Strafverteidigung in Frankfurt bei Ermittlungsverfahren – Versicherungsschutz für Geschäftsführer & Mitarbeiter bundesweit nutzen
Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ein Unternehmen und oder gegen einzelne Beschäftigte ein, geraten insbesondere verantwortliche Entscheidungsträger, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter unter erheblichen Druck. Für die betroffenen Personen geht es in dieser Lage nicht nur um die strafrechtliche Bewertung, sondern häufig zugleich um Reputation, berufliche Perspektiven, arbeitsrechtliche Folgen und die finanzielle Tragweite der Verteidigung. In der Praxis entstehen sehr früh erhebliche Kosten für Strafverteidigung, Kommunikation und Sachverhaltsaufklärung.
Gleichzeitig wird der Blick auf Versicherungen oftmals erst dann gelenkt, wenn bereits hohe Beträge angefallen sind. Dann ist die Schadenregulierung nicht selten verhärtet, es fehlt eine koordinierte Deckungsanfrage, und es werden Obliegenheiten übersehen. Das kann dazu führen, dass Versicherer Deckung ganz oder teilweise ablehnen, obwohl grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen könnte. Eine verfahrenspraktisch sinnvolle Krisenbewältigung sollte deshalb spätestens mit dem Beginn strafrechtlicher Vorermittlungen auch die Sicherung und Durchsetzung potenzieller Versicherungsansprüche einbeziehen – abgestimmt mit der Strafverteidigung der betroffenen natürlichen Personen.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt bundesweit Mandantinnen und Mandanten im Strafrecht, insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts. In geeigneten Konstellationen unterstützen wir dabei, dass Verteidigungsmaßnahmen und Kostenpositionen so strukturiert und dokumentiert werden, dass eine spätere Deckungsprüfung überhaupt sauber möglich ist – ohne die strafprozessuale Strategie zu gefährden.
Wenn gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren beginnt, sollten Verteidigung und Versicherungsschutz frühzeitig zusammengedacht werden. Unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt strukturieren das Vorgehen aktenbasiert und achten – soweit sinnvoll – auf eine deckungsfähige Kostentrennung (z. B. Strafverteidigung, Öffentlichkeitsarbeit, arbeitsrechtliche Begleitung).
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Typischer Praxisablauf: von Vorermittlungen bis zur internen Aufklärung
Ein häufiges Grundmuster lässt sich wie folgt beschreiben: Zunächst beginnen Vorermittlungen gegen einen leitenden Mitarbeiter. Das Unternehmen beauftragt einen eigenen Strafverteidiger und übernimmt im Rahmen arbeitsrechtlicher Fürsorge die Verteidigungskosten des Mitarbeiters. Erst später wird das Ermittlungsverfahren förmlich erweitert – etwa gegen weitere Beschäftigte, teils wegen fahrlässiger, teils wegen vorsätzlicher Delikte. Parallel entsteht öffentlicher Druck durch Medienberichte; es werden presserechtliche Schritte geprüft und Kommunikationsberater hinzugezogen. Wenn Verfahren andauern und die Reputation belastet bleibt, übernimmt häufig der Aufsichtsrat oder ein anderes Kontrollgremium die Koordination und beauftragt eine interne Untersuchung der Vorwürfe.
Für betroffene natürliche Personen ist in diesem Verlauf entscheidend, dass die Ermittlungsakte und die Akteneinsicht frühzeitig strategisch genutzt werden. Zugleich sollte die Kosten- und Anspruchssicherung nicht „nachgelagert“ erfolgen, weil sich sonst Obliegenheitsverletzungen, formale Deckungsrisiken und unnötige Streitpunkte mit Versicherern aufbauen können.
Anspruchssicherung: Haftung, Regress und Versicherungsansprüche im Blick behalten
Sobald sich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzeichnet, werden die ersten Weichen für eine spätere Kosten- und Schadenkompensation gestellt. Neben Kommunikations- und Aufklärungsschritten geht es darum, potenzielle Ansprüche zu erkennen und zu sichern. Das betrifft Haftungsansprüche gegen Mitarbeiter oder Organmitglieder, Regressansprüche gegen Dritte und insbesondere die Frage, ob und unter welchen Policen Kostenpositionen gedeckt sein können.
Haltungsansprüche gegen Mitarbeiter oder Organmitglieder
Bestätigen sich Vorwürfe und stehen diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, kann sich eine Haftung des Mitarbeiters oder Organmitglieds gegenüber dem Unternehmen ergeben. In der Praxis stellt sich früh die Frage, ob und wie Ansprüche gesichert werden (z. B. Verjährungsverzichtserklärungen), ohne die laufende Strafverteidigung zu beeinträchtigen. Besonders anspruchsvoll sind Konstellationen mit arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen, die häufig sehr kurz bemessen sind. Dann muss das Unternehmen bei noch unklarer Tatsachenlage entscheiden, ob es mögliche Ansprüche geltend macht – mit Auswirkungen auf Betriebsfrieden, Zusammenarbeit und die Verteidigungslage der betroffenen Person.
Regressansprüche gegen Dritte und Obliegenheiten
In einer vernetzten Wirtschaftswelt ist stets zu prüfen, ob Vertragspartner oder sonstige Dritte mitverantwortlich sind. Die Sicherung solcher Ansprüche kann nicht nur organpflichtig sein, sondern auch versicherungsrechtlich relevant: Wird ein Schaden durch einen Versicherer ersetzt, kann eine Verpflichtung zur Sicherung von Regressansprüchen nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG im Raum stehen. Praktisch bedeutet das, dass Verjährungs- und Ausschlussfristen nicht übersehen werden dürfen, während parallel das Strafverfahren läuft.
Versicherungsansprüche: typische Policen und gedeckte Kostenpositionen
Schäden und Kosten im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren können – je nach Vertragsgestaltung – unter verschiedenen Versicherungen gedeckt sein. Häufig scheitert eine optimale Durchsetzung nicht am materiellen Deckungsumfang, sondern daran, dass relevante Policen nicht schnell identifiziert werden, ein versicherungsrechtlicher Notfallplan fehlt oder die Deckungsanfrage unkoordiniert erfolgt.
• Rechtsschutzversicherung kann insbesondere Strafverteidigungskosten des Unternehmens und der Mitarbeiter abbilden sowie – je nach Baustein – Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsrechtsschutz oder Datenrechtsschutz.
• D&O-Versicherung deckt primär Haftungsansprüche gegen Organmitglieder und leitende Angestellte; teilweise sind auch Strafverteidigungskosten oder Abwehrkosten erfasst, je nach Bedingungen und Trigger des Versicherungsfalls.
• Vermögensschadenhaftpflicht und Betriebshaftpflicht Produkthaftpflicht betreffen typischerweise Ansprüche Dritter; in bestimmten Konstellationen können auch Verteidigungskosten eine Rolle spielen.
• Vertrauensschadenversicherung kann unmittelbar erlittene Schäden des Unternehmens abbilden, etwa bei dolosen Handlungen; im Einzelfall sind auch Kosten zur Fortführung des Geschäftsbetriebs relevant.
Für betroffene natürliche Personen ist dabei zentral, dass die strafprozessual zulässige Verteidigung im Vordergrund steht. Eine Versicherungsabwicklung darf nicht dazu führen, dass Verteidigungsrechte faktisch ausgehöhlt werden – etwa durch unzulässige Auskunftsverlangen. Genau an dieser Schnittstelle ist eine abgestimmte, rechtlich saubere Vorgehensweise entscheidend.
Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Anzeige, Auskunft und Gefahrerhöhung
Versicherungsschutz greift regelmäßig nur dann verlässlich, wenn Obliegenheiten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den jeweiligen Versicherungsbedingungen eingehalten werden. Typische Pflichtenkreise sind die Anzeige von Gefahrerhöhungen, die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls und die Erfüllung von Auskunftsobliegenheiten. In Ermittlungsverfahren sollte dies nicht „nebenbei“ erfolgen, sondern strukturiert – weil Obliegenheitsverletzungen eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers auslösen können, sofern der Vertrag entsprechende Rechtsfolgen vorsieht.
Anzeige von Gefahrerhöhungen
Nach § 23 VVG sind Gefahrerhöhungen – also Umstände, die die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls erhöhen – dem Versicherer mitzuteilen. In der Unternehmenspraxis ist jedoch häufig unklar, wann eine solche Gefahrerhöhung vorliegt. Die Rechtsprechung stellt auf den Einzelfall ab und betrachtet die Gefahrenlage im Ganzen. Aus Vorsicht kann es geboten sein, bestimmte Krisenindikatoren (je nach Police) anzuzeigen, etwa die Stellung eines Insolvenzantrags im Kontext einer D&O-Deckung.
Anzeige des Versicherungsfalls
Viele Bedingungen verlangen eine Anzeige „unverzüglich“ ab Kenntnis (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Verzögerungen entstehen in der Praxis oft, weil man Auskunftsverlangen oder organisatorische Reibung vermeiden möchte. Das kann sich jedoch rächen, wenn der Versicherer später eine Obliegenheitsverletzung einwendet. Zugleich gilt: Eine Leistungsfreiheit folgt nicht automatisch, sondern hängt davon ab, ob der Vertrag die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung wirksam regelt. Eine frühzeitige, sauber formulierte Deckungsanzeige kann Streit vermeiden.
Auskunftsobliegenheiten und ihre Grenzen im Strafrecht
Nach Eintritt des Versicherungsfalls besteht regelmäßig die Pflicht, dem Versicherer Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Zweck ist die sachgerechte Prüfung von Ursache und Umfang des Schadens. Dennoch sind Grenzen zu beachten: Der Umfang der Auskunft richtet sich nach dem Leistungszweck der konkreten Versicherung und darf den Versicherten nicht unzumutbar belasten. Gerade in der Strafrechtsschutzversicherung ist anerkannt, dass der Versicherungszweck die Finanzierung strafprozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens im Ermittlungsverfahren ist. Ein Auskunftsverlangen, das den Beschuldigten faktisch zu selbstbelastenden Angaben über die Tat drängt, kann unzulässig sein, weil niemand seine Verteidigung gefährden muss.
Erteilt der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage, kann sich der Fokus später auf abrechnungsbezogene Unterlagen verengen, etwa auf Plausibilisierung des geltend gemachten Zeitaufwands. Zudem endet die Auskunftsobliegenheit typischerweise, sobald der Versicherer die Deckung endgültig ablehnt. Für Betroffene und Unternehmen ist es wichtig, bei Auskünften Unsicherheiten offen zu benennen, statt vorschnell definitive Aussagen zu treffen, die später als Widerspruch und Obliegenheitsverletzung ausgelegt werden könnten.
Handlungsempfehlungen: Kostenkompensation entlang des Versicherungsschutzes organisieren
Damit Versicherungen Verteidigungs- und Begleitkosten tatsächlich kompensieren, sollten Unternehmen und beauftragte Berater ihr Vorgehen früh an den bestehenden Deckungsbausteinen ausrichten. Das betrifft insbesondere die Koordination von Maßnahmen, die Trennung von Tätigkeiten im Sinne der Policen und eine Kommunikation, die eine konstruktive Regulierung ermöglicht.
Koordination entlang des Versicherungsschutzes
Bei bestimmten Policen ist entscheidend, wann und wodurch der Versicherungsfall ausgelöst wird. Beispielhaft ist in der D&O-Versicherung häufig das Claims-made-Prinzip: Der Versicherungsfall tritt mit der Inanspruchnahme der versicherten Person ein. Das kann Auswirkungen auf die Wahl der Versicherungsperiode haben, insbesondere wenn Versicherungssummen bereits belastet sind. Ebenso kann – je nach Bedingungen – bereits eine Deckungsanfrage eine Schadenfallkündigung triggern, was strategisch mitbedacht werden muss.
• Praktischer Kernpunkt: Maßnahmen und Kosten sollten nach Deckungsbausteinen getrennt werden, soweit dies sachlich möglich ist. Bei Rechtsschutzpolicen kann jeder Rechtsschutzfall eine eigene Versicherungssumme auslösen; unstrukturierte Sammelabrechnungen erschweren die Regulierung.
Schadenregulierung erleichtern
Viele Regulierungskonflikte entstehen weniger aus der Sache als aus missglückter Kommunikation. Frühzeitige Abstimmung – häufig über Maklerhäuser – kann helfen, Zustimmung zu Einzelmaßnahmen einzuholen und Honorarmodelle vorab zu plausibilisieren. Wird etwa die Angemessenheit einer Honorarvereinbarung bestätigt, kann eine laufende, transparente Abrechnung die Regulierung erheblich vereinfachen.
Unabhängiger versicherungsrechtlicher Rat bei Deckungseinwendungen
Versicherer erheben in der Regulierung regelmäßig Einwendungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten oder jedenfalls differenziert zu betrachten sind. Typisch sind Ausschlussargumente bei behaupteter Vorsatz- oder wissentlicher Pflichtverletzung. Je nach Versicherungsbedingungen kann jedoch Deckung bis zur rechtskräftigen Feststellung fortbestehen. Eine frühzeitige, juristisch fundierte Argumentation kann Einwände schneller ausräumen und die Verteidigungskosten liquiditätsschonend absichern.
Einordnung aus Sicht der Strafverteidigung: Schutz der Verteidigungsrechte hat Vorrang
Für Beschuldigte ist entscheidend, dass Versicherungsfragen die strafprozessuale Verteidigung nicht dominieren. Aus Sicht der Verteidigung stehen zunächst Aktenlage, Beweissituation und Verfahrensstrategie im Vordergrund, etwa bei Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht wie Betrug, Untreue oder Geldwäsche sowie bei steuerstrafrechtlichen Konstellationen (z. B. § 370 AO). Versicherungsschutz ist ein wichtiges wirtschaftliches Instrument, aber kein Ersatz für eine konsequent aktenbasierte Verteidigung. Aktuelle rechtliche Einordnungen und Praxisanalysen finden Sie zudem unter Aktuelles.
FAQ: Versicherungen und Strafverteidigungskosten bei Ermittlungsverfahren
Welche Versicherungen können Strafverteidigungskosten für Mitarbeiter oder Geschäftsführer übernehmen?
Je nach Vertragsgestaltung kommen insbesondere Rechtsschutzversicherungen und in bestimmten Konstellationen D&O-Versicherungen in Betracht. Auch Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- oder Vertrauensschadenversicherungen können berührt sein, meist über Abwehrkosten oder Schadenspositionen im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter.
Wann muss ein Ermittlungsverfahren dem Versicherer gemeldet werden?
Häufig verlangen Bedingungen eine unverzügliche Anzeige ab Kenntnis (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Ob eine verspätete Anzeige zur Leistungsfreiheit führt, hängt vom Vertrag und den dort geregelten Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ab. In der Praxis ist eine frühe, sauber formulierte Anzeige oft der sicherste Weg.
Darf der Versicherer vom Beschuldigten Angaben zur Tat verlangen?
Auskunftsobliegenheiten bestehen grundsätzlich (§ 31 VVG), haben im Strafrecht aber Grenzen. Ein Auskunftsverlangen, das den Beschuldigten zu selbstbelastenden Angaben drängt und damit die Verteidigung gefährdet, kann unzulässig sein, insbesondere in der Strafrechtsschutzversicherung, deren Zweck die Finanzierung zulässigen Verteidigungsverhaltens ist.
Warum ist eine Trennung von Tätigkeiten und Kostenpositionen so wichtig?
Versicherer prüfen Deckung häufig nach Rechtsschutzfällen, Deckungsbausteinen und Policen. Werden Strafverteidigung, Öffentlichkeitsarbeit, arbeitsrechtliche Begleitung und Koordination ohne Trennung abgerechnet, entstehen unnötige Streitpunkte. Eine klare Struktur erleichtert die Regulierung und kann Deckungsablehnungen vermeiden.
Was bedeutet Claims-made-Prinzip in der D&O-Versicherung für betroffene Personen?
Bei Claims-made tritt der Versicherungsfall häufig erst mit der Inanspruchnahme ein. Das kann Auswirkungen darauf haben, welche Versicherungsperiode und welche Versicherungssumme greifen. In der Praxis ist das bei der strategischen Anspruchsdurchsetzung des Unternehmens zu berücksichtigen.
Wann endet die Pflicht, Auskünfte an den Versicherer zu erteilen?
Typischerweise setzt die Auskunftsobliegenheit ein Auskunftsverlangen nach Eintritt des Versicherungsfalls voraus und endet, sobald der Versicherer die Deckung endgültig ablehnt. Dann können weitere Auskünfte regelmäßig verweigert werden, soweit keine anderweitigen Pflichten bestehen.
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