Untersuchungshaft in Frankfurt – Voraussetzungen, Haftgründe & Verteidigung
Untersuchungshaft (U-Haft) greift tief in Grundrechte ein und ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Die Anordnung richtet sich nach den §§ 112 ff. StPO und setzt stets dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund voraus. Unsere Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter prüfen Haftbefehl, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit – mit dem Ziel, schnellstmöglich die Haftentlassung zu erreichen.
Wird U-Haft vollstreckt, gilt Verteidigerpflicht: Dem Beschuldigten ist gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend ein Verteidiger beizuordnen. Wir übernehmen unverzüglich Akteneinsicht, Haftprüfung und Rechtsmittel – in Frankfurt und bundesweit.
Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen Untersuchungshaft vollzogen wird oder ein Haftbefehl droht, sollten Sie umgehend unsere Strafverteidiger in Frankfurt mit Erfahrung in Haftsachen einschalten – gerade in komplexen Verfahren mit Bezug zum Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht.
Für eine schnelle Ersteinschätzung zu Haftbefehl, Haftgründen, Haftprüfung und Haftbeschwerde erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Problem: Haftbefehl & Freiheitsentzug – was jetzt zählt
Der Haftbefehl wird nach § 125 Abs. 1 StPO vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Voraussetzung ist dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO): Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter/Teilnehmer der Tat ist. Zusätzlich bedarf es eines Haftgrundes – oder einer Sonderkonstellation nach § 112 Abs. 3 StPO (z. B. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung).
Bereits vor der Haft kann es zu Festnahme, vorläufiger Festnahme und der Vorführung zum Haftrichter kommen. Deshalb: keine vorschnellen Aussagen, bis die Verteidigung Einsicht in die Akte hat.
Haftgründe gemäß StPO – Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr
Flucht & „Verborgen halten“
Flucht liegt vor, wenn sich der Beschuldigte der Strafverfolgung bereits entzogen hat – etwa durch Untertauchen, Leben unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort. „Verborgen halten“ bedeutet, sich gezielt der Erreichbarkeit des Verfahrens zu entziehen.
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
Fluchtgefahr ist der häufigste Haftgrund: Sie liegt vor, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, als dass er zur Verfügung steht. Die Beurteilung erfolgt nach allen Umständen (Tatart, Strafdrohung, Bindungen, Verhalten vor/nach der Tat, Auslandsbezüge, Vermögen im Ausland, Nutzung falscher Papiere).
Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass auf Beweismittel eingewirkt wird (z. B. Zeugenbeeinflussung, Beweisvernichtung) und dadurch die Wahrheitsfindung erschwert wird.
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Wegen Wiederholungsgefahr darf U-Haft nur bei den in § 112a StPO genannten Delikten angeordnet werden. Es handelt sich um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter.
Haftbefehl ohne „klassischen“ Haftgrund – § 112 Abs. 3 StPO
Auch ohne die oben genannten Haftgründe kann ein Haftbefehl ergehen, wenn der Beschuldigte bestimmter Katalogtaten dringend verdächtig ist (u. a. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung). Auch in diesen Fällen prüfen wir streng, ob dringender Tatverdacht tatsächlich besteht und ob mildere Mittel ausreichen.
Verhältnismäßigkeit – U-Haft nur als letztes Mittel
U-Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen. Mögliche Auflagen/Alternativen (Meldeauflagen, Kaution, Abgabe von Reisedokumenten, Kontaktverbote) sind vorrangig zu prüfen. Wir stellen auf konsequente Verhältnismäßigkeitsargumentation ab – belegt, aktuell und verfahrensbezogen.
Verteidigerpflicht & erste Schritte in der Haft
Bei vollstreckter U-Haft muss ein Verteidiger bestellt werden (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wir sichern Akteneinsicht, nehmen Hafttermin wahr, koordinieren Besuchs- und Kommunikationsrechte und strukturieren die Verteidigung. Keine Aussagen ohne Verteidiger – nutzen Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht.
Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft
Gegen U-Haft stehen zwei Wege offen:
- Haftprüfung nach § 117 StPO: gerichtliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Ziel: Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls.
- Beschwerde nach § 304 StPO (Haftbeschwerde): subsidiär zur Haftprüfung, aber gegen die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren weiter möglich (§ 117 Abs. 2 S. 2 StPO).
In beiden Fällen arbeiten wir mit einer aktuellen Haftbegründung/-entkräftung: Bindungen, Arbeitsplatz, Wohnsitz, familiäre Pflichten, Therapieplätze, Kautionsangebote, lückenlose Dokumentation – faktenbasiert und für das Gericht anschlussfähig.
Haftfortdauer nach sechs Monaten – §§ 121, 122 StPO
Dauert U-Haft sechs Monate an, prüft das Oberlandesgericht, ob wichtige Gründe die Fortdauer rechtfertigen. Wir rügen Verfahrensverzögerungen, drängen auf Beschleunigung (Haftsache!) und beantragen Aufhebungen oder Haftverschonungen. Parallel behalten wir die Terminierung zur Hauptverhandlung im Blick.
Praxis: Typische Angriffspunkte in Haftsachen
- Dringender Tatverdacht unzureichend: Indizienlage, alternative Geschehensabläufe, offene Beweislagen, fehlerhafte Würdigung.
- Haftgrund nicht tragfähig: Bindungen, Arbeitsverhältnis, fehlende Auslandskontakte, sichere Erreichbarkeit, keine Beeinflussungsgefahr.
- Verhältnismäßigkeit verletzt: Mildere Mittel übergangen; unzureichende Begründung der Fortdauer; Haftsache nicht beschleunigt.
Checkliste für Angehörige – was hilft sofort?
- Kontakt zur Verteidigung herstellen; keine Aussagen ggü. Behörden ohne Absprache.
- Unterlagen sammeln: Arbeits-/Mietvertrag, Meldebescheinigung, Familiennachweise, Therapie-/Behandlungsplätze.
- Erreichbarkeit und feste Bindungen belegen (Arbeitgeberbestätigung, Pflegeverantwortung etc.).
FAQ – Untersuchungshaft kompakt
Wann darf U-Haft angeordnet werden?
Wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund (§§ 112, 112a StPO) vorliegt; ausnahmsweise auch nach § 112 Abs. 3 StPO (Katalogtaten). Alles unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
Welche Haftgründe gibt es?
Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO).
Welche Rechtsmittel helfen?
Haftprüfung (§ 117 StPO) und Beschwerde (§ 304 StPO). Gegen die Haftprüfungsentscheidung bleibt die Beschwerde möglich.
Wie kann ich mich verhalten?
Schweigen, Verteidiger kontaktieren, keine Einlassung ohne Aktenkenntnis. Belege zu Bindungen/Arbeitsplatz bereitstellen.
Wo finde ich Hintergründe?
Vertiefungen unter Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorführung Haftrichter, Aktuelles.
Call-to-Action: Schnelle Hilfe in Haftsachen
Wir sind in Haftsachen kurzfristig erreichbar und setzen uns für Ihre Entlassung ein – vom ersten Termin bis zur Haftprüfung. Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de. Mehr zur Strafverteidigung sowie zu Rechtsbehelfen finden Sie auf unserer Website.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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