht kommen: von der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO) über die Einstellung nach § 153 StPO bis zur Einstellung nach § 153a StPO. In der gerichtlichen Phase sind gezielte Beweisverwertungsrügen, Anträge zur Beiziehung von Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren und die Dokumentation der Eingriffsintensität entscheidend.
Prozessuale Flankierung
Wichtig ist außerdem die saubere prozessuale Flankierung: Nach Ablauf des Strafverfahrens sollten Betroffene und Verteidigung frühzeitig klären, ob die Schwelle zum dringenden Tatverdacht jemals erreicht war oder ob die Ermittlungsmaßnahme auf spekulativen Annahmen basierte. Eine unzureichende Verdachtsbasis wirkt sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sondern auch auf die Verwertbarkeit der Folgebefunde aus – bis hin zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 Abs. 1 StPO.
Einordnung – wissenschaftliche und rechtspolitische Aspekte
Die Entscheidung korrespondiert mit der verfassungsrechtlichen Dogmatik, wonach Grundrechtseingriffe in die Wohnsphäre strenger Rechtfertigung bedürfen. Kriminalpolitisch unterstreicht sie, dass die Strafverfolgung von Konsumentendelikten im Bagatellbereich die Schwelle schwerwiegender Eingriffe nicht automatisch überschreitet. Aus beweisrechtlicher Sicht bestätigt der Beschluss die Funktion des Beweisverwertungsverbots als Korrektiv: Es setzt Anreize, Eingriffe sorgfältig zu begründen, und verhindert, dass rechtswidrig erlangte Erkenntnisse den weiteren Verfahrensgang dominieren.
Wie wir unterstützen – Verteidigung von Anfang an
Als Kanzlei Buchert Jacob Peter begleiten wir Sie vom ersten Kontakt mit Ermittlungsbehörden an – von der Reaktion auf Vorladungen über Anträge auf Akteneinsicht bis zur Einlegung geeigneter Rechtsmittel. Wir setzen auf präzise Analyse der Eingriffsvoraussetzungen, strukturierte Antragsstrategie und konsequente Wahrung Ihrer Verfahrensrechte – im Ermittlungs- wie im gerichtlichen Verfahren bis zum Urteil. Unsere Strafverteidigung ist bundesweit tätig; bei Schnittstellen zu Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht stellen wir interdisziplinäre Expertise bereit – mandantenorientiert und diskret.
FAQ – kurz beantwortet
Gilt ein Beweisverwertungsverbot automatisch bei jeder rechtswidrigen Durchsuchung?
Nein. Es erfolgt eine Abwägung. Bei schwachem Verdacht und geringer Tat wiegt der Grundrechtseingriff besonders schwer, sodass Unverwertbarkeit nahe liegt.
Was kann ich gegen eine aus unserer Sicht unverhältnismäßige Durchsuchung tun?
Frühzeitig Verteidigung beauftragen, Akteneinsicht beantragen, Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen, Beweisverwertungsrügen vorbereiten.
Kann das Verfahren trotz Fund geringer Mengen eingestellt werden?
Ja, je nach Lage kommen § 170 II StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht.
Wann genügt der Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung?
Nur bei konkreten, aktuellen Tatsachen. Historische, geringfügige Anhaltspunkte reichen regelmäßig nicht – vgl. die Schwelle in § 102 StPO – Anfangsverdacht.
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