Wiederaufnahme des Verfahrens

Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 359 StPO) in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft eines Urteils durchbricht, wenn gravierende Fehler oder neue Erkenntnisse vorliegen. Sie ist in § 359 StPO normiert; ergänzend eröffnet § 79 Abs. 1 BVerfGG in bestimmten Konstellationen eine Wiederaufnahme nach verfassungsgerichtlichen oder unionsrechtlichen Entscheidungen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter prüft und verfolgt Wiederaufnahmegründe systematisch – von der ersten Akteneinsicht bis zur neuen Hauptverhandlung – in Frankfurt und bundesweit.

Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Wiederaufnahmegründe, zeigt die Ziele (Freispruch, mildere Bestrafung, neue Maßregelentscheidung), ordnet die Praxisrelevanz des § 359 Nr. 5 StPO ein und skizziert ein Verteidigungsvorgehen mit klarem Fokus auf Mandanteninteressen. Vertiefungen finden Sie im Lexikonartikel „Wiederaufnahme des Verfahrens“, zu Rechtsbehelfen, Berufung und Revision sowie unter Aktuelles.

Problem: Rechtskraft trotz Fehlers – wann ist die Wiederaufnahme möglich?

Rechtskräftige Urteile sollen Bestand haben. Gleichwohl anerkennt die StPO, dass es Ausnahmefälle gibt, in denen nur eine Wiederaufnahme Gerechtigkeit herstellt. § 359 StPO nennt – abschließend – die Gründe, die eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten erlauben. Daneben kann nach § 79 Abs. 1 BVerfGG eine Korrektur erforderlich werden, wenn etwa Normen für verfassungswidrig erklärt wurden oder tragende Auslegungen unhaltbar sind. Wichtig: Rechtsanwendungsfehler allein genügen regelmäßig nicht; es braucht die im Gesetz bezeichneten Anknüpfungspunkte.

Die sechs Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO – präzise eingeordnet

§ 359 StPO unterscheidet zwischen Gründen, die vornehmlich Beweismittel-/Verfahrensintegrität schützen (Nr. 1–4), und dem zentralen Grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel (Nr. 5). Hinzu kommt Nr. 6 (EGMR-Verletzung).

  • Nr. 1 – Unechte/verfälschte Urkunde: In der Hauptverhandlung als echt verwertete Urkunde war unecht oder verfälscht – und zwar zuungunsten des Verurteilten. Beweisfokus: Herkunft, Authentizität, Selbstleseverfahren, Dokumentationskette.
  • Nr. 2 – Falschaussage/Gutachten: Zeuge oder Sachverständiger hat sich einer vorsätzlichen/fahrlässigen falschen Aussage schuldig gemacht; Bezug zuungunsten des Verurteilten ist nötig. Prüffelder: Aussageentstehung, Widersprüche, fachliche Standards.
  • Nr. 3 – Amtspflichtverletzung: Mitwirkender Richter/Schöffe hat in der Sache eine strafbare Amtspflichtverletzung begangen (absoluter Wiederaufnahmegrund). Kein Erfordernis eines Beruhensnachweises – anders als bei relativen Gründen.
  • Nr. 4 – Aufgehobenes zivilgerichtliches Urteil: Trug ein Zivilurteil das Strafurteil, und wird jenes später rechtskräftig aufgehoben, kann das Strafurteil fallen.
  • Nr. 5 – Neue Tatsachen/Beweismittel: Der Praxisfall. Neue, bei richtiger Würdigung tragfähige Tatsachen oder Beweismittel, die – isoliert oder mit den alten Belegen – geeignet sind, Freispruch, mildere Strafe (bei milderem Gesetz) oder eine wesentlich andere Maßregelentscheidung zu begründen.
  • Nr. 6 – EGMR-Verletzung: Der EGMR stellt eine Konventionsverletzung fest und das Urteil beruht darauf. Folge: Wiederaufnahme zur Herstellung konventionsgemäßer Zustände.

Zu beachten ist das Verhältnis der Gründe zueinander: Oft stützen neue Beweismittel (Nr. 5) zugleich die Gründe der Nr. 1–4. Umgekehrt kann bei fehlender rechtskräftiger Aburteilung der in Nr. 2/3 behaupteten Straftat der Weg über Nr. 5 offenstehen.

Wiederaufnahmeziele – was lässt sich erreichen?

Das Gesetz nennt drei klassische Ziele: Freispruch, eine geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Gesetzes sowie eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Daneben ist – je nach Konstellation – eine Einstellung des Verfahrens nach Neueröffnung möglich. Wichtig: Reine Rechtsanwendungsfehler ohne Anknüpfung an § 359 oder § 79 Abs. 1 BVerfGG tragen die Wiederaufnahme in der Regel nicht.

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist die Prognose: Würden die neuen Belege – im Verbund mit den bisherigen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen? Hier setzen wir mit forensischer Aktenarbeit, Verfahrensrügen und sorgfältiger Darstellung an.

Lösung: Strategische Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags

Ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag ist präzise, belegt und fokussiert. Wir arbeiten entlang eines klaren Fahrplans:

  • Akten- & Urteilsanalyse: Vollständige Ermittlungsakte, Urteilsgründe, Beweiswürdigung; Identifikation von Ansatzpunkten (Dokumentenintegrität, Zeugenqualität, Verfahrensverstöße).
  • Neue Belege beschaffen: Zeugen auffinden, Urkunden sichern, technische/forensische Gutachten; Abgleich mit Staatsanwaltschaft und Registereinträgen.
  • Geeignetheit & Neuheit darlegen: Adressatensicher, prognosefest; strenge Trennung zwischen „neu“ und „nur anders bewertet“.
  • Prozessarchitektur: Zieldefinition (Freispruch/Milderung/Maßregel), Antragsbegründung, flankierende Rechtsmittel (z. B. gegen Vollstreckungsmaßnahmen, Einziehung).

Hält das Gericht das Vorbringen für zulässig und begründet, ordnet es nach § 373 StPO die neue Hauptverhandlung an; andernfalls wird der Antrag verworfen (§§ 368, 370 Abs. 1 StPO). In der neuen Hauptverhandlung gelten die Regeln des Erkenntnisverfahrens – mit Chancen auf Entlastung und eine neue Gesamtwürdigung.

Vorgehen: Schritt für Schritt in der Praxis

  • Status klären: Welche Wiederaufnahmegründe kommen in Betracht (Nr. 1–6)? Liegen bereits tragfähige neue Belege vor (Nr. 5)?
  • Beweise sichern: Dokumente, digitale Spuren, Registerauskünfte, Gutachten; Widersprüche in Aussagen identifizieren; Anzeige und Protokolle auswerten.
  • Prognosearbeit: Konkrete Darlegung, warum die neuen Belege – zusammen mit den alten – zu Freispruch/Milderung/Maßregeländerung führen.
  • Verfahrensschutz: Begleitende Anträge (Aussetzung Vollstreckung; Sicherung gegen Einziehung); spätere Wege zu Berufung/Revision offenhalten.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter

  • Verteidigungsfokus: Wir vertreten Beschuldigte und Verurteilte – keine Behörden, kein Compliance-Schwerpunkt. Nahtstellen zu Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.
  • Forensische Stärke: Quellensichere Beweisarbeit, strukturierte Antragsschrift, klare Zieldefinition – mit Blick auf Freispruch oder Milderung.
  • Prozessstärke: Souverän in neuer Hauptverhandlung, sicher im Umgang mit Revision und Folgefragen.
  • Aktuell & sorgfältig: Wir begleiten Rechtsprechungsentwicklungen laufend – Hinweise unter Aktuelles.

FAQ – Häufige Fragen zur Wiederaufnahme

Reicht ein neuer „Blick“ auf alte Beweise?

Nein. § 359 Nr. 5 StPO verlangt neue Tatsachen oder Beweismittel, nicht bloß eine andere Würdigung des Bekannten. Neu ist, was der damaligen Entscheidung nicht zugrunde lag und bei pflichtgemäßer Aufklärung auch nicht zugrunde gelegt wurde.

Was gilt bei Falschaussagen und verfälschten Urkunden?

Wird eine falsche Aussage oder eine verfälschte/unechte Urkunde nachgewiesen, greifen Nr. 1 oder Nr. 2 – regelmäßig flankiert von Nr. 5. Wir sichern Nachweise, prüfen Zeugnisverweigerungsrechte und stellen klare Beweisanträge.

Kann der EGMR die Wiederaufnahme „erzwingen“?

Stellt der EGMR eine Konventionsverletzung fest und beruht das Urteil darauf, eröffnet § 359 Nr. 6 StPO die Wiederaufnahme. Ein Automatismus besteht nicht; es bedarf der Beruhensprüfung.

Wie läuft das Verfahren praktisch ab?

Nach strukturierter Antragsschrift mit Belegen entscheidet das Gericht über Zulässigkeit/Begründetheit. Bei Erfolg wird die neue Hauptverhandlung angeordnet; andernfalls wird der Antrag verworfen. Flankierend nutzen wir Rechtsbehelfe, um Nachteile zu begrenzen.

Welche Rolle spielen Berufung und Revision?

Sie sind andere Rechtsmittel und helfen vor Rechtskraft. Ist Rechtskraft eingetreten, bleibt – bei Vorliegen der Gründe – die Wiederaufnahme. Gleichwohl verweisen wir in der Strategieplanung oft auf Optionen der Berufung/Revision in Parallelverfahren.

Call-to-Action: Jetzt Chancen der Wiederaufnahme prüfen

Rechtskräftig verurteilt – und neue Beweise oder gravierende Verfahrensfehler? Wir prüfen tragfähige Wiederaufnahmegründe, strukturieren die Beweisführung und vertreten Sie entschlossen – in Frankfurt und bundesweit. Schnellkontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de. Überblick: Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht.

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