Eine uneidliche Falschaussage wird gemäß § 153 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 153 StGB setzt voraus, dass jemand als Zeuge (siehe Zeuge) oder Sachverständiger (siehe Sachverständiger) vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt.
Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Gegenstand der Aussage und damit der Wahrheitspflicht sind bei Zeugen Mitteilungen über Tatsachen, bei einem Sachverständigen auch Werturteile.
Uneidlich meint eine Aussage ohne Ablegung eines Eides (siehe Eid), also ohne die Richtigkeit der Aussage zu beschwören.
Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Es wird also die objektive Sachlage mit dem Inhalt der Aussage verglichen. Die Reichweite der Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt.
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