Revision

Revision gemäß § 333 StPO – Zulässigkeit, Fristen und Revisionsgründe im Strafrecht

Die Revision ist gemäß § 333 StPO ein strafprozessuales Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte. Sie richtet sich damit gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision) und Landgerichte, sowie Berufungsurteile des Landgerichts und gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile des Oberlandesgerichts. Mittels einer sogenannten Sprungrevision (§ 335 StPO) kann eine Revision auch direkt gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden.

Unterschied zwischen Revision und Berufung im Strafrecht

Im Unterschied zur Berufung stellt die Revision keine zweite Tatsacheninstanz dar. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht ausschließlich die korrekte Anwendung des Rechts überprüft, nicht jedoch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.

Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen der Revision (§§ 341, 344, 345, 346 StPO)

Neben allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass sie innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht (iudex a quo) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 341 StPO). Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist muss zudem eine schriftliche Revisionsbegründung nach §§ 344, 345 StPO erfolgen. Erfolgt die Revision verspätet oder nicht formgerecht, wird sie gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen.

Revisionsgründe: Verfahrensrüge (§§ 337, 338 StPO) und Sachrüge (§ 344 StPO)

Im Rahmen der Revision wird gerügt, dass das Urteil auf einer falschen Rechtsanwendung beruht – also auf einer Verletzung des Gesetzes. Dabei unterscheidet man zwischen:

  • Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) Hier wird geltend gemacht, dass das Urteil unter Verletzung prozessualer Vorschriften zustande gekommen ist. Dabei sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen konkret anzugeben. Innerhalb der Verfahrensrüge unterscheidet man wiederum zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen:
  • Relative Revisionsgründe (§ 337 StPO) setzen voraus, dass das Urteil nachweislich auf der Verletzung des Gesetzes beruht.
  • Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO) dagegen sind abschließend aufgezählte, besonders schwere Verfahrensfehler. Hier wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Mangel beruht, weshalb ein konkreter Nachweis nicht erforderlich ist.
  • Sachrüge (materielle Rechtsverletzung)

Bei der Sachrüge wird die fehlerhafte Anwendung materiellen Strafrechts gerügt. Anders als bei der Verfahrensrüge müssen hier keine Tatsachen angegeben werden; eine allgemeine Rüge genügt.

Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts (§§ 349, 353, 354 StPO)

Wird die Revision nicht bereits durch das Ausgangsgericht wegen Unzulässigkeit verworfen, prüft das Revisionsgericht die Zulässigkeit erneut gemäß § 349 Abs. 1 StPO. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, verwirft das Revisionsgericht die Revision als unzulässig. Ist die Revision zulässig, aber das erstinstanzliche Urteil frei von Rechtsanwendungsfehlern, verwirft das Gericht sie als unbegründet.

Hält das Revisionsgericht die Revision jedoch für zulässig und begründet, hebt es gemäß § 353 StPO das Urteil auf. In der Regel wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO jedoch auch selbst abschließend entscheiden.

Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO

Sind mehrere Personen angeklagt, aber nur einer legt erfolgreich Revision ein, die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützt ist, kann gemäß § 357 Abs. 1 StPO das Urteil auch für die übrigen Angeklagten aufgehoben werden (Revisionserstreckung), sofern diese aus demselben Urteil wegen derselben Tat verurteilt wurden und der Revisionsgrund auch auf sie zutrifft.

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