Strafanzeige: Wo, wie, wozu? Ablauf, Abgrenzung zum Strafantrag & Praxistipps
Nach § 158 Abs. 1 StPO kann jede Person bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht mündlich oder schriftlich Strafanzeige erstatten. Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Ansicht der anzeigenden Person Anlass zu Ermittlungen gibt – sie muss sich nicht gegen eine bestimmte Person richten. Wichtig: Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden.
Was bewirkt eine Strafanzeige?
Die Anzeige regt an, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Behörde prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht. Eine gutgläubig erstattete Anzeige ist nicht schadensersatzpflichtig, selbst wenn sie sich später nicht bestätigt. Strafbar wird es erst bei falscher Verdächtigung oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen (etwa im Bereich üble Nachrede).
Wo und wie erstatte ich Anzeige?
- Stellen: Staatsanwaltschaft, Polizei, Amtsgericht.
- Form: schriftlich oder mündlich (mündliche Anzeige wird protokolliert; Bestätigung möglich).
- Inhalt: Wer? Was? Wann? Wo? Wie? – plus Belege (Fotos, Dokumente, Zeugenangaben).
Strafanzeige vs. Strafantrag – der entscheidende Unterschied
Die Strafanzeige informiert über einen Sachverhalt. Ein Strafantrag ist eine formelle Strafverfolgungswunsch-Erklärung bei sogenannten Antragsdelikten (z. B. Hausfriedensbruch, einfache Beleidigung) und unterliegt regelmäßig einer 3-Monats-Frist ab Kenntnis von Tat und Täter. Ohne wirksamen Antrag sind diese Delikte meist nicht verfolgbar.
Typischer Ablauf nach der Anzeige
- Prüfung des Anfangsverdachts durch die Behörde.
- Ermittlungen (Beweise, Zeugen, ggf. Beschuldigtenanhörung); Status als Beschuldigter oder Zeuge.
- Ergebnis: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage – je nach Beweislage.
Risiken & Verantwortlichkeit
- Gutgläubigkeit schützt: Wer ernsthaft und nachvollziehbar Tatsachen mitteilt, handelt rechtmäßig – auch wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
- Unwahrheiten sind riskant: Bewusst falsche Bezichtigungen können selbst strafbar sein (§ 164 StGB, § 186 StGB).
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich anonym Strafanzeige erstatten?
Grundsätzlich ja. Für eine effektive Ermittlung sind Kontaktdaten jedoch hilfreich; anonym erschwert Nachfragen.
Kann ich die Strafanzeige „zurücknehmen“?
Eine bloße Anzeige kann man nicht wirksam „zurücknehmen“. Die Behörde entscheidet eigenständig über das Verfahren. Anders beim Strafantrag: Der kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen zurückgenommen werden, was meist zur Verfahrenseinstellung führt.
Kostet die Anzeige etwas?
Nein. Für die Erstattung fallen keine Gebühren an.
Muss ich Verdachtsmomente erst „beweisen“?
Nein. Sie müssen wahrheitsgemäß schildern, was Sie wissen oder beobachtet haben. Die Beweiserhebung ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden.
Hinweis für Unternehmen & Verpflichtete (Geldwäsche)
Die Strafanzeige ersetzt keine ggf. gesondert vorgeschriebene Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz. Verpflichtete sollten prüfen, ob parallel eine Meldung an die FIU erforderlich ist – wir beraten hierzu praxisnah.
Was wir für Sie tun
- Beratung vor/bei Anzeige: Inhalt, Belege, strategisches Vorgehen.
- Begleitung im Ermittlungsverfahren – Zeugen-/Beschuldigtenbeistand, Akteneinsicht, Schutz Ihrer Rechte.
- Verteidigung in allen Stadien bis hin zu Hauptverhandlung und Rechtsmitteln.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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