Schätzungen im Steuerstrafverfahren I Anwälte Frankfurt

Schätzungen im Steuerstrafverfahren – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit

Schätzungen im Steuerstrafverfahren entscheiden häufig darüber, ob eine Steuerhinterziehung in einem bestimmten Umfang nachgewiesen werden kann und wie hoch eine Strafe ausfällt. Gerade in komplexen Sachverhalten fehlen oftmals vollständige Buchführungsunterlagen, elektronische Kassenaufzeichnungen oder Belege. Dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Strafgericht steuerliche Bemessungsgrundlagen schätzen darf – und wie die Verteidigung die damit verbundenen Spielräume nutzen kann. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit in Verfahren wegen Steuerhinterziehung und setzt sich gezielt mit Schätzungen auseinander, die Finanzverwaltung und Gerichte zugrunde legen.

Anders als im reinen Besteuerungsverfahren geht es im Strafverfahren nicht um eine bloße fiskalische Korrektur, sondern um die Frage strafrechtlicher Schuld. Entsprechend streng sind die Maßstäbe, nach denen Schätzungen zulässig sind. Gleichzeitig sind Schätzungen – richtig verstanden – ein zentrales Feld für Verteidigungsansätze, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Revision.

Kernunterschied: Steuerstrafverfahren versus Besteuerungsverfahren

Freie richterliche Beweiswürdigung und in dubio pro reo

Im Steuerstrafverfahren gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO in Verbindung mit § 385 Abs. 1 AO. Das Gericht muss sich zur vollen Überzeugung davon überzeugen, dass eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO begangen wurde und in welcher Höhe eine Steuerverkürzung eingetreten ist. Der Zweifelssatz („in dubio pro reo“) wirkt dabei stets zugunsten des Beschuldigten.

Demgegenüber erlaubt § 162 AO im Besteuerungsverfahren eine Schätzung, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nachgewiesen werden können. Mitwirkungspflichtverletzungen des Steuerpflichtigen können dort zu einer eher strengen Schätzung zu seinen Ungunsten führen. Im Strafverfahren gilt etwas anderes: Mitwirkungsdefizite rechtfertigen keine strafprozessuale Schätzung „ins Blaue hinein“. Ein Beschuldigter darf schweigen; dieses Schweigen darf nicht als Begründung für eine schärfere Schätzung verwertet werden.

Schätzungen im Strafverfahren sind zwar anerkannt, folgen aber anderen Regeln als im reinen Steuerverfahren. Das Strafgericht ist weder an Betriebsprüfungsberichte noch an Schätzungen der Steuerfahndung gebunden. Es darf solche Ergebnisse nur übernehmen, wenn es sie selbstständig prüft und in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet, warum es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Voraussetzung für Schätzungen im Strafverfahren

Eine Schätzung kommt strafrechtlich erst in Betracht, wenn der Besteuerungstatbestand als solcher feststeht – etwa dass ein Unternehmen Umsätze erzielt hat oder ein Steuerpflichtiger steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Ungewiss darf nur das Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen sein, etwa die genaue Höhe der Umsätze oder Gewinne. Es genügt nicht, bloß abstrakt zu vermuten, dass „irgendetwas nicht stimmt“.

Das Gericht muss außerdem alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfen: Auswertung der Ermittlungsakte, Bankunterlagen, Kassenaufzeichnungen, elektronische Daten, Aussagen von Zeugen und Auswertungen der Steuerfahndung. Erst wenn danach wesentliche Grundlagen nicht mehr konkret rekonstruierbar sind, darf es Methoden der steuerlichen Schätzung heranziehen – allerdings angepasst an die strengeren Maßstäbe des Strafverfahrens.

Methoden der Schätzung im Steuerstrafverfahren

Richtsätze, Geld- und Warenverkehrsrechnungen

In der Praxis greifen Gerichte häufig auf Schätzungsmethoden zurück, die aus dem Besteuerungsverfahren bekannt sind. Dazu zählen etwa:

  • branchenspezifische Richtsätze (z. B. Rohgewinnaufschläge im Gastronomiebereich),
  • Geldverkehrsrechnungen (Zufluss- und Abflussanalyse auf Bankkonten und in bar),
  • Warenverkehrsrechnungen (Verknüpfung von Warenbestand, Einkauf und Verkauf),
  • Vergleichsrechnungen mit ähnlichen Betrieben oder Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung, soweit vorhanden.

Diese Methoden sind grundsätzlich auch im Steuerstrafverfahren zulässig. Sie müssen aber betriebsindividuell angepasst werden: Lage, Konzept, Preisniveau, Kundenstruktur und Besonderheiten des jeweiligen Betriebs sind zu berücksichtigen. Eine schematische Übernahme reiner Durchschnittswerte ohne Bezug zum konkreten Fall wird den strafprozessualen Anforderungen nicht gerecht.

Besondere Anforderungen stellt die Rechtsprechung an Geld- und Warenverkehrsrechnungen: Sie sind nur belastbar, wenn sie von gesicherten Anfangs- und Endbeständen ausgehen. Sind etwa Inventurwerte selbst zweifelhaft, muss dies im Urteil thematisiert und bewertet werden; andernfalls ist die Schätzung angreifbar.

Besondere Konstellationen: Schwarzarbeit, Sondermärkte, Onlinehandel

In Bereichen, in denen es an transparenten Marktpreisen oder regulären Strukturen fehlt, erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung der Schätzung. Beispiele sind:

  • vollständig illegale Beschäftigungsverhältnisse und „Schwarzarbeitslöhne“,
  • Handel mit unversteuerten Waren, etwa Zigaretten oder Alkohol außerhalb regulierter Vertriebswege,
  • Onlinehandel über Plattformen, bei denen Transaktionsdaten unvollständig sind.

Hier ist es nach der Rechtsprechung zulässig, mit typischen Marktpreisen oder unteren Preissegmenten zu arbeiten, solange die Auswahl der Parameter transparent begründet wird. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Vergütungen im Bereich illegaler Beschäftigung typischerweise unter den Löhnen der legalen Wirtschaft liegen. Auch diese Erkenntnis wirkt zugunsten des Beschuldigten.

Für die Verteidigung ist es in solchen Konstellationen besonders wichtig, branchenspezifische Besonderheiten aufzuzeigen, alternative Parameter zu liefern und auf strukturelle Unsicherheiten hinzuweisen. Stadtrandlage, saisonale Schwankungen, Personalwechsel oder pandemiebedingte Einschränkungen können die Angemessenheit einer Schätzung maßgeblich beeinflussen.

Sicherheitszuschläge und Zweifelsgrundsatz

Im Besteuerungsverfahren arbeiten Finanzverwaltung und Betriebsprüfung häufig mit sogenannten „Sicherheitszuschlägen“, um Unsicherheiten nach oben abzusichern. Im Steuerstrafverfahren ist dagegen anerkannt, dass pauschale Sicherheitszuschläge mit dem Zweifelssatz schwer vereinbar sind. Maßgeblich ist die konkret begründete tatrichterliche Überzeugung – nicht die vorsorgliche „Aufrundung“ zugunsten der Staatskasse.

Das Gericht muss sich daher mit der Möglichkeit beschäftigen, ob Abschläge statt Zuschläge geboten sind, wenn unüberwindbare Zweifel bestehen. Hier knüpft ein wesentlicher Verteidigungsansatz an: Wo das Gericht Unsicherheiten nicht tragfähig auflösen kann, sind diese im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Begründungspflichten des Gerichts und Anforderungen an das Urteil

Darstellung der Berechnung im Urteil

Schätzungen dürfen im Strafverfahren nicht im Dunkeln bleiben. Die Rechtsprechung fordert, dass das Urteil die Berechnungsgrundlagen, Rechenschritte und Ergebnisse so darstellt, dass ein Revisionsgericht die Schätzung nachprüfen kann. Reine pauschale Hinweise wie „die Schätzung der Finanzbeamtin ist nachvollziehbar und zurückhaltend“ genügen nicht.

Das Gericht muss insbesondere offenlegen:

  • welche Daten als Ausgangsbasis verwendet wurden (z. B. Kassenberichte, Bankauszüge, Plattformdaten),
  • welche Schätzungsmethode gewählt wurde und warum gerade diese Methode für den konkreten Fall geeignet ist,
  • welche Parameter angesetzt wurden (Richtsatzbandbreite, Auslastung, Wareneinsatz, Margen) und wie sie begründet sind,
  • wie aus den Besteuerungsgrundlagen die konkreten Steuerbeträge berechnet wurden.

Fehlt eine solche nachvollziehbare Darstellung, liegt regelmäßig ein Darstellungsmangel vor – eine wichtige Grundlage für einen Revisionsangriff. In der Verteidigungspraxis wird genau geprüft, ob das Urteil die steuerlichen Grundlagen hinreichend transparent macht oder ob „Black Box“-Elemente verbleiben.

Übernahme behördlicher Schätzungen

Schätzungen der Finanzverwaltung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle dürfen im Strafverfahren nicht „blind“ übernommen werden. Der Tatrichter hat die Pflicht, diese Schätzungen eigenständig zu kontrollieren, Verzerrungen („Druckzuschläge“) zu erkennen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Gleichzeitig ist es dem Gericht erlaubt, auf die Fachkunde der Finanzbehörden zurückzugreifen. Entscheidend ist, dass erkennbar wird, an welchen Stellen das Gericht abweicht, Parameter anpasst oder Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Eine reine Bezugnahme auf Steuerbescheide oder Betriebsprüfungsberichte reicht nicht aus, um eine strafrechtliche Verurteilung zu tragen.

Verteidigungsansätze bei Schätzungen im Steuerstrafverfahren

Angriff auf Schätzungsanlass und Methode

Ein wichtiger Verteidigungsansatz besteht darin, bereits den Schätzungsanlass in Frage zu stellen: Gab es tatsächlich keine Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen konkret zu ermitteln? Wurden alle Beweismittel ausgeschöpft oder wurden etwa branchentypische Besonderheiten, externe Datenquellen oder alternative Berechnungen unberücksichtigt gelassen?

Ebenso angreifbar ist die Wahl der Methode. Wurde die gewählte Schätzungsmethode (z. B. Richtsatzschätzung, Warenverkehrsrechnung, Geldverkehrsrechnung) begründet? Wären Teilschätzungen oder Kombinationen verschiedener Methoden sachgerechter gewesen? Wurde eine Methode gewählt, die zwar im Steuerrecht häufig vorkommt, im konkreten Fall aber strukturell unsicher ist?

Parametrisierung, Plausibilitätskontrolle und zeitliche Zuordnung

Neben der Methode selbst entscheiden die angesetzten Parameter über das Ergebnis. Verteidigung kann unter anderem prüfen, ob

  • die verwendeten Richtsätze zur konkreten Betriebsart und Lage passen,
  • Auslastung, Öffnungszeiten und Personalstruktur realistisch abgebildet wurden,
  • Wareneinsatz und Einkaufspreise korrekt angesetzt sind,
  • die Zuordnung zu einzelnen Veranlagungszeiträumen nachvollziehbar ist.

Gerade bei längeren Tatzeiträumen ist die Verteilung eines Gesamtschadens auf einzelne Jahre häufig eine Schätzfrage. Hier verlangt die Rechtsprechung, dass der Zweifelsgrundsatz berücksichtigt wird: Bei unaufklärbaren Unsicherheiten darf nicht völlig frei auf hohe Beträge in einem bestimmten Jahr zugegriffen werden.

Auch die Wechselwirkung mit sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen und § 266a StGB ist zu beachten, wenn etwa „Schwarzarbeitslöhne“ geschätzt werden. Die zugrunde gelegten Parameter müssen sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich tragfähig sein.

Urteilsangriff und Revision

Weil Schätzungen im Steuerstrafrecht stark von Begründung und Transparenz abhängen, bieten sie zahlreiche Ansatzpunkte für eine Revision. Fehlt es im Urteil an der Darstellung der Schätzung, wurden methodische Anforderungen verfehlt oder wurde der Zweifelsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt, kann dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs oder sogar des Schuldspruchs führen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung im Steuerstrafrecht begleitet daher nicht nur das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung, sondern prüft auch systematisch, ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist. Die im Rechtslexikon-Eintrag zu Schätzungen im Steuerstrafverfahren dargestellten Grundsätze spiegeln sich in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung wider und werden in der Verteidigung gezielt eingesetzt.

Frühe Strafverteidigung: Weichenstellung bereits in Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Viele Schätzungen im Steuerstrafverfahren haben ihren Ursprung in früheren Phasen: in der Betriebsprüfung, bei Nachschauen oder im Rahmen von Maßnahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Werden hier unklare Kassenlagen, fehlende Unterlagen oder nicht dokumentierte Barumsätze festgestellt, liegt die spätere Schätzung häufig schon angelegt in ersten Berechnungsmodellen der Finanzverwaltung.

Die rechtzeitige Einbindung spezialisierter Verteidiger ermöglicht es, diese Entwicklung früh zu beeinflussen: durch Stellungnahmen, eigene Berechnungsmodelle, geordnete Nachlieferung von Unterlagen oder die strategische Nutzung des Schweigerechts. So lassen sich überhöhte oder methodisch zweifelhafte Schätzungen oft bereits im Ansatz korrigieren, bevor sie später zur Grundlage einer Verurteilung werden.

Aktuelle Entwicklungen, Entscheidungen und Beiträge zum Steuerstrafrecht und zur Schätzungsproblematik werden von der Kanzlei auf der Seite Aktuelles regelmäßig aufgearbeitet. Sie bieten eine erste Orientierung für Betroffene, ersetzen aber nicht die individuelle Prüfung des konkreten Falls.

FAQ: Schätzungen im Steuerstrafverfahren

Ist eine Schätzung im Steuerstrafverfahren überhaupt erlaubt?

Ja. Der Bundesgerichtshof akzeptiert Schätzungen im Steuerstrafverfahren, wenn feststeht, dass ein steuerlich relevanter Tatbestand verwirklicht wurde, die Höhe der Besteuerungsgrundlagen aber nicht mehr exakt ermittelt werden kann. Die Schätzung unterliegt jedoch den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung und dem Zweifelssatz; Automatismen aus § 162 AO dürfen nicht unkritisch übertragen werden.

Darf das Gericht einfach die Schätzung des Finanzamts übernehmen?

Nein. Das Gericht muss die Schätzung der Finanzverwaltung eigenständig prüfen und im Urteil begründen, warum die gewählte Methode und die angesetzten Parameter im konkreten Fall tragfähig sind. Eine bloße Bezugnahme auf Betriebsprüfungsberichte oder Steuerbescheide reicht nicht. Fehlt diese Prüfung, ist das Urteil angreifbar.

Sind „Sicherheitszuschläge“ im Strafverfahren zulässig?

Pauschale Sicherheitszuschläge, wie sie im Besteuerungsverfahren teilweise vorkommen, sind strafprozessual nur sehr eingeschränkt tragfähig. Maßgeblich ist, ob das Gericht trotz verbleibender Unsicherheiten zu einer verantwortbaren Überzeugung gelangt. Bestehen unüberwindbare Zweifel, sind eher Abschläge als Zuschläge in Betracht zu ziehen. Der Zweifelsgrundsatz wirkt zugunsten des Angeklagten.

Was passiert, wenn die Berechnungsdarstellung im Urteil fehlt?

Fehlt im Urteil eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung – also der Grundlagen, Rechenschritte und Ergebnisse –, liegt in der Regel ein Darstellungsmangel vor. Dies kann dazu führen, dass der Rechtsfolgenausspruch oder das gesamte Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben wird. Die genaue Analyse der Urteilsgründe ist daher ein wichtiger Bestandteil der Verteidigung.

Welche Schätzungsmethoden werden besonders häufig eingesetzt?

In der Praxis begegnen vor allem branchenspezifische Richtsätze, Geld- und Warenverkehrsrechnungen sowie Vergleichsrechnungen mit Referenzbetrieben. Entscheidend ist, dass die Methode betriebsindividuell begründet wird und zu den tatsächlichen Verhältnissen passt. Schematische Übertragungen ohne Bezug zum konkreten Betrieb sind angreifbar.

Wann sollte ich eine spezialisierte Verteidigung im Steuerstrafrecht hinzuziehen?

Spätestens bei einer Vorladung als Beschuldigter, einer Durchsuchung oder deutlichen Hinweisen der Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung auf ein Steuerstrafverfahren sollte spezialisierte Verteidigung eingeschaltet werden. Sinnvoll ist es jedoch, bereits in der Betriebsprüfung oder bei ersten Schätzungsüberlegungen der Finanzverwaltung fachkundigen Rat einzuholen, um Weichen rechtzeitig zu stellen.

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  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht

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Mehr zur Verteidigung im Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Anwalt Steuerstrafrecht Frankfurt

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