Schwarzarbeit und Schwarzlohn – Strafverteidigung bei § 266a StGB, Bau- und Security-Fällen, Frankfurt und bundesweit
Problem: Ermittlungen wegen Schwarzlohn – Druck durch FKS, Staatsanwaltschaft und Gerichte
Schwarzarbeit im praktischen Sinn bedeutet Absprachen über „Schwarzlohn“, auf den weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge abgeführt werden. Das betrifft Einzelne und Unternehmen – besonders häufig auf dem Bau und in Security-Unternehmen. Ermittlungen starten oft nach Kontrollen der Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), Betriebsprüfungen, Hinweisen von Auftraggebern oder Auswertungen von Scheinrechnungen. Im Fokus stehen regelmäßig Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Lohnsteuerdelikte sowie Einziehung von Taterträgen. Eine spezialisierte Strafverteidigung ist ab dem ersten Schreiben der Behörde entscheidend.
Lösung: Konsequente Strafverteidigung – Schweigen, Akteneinsicht, Taktik
Unsere Verteidigung setzt frühzeitig an: Wir sichern Ihr Schweigerecht, beantragen Akteneinsicht, analysieren Tatvorwürfe und entwickeln eine Verfahrensstrategie – vom ersten Anhörungsschreiben bis zur Hauptverhandlung. In Schwarzlohn-Verfahren geht es um präzise Subsumtion unter § 266a StGB, um Abgrenzungen zu Scheinselbständigkeit sowie um die – häufig entscheidende – Schadensberechnung. Maßstab für das Sanktionsrisiko sind u. a. die Leitlinien zu Strafen und Strafmaß – Steuerhinterziehung und Schwarzlohnsachverhalte. Aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen bereiten wir laufend unter Aktuelles auf.
Vorgehen: So verteidigen wir in Schwarzarbeitssachen
1) Erste Hilfe: Sicherung von Rechten und Beweismitteln
Wir übernehmen die Kommunikation mit FKS, DRV und Staatsanwaltschaft, prüfen Ladungen und Durchsuchungsbeschlüsse und schützen Sie vor übereilten Einlassungen. Zentrale Fragen sind: Gab es eine ordnungsgemäße Anmeldung? Welche Zahlungen sind belegbar? Liegt tatsächlich eine Beschäftigung vor oder eher eine – richtig eingeordnete – Selbständigkeit?
2) Die materiell-rechtliche Verteidigung
Im Zentrum steht die Tatbestandsebene von § 266a StGB: Arbeitgeberstellung, Beitragspflichten, Vorsatz/Leichtfertigkeit. Bei Konstellationen mit Subunternehmerketten oder Werkverträgen (typisch: Bau, Bewachung) prüfen wir sauber die Zuordnung der Beschäftigten und die Dokumentationslage – auch mit Blick auf mögliche Scheinselbständigkeit. Für Organträger klären wir individuelle Zurechnung, Wissenselemente und Rollen – bis zur Frage einer Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG.
3) Schadenshöhe, Einziehung und Strafzumessung
Die Berechnung des Sozialversicherungsschadens ist streitentscheidend. Wir stellen behördliche Schätzungen auf den Prüfstand und arbeiten mit anerkannten Methoden – siehe Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen. Bei Branchentypik (Nachtarbeit, wechselnde Einsatzorte, Barlohn) verteidigen wir gegen pauschale Zuschläge. Einziehung und Vorteilsabschöpfung adressieren wir mit Blick auf aktuelle Rechtsprechung – etwa zu Einziehungsadressaten, vgl. Der Ersteller von Schein- oder Abdeckrechnungen ist tauglicher Einziehungsadressat. Zur Strafhöhe geben Beiträge wie Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB Orientierung.
Besondere Brennpunkte: Bau und Security
Baugewerbe: Großbaustellen, Subunternehmerketten, Tagelohn
Auf Baustellen prüft die FKS regelmäßig Ausweise, Meldungen und Lohnunterlagen. Typisch sind Barlohn, „Ummeldungen“ auf Minijob-Niveau, undurchsichtige Subunternehmerketten und Scheinrechnungen. Wir kennen die forensischen Muster: Auswertungen von Quittungen, Barschecks, WhatsApp-Chats, Stundenzetteln. Gerade in Bau-Fällen ist die Trennlinie zwischen echter Werkleistung und verschleierter Beschäftigung entscheidend – und damit, ob Beiträge tatsächlich „vorenthalten“ wurden. Hilfreich für die forensische Linie: Berechnung des Schadens bei § 266a StGB.
Security-Unternehmen: Bewachung, Events, Objektschutz
Im Bewachungsgewerbe treffen mobile, wechselnde Einsätze und hohe Nacht-/Wochenendanteile auf intensive Kontrollen. Problemfelder sind „Verleih“-ähnliche Konstruktionen, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, Scheinrechnungen und Aushilfen ohne korrekte Meldung. Gerade hier wird mitunter „auf Rechnung“ gearbeitet, die tatsächlich nur der Verschleierung dient; die Einziehungsfrage stellt sich besonders scharf (vgl. oben zu Einziehungsadressaten). Häufig geht es parallel um die Identifikation vermeintlicher Scheinselbständigkeit und um die zutreffende Zuordnung von Stunden. Für Sicherheitsdienste gilt: Jede Annahme „organisierter Schwarzlohnmodelle“ muss beweisbar sein – wir konfrontieren pauschale Annahmen mit belastbaren Aktenargumenten.
Schein- und Abdeckrechnungen: Strafrechtliche Angriffs- und Verteidigungspunkte
Scheinrechnungen legitimieren Papierströme, wo keine Leistung erbracht wurde. Das spielt bei Schwarzlohn eine zentrale Rolle, weil Bargeld-Kreisläufe „erklärbar“ gemacht werden sollen. Verteidigungsansätze: Fehlen belastbarer Belege? Gibt es alternative Erklärungen (Teilleistungen, falsche Zuordnung, Drittveranlassung)? Bestehen Lücken bei Kassen-, Lohn- oder Projektakten? In der Hauptverhandlung greifen wir Unstimmigkeiten in Buchführung, Zahlungswegen und „Strohmann“-Rollen an – unter Rückgriff auf die Fachbeiträge zu Schaden und Einziehung (s. o.) und auf Wirtschaftsstrafrecht.
Auslandseinsätze und A1: Verteidigung gegen „Selbstläufer“-Thesen
Die A1-Bescheinigung entscheidet, welches Sozialrecht gilt – sie macht ein Verfahren aber weder automatisch entbehrlich noch führt sie stets zur Straflosigkeit. Gerade bei Bau- und Security-Einsätzen im EU-Ausland gilt: Identitäten, Entsendewege und tatsächliche Tätigkeit vor Ort werden geprüft. Lesenswert: Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) trotz A1-Bescheinigungen sowie Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen – keine Wirkung bei falscher Identität. Auch hier gilt: Wir nutzen Akteneinsicht konsequent und entkräften „automatische“ Zurechnungen.
Organverantwortung: Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer, Haftung
Strafverfahren treffen nicht nur Gesellschaften, sondern auch handelnde Personen. Wir verteidigen Geschäftsführer, Personalleiter und faktische Entscheider gegen individuelle Vorwürfe – inklusive Haftungsfragen und Nebenfolgen. Relevante Lektüre: Haftung des Geschäftsführers bei § 266a StGB – Schadensersatz sowie die Geschäftsführersperre bei Straftaten. Für die Einordnung des Sanktionsrahmens verweisen wir erneut auf Strafen und Strafmaß – Steuerhinterziehung und Schwarzlohnsachverhalte.
Vorteile unserer Strafverteidigung
Wir arbeiten mit strukturierten Verteidigungsmemos, stellen die Beweislastfragen scharf, beantragen Beweiserhebungen und greifen Schätzwege an. Wo angezeigt, prüfen wir Verfahrensabkürzungen, Verständigungsmöglichkeiten oder Einstellungen. Unsere Spezialisierung in Steuerstrafrecht und Arbeitsstrafrecht verbindet materielles Wissen und forensische Erfahrung – in Frankfurt und bundesweit.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
Sie haben Post von der FKS, eine Vorladung oder eine Durchsuchung? Melden Sie sich sofort. Wir übernehmen die Verteidigung – entschlossen, diskret und mit klarem Fahrplan. Einstieg über unsere Strafverteidigung – aktuelle Hinweise stets unter Aktuelles.
FAQ
Wie unterscheidet sich Schwarzlohn von normalen Barzahlungen?
Barlohn ist zulässig – problematisch wird es, wenn Meldungen fehlen oder Beiträge/Steuern nicht abgeführt werden. Das betrifft typischerweise § 266a StGB.
Welche Besonderheiten gibt es auf dem Bau?
Subunternehmerketten, wechselnde Einsatzorte, Tageslöhne und Scheinrechnungen prägen das Bild. Kontrollen durch die FKS sind häufig; die Schadensberechnung ist streitanfällig.
Und im Security-Bereich?
Bewachung und Events mit wechselnden Schichten führen zu komplexen Einsatzplänen. Streitpunkte sind Scheinrechnungen, fehlerhafte Meldungen und Scheinselbständigkeit.
Wie wird der „Schaden“ berechnet?
Nach anerkannten Methoden, die wir substantiiert angreifen – siehe Berechnung des Sozialversicherungsschadens und unseren Beitrag zur Berechnung des Schadens bei § 266a StGB.
Drohen persönliche Konsequenzen für Geschäftsführer?
Ja. Neben strafrechtlicher Verantwortung sind Schadensersatzfragen und eine Geschäftsführersperre möglich.
Welche Strafen sind realistisch?
Das hängt von Umfang, Dauer und Vorsatz ab. Orientierung bietet Strafen und Strafmaß – Steuerhinterziehung und Schwarzlohnsachverhalte.
Hilft eine A1-Bescheinigung?
Sie ordnet das anwendbare Recht zu, ersetzt aber keine materiell richtige Behandlung. Siehe A1-Bescheinigung und die Beiträge zu A1 in Aktuelles.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
• Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
• Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
• Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
• Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
• Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.