Schadensersatz gegen den Geschäftsführer bei § 266a StGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Verfahrensablauf, Verteidigung
Vorwürfe nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) enden für Betroffene häufig nicht mit dem strafrechtlichen Abschluss. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nebenfolgen und möglichen Einziehungsfragen stellt sich regelmäßig eine zweite, wirtschaftlich besonders relevante Ebene: Sozialversicherungsträger können zivilrechtliche Regress- und Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, wenn Beiträge nicht abgeführt wurden und die Gesellschaft selbst nicht leistungsfähig ist. Entscheidend ist dabei, dass zivilrechtliche Ansprüche unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bestehen und zeitlich durch Verjährungsregeln begrenzt werden.
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Kurzdefinition und Einordnung
§ 266a StGB sanktioniert das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere wenn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Strafrechtlich richtet sich der Vorwurf in Unternehmen häufig gegen Geschäftsführer oder faktisch verantwortliche Leitungspersonen, weil die Pflichten zur Beitragsabführung im Unternehmensbereich organisatorisch gesteuert werden. Eine zentrale praktische Folge ist, dass die strafrechtliche Bewertung in vielen Fällen zugleich als „Anknüpfung“ für zivilrechtliche Haftung dient.
Zivilrechtlich kann § 266a StGB als Schutzgesetz wirken. Das eröffnet Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB geltend zu machen, wenn die gesetzlichen Abführungspflichten verletzt wurden. Diese Ansprüche treten neben öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen und können in Krisenlagen besonders relevant werden, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und der Zugriff faktisch auf die Leitungspersonen verlagert wird.
Voraussetzungen / Anspruchsgrundlagen / Rechtsgrundlagen
Für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer im Kontext des § 266a StGB sind typischerweise drei Ebenen zu prüfen: (1) Anspruchsgrundlage und Schutzgesetzqualität, (2) persönliche Verantwortlichkeit (auch bei faktischer Leitung) und (3) Schaden und Kausalität. Hinzu kommt als eigenständiger Block die Verjährung.
1) § 266a StGB als Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)
Wenn § 266a StGB als Schutzgesetz eingreift, kann der Sozialversicherungsträger Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die Nichtabführung ein Vermögensschaden entstanden ist. Der typische Schaden entspricht der Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie dem Träger zustehen. Diese zivilrechtliche Anspruchsebene ist unabhängig davon, ob die GmbH selbst leistungsfähig ist; gerade in Insolvenz- und Krisensituationen wird deshalb häufig der Blick auf die verantwortlichen Personen gelenkt.
2) Anspruchsgegner: Geschäftsführer und faktische Leitung
Adressat ist regelmäßig der formell bestellte Geschäftsführer. Unter Umständen kann auch ein faktischer Geschäftsführer oder eine sonstige Leitungsperson in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich die maßgeblichen Entscheidungen getroffen und die Beitragsabführung gesteuert hat. Vertiefung zur Einordnung findet sich unter faktischer Geschäftsführer. In der strafrechtlichen Zurechnung wird häufig über § 14 StGB argumentiert; zivilrechtlich ist maßgeblich, ob eine Pflicht- und Verantwortungsposition bestand und ob die verletzte Pflicht gerade dem Schutz des Anspruchstellers diente.
3) Schaden und Kausalität
Der Schaden wird in der Praxis typischerweise anhand der nicht abgeführten Beiträge bestimmt. Streit entsteht häufig bei der exakten Berechnung (Zeiträume, Arbeitnehmeranteile, Abgrenzungen) sowie bei der Frage, ob und inwieweit der Schaden gerade auf die Pflichtverletzung der Leitungsperson zurückzuführen ist. In parallelen Verfahren ist dabei wichtig, dass sozialversicherungsrechtliche Feststellungen, strafrechtliche Ermittlungsstände und zivilrechtliche Darlegungslasten nicht automatisch deckungsgleich sind.
Typische Konstellationen aus der Praxis
Regressforderungen gegen Geschäftsführer treten häufig in folgenden Konstellationen auf:
- GmbH gerät in Liquiditätskrise, Beiträge werden nicht mehr abgeführt, Löhne laufen weiter oder werden nur teilweise gezahlt.
- Strafverfahren wegen § 266a StGB liefert Erkenntnisse und Dokumente, auf deren Basis Sozialversicherungsträger Regress verfolgen.
- Unternehmensstruktur mit faktischer Leitung, in der formelle und tatsächliche Verantwortlichkeiten auseinanderfallen.
Abgrenzungen
Zivilrechtliche Ansprüche des Sozialversicherungsträgers sind von strafrechtlichen Sanktionen und von Einziehungsfragen zu trennen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann den zivilrechtlichen Anspruch nicht „automatisch“ erledigen. Umgekehrt führt ein zivilrechtlicher Vergleich nicht zwingend zum Wegfall des strafrechtlichen Vorwurfs. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber und deliktischem Schadensersatzanspruch gegen die verantwortliche Person.
Rechtsfolgen (Regress, Parallelverfahren, wirtschaftliche Auswirkungen)
Schadensersatzumfang
Sozialversicherungsträger können Regressansprüche typischerweise in Höhe der nicht abgeführten Beiträge geltend machen. Diese Ansprüche können neben strafrechtlichen Konsequenzen verfolgt werden und bleiben grundsätzlich auch nach Beendigung des Strafverfahrens durchsetzbar. In wirtschaftlicher Hinsicht ist entscheidend, dass das „Ausklingen“ eines Strafverfahrens die Zivil- und Vollstreckungsebene nicht beendet.
Nebenfolgen: Vollstreckung, Vergleichsdruck, Insolvenzbezug
In der Praxis entstehen häufig Parallelverfahren mit erheblichem Zeit- und Begründungsdruck. Gerade wenn die Gesellschaft insolvent ist, verlagert sich die Auseinandersetzung auf natürliche Personen. Das macht Verjährungsfragen, Dokumentation zur Verantwortlichkeit und die präzise Abgrenzung der Zeiträume besonders bedeutsam.
Verfahrensablauf in der Praxis
Typische Ermittlungsanlässe und Maßnahmen (Vorladung, Durchsuchung etc.)
Strafverfahren nach § 266a StGB werden häufig durch Prüfungen, Anzeigen oder Erkenntnisse aus sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen angestoßen. Für Betroffene treten dann typische strafprozessuale Schritte hinzu, etwa Vorladung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Der Ablauf und die Rollenverteilung sind im Überblick unter Ermittlungsverfahren dargestellt.
Akteneinsicht, Einlassung, Beweismittel
Die strafrechtliche Akte ist häufig auch zivilrechtlich relevant, weil sie Zeiträume, Verantwortlichkeiten und Berechnungsgrundlagen enthält. Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit Akteneinsicht (§ 147 StPO) und einer sauberen Rekonstruktion: Welche Arbeitnehmer waren betroffen, welche Beiträge wurden wann nicht abgeführt, welche Entscheidungsträger waren beteiligt, und welche Dokumente belegen oder widerlegen Vorsatz und Pflichtverletzung?
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Verteidigungsansätze
Erste Schritte
In Verfahren mit § 266a StGB und drohendem Regress ist der erste Schritt regelmäßig eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche Zeiträume sind betroffen, welche Feststellungen existieren bereits, und wann hatten Sozialversicherungsträger Kenntnis von Schaden und möglichem Ersatzpflichtigen? Parallel wird geprüft, welche Dokumente zur Verantwortlichkeit und zur Beitragsberechnung vorliegen. In der Kommunikation gilt regelmäßig: keine Einlassung ohne Aktenkenntnis, weil Aussagen später zivilrechtlich verwertet werden können.
Materielle Verteidigung (Anspruch, Verantwortlichkeit, Schaden)
Materiell stehen typischerweise folgende Angriffspunkte im Vordergrund:
- Verantwortlichkeit: War der Betroffene tatsächlich zuständig, insbesondere bei faktischen Leitungsstrukturen (Vertiefung: faktischer Geschäftsführer)?
- Kausalität und Pflichtverletzung: Welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen sollen den Schaden verursacht haben, und welche Organisations- oder Delegationsstrukturen bestanden?
- Schaden und Berechnung: Stimmt die Beitragsberechnung, sind Zeiträume und Arbeitnehmerzuordnung korrekt, und sind Doppelansätze ausgeschlossen?
- Parallele Einziehungsfragen: Abgrenzung zwischen strafrechtlicher Abschöpfung und zivilrechtlichem Schadensersatz, um Überlagerungen und unzutreffende Summierungen zu vermeiden.
Verfahrensverteidigung (Verjährung und Kenntnis)
Zentral ist häufig die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In der Praxis hängt die Verteidigung deshalb oft daran, wann ein zuständiger Mitarbeiter des Sozialversicherungsträgers (beispielsweise im Umfeld der Deutschen Rentenversicherung als Ermittlungsträgerin für Rückstände) Kenntnis erlangte. Zusätzlich sind längere Verjährungsregime zu prüfen, insbesondere die zehnjährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB in Konstellationen ohne Kenntnis.
Gerade bei älteren Zeiträumen kann es deshalb entscheidend sein, ob bereits durch frühere Ermittlungen, Prüfberichte oder Hinweise eine Kenntnis vorlag, die den Verjährungsbeginn auslöst. Diese Prüfung ist regelmäßig akten- und dokumentengetrieben und wird in der Verteidigung eng mit der strafrechtlichen Chronologie verzahnt.
FAQ
Worum geht es bei § 266a StGB in zivilrechtlicher Hinsicht?
Sozialversicherungsträger können deliktische Regress- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Beiträge nicht abgeführt wurden. § 266a StGB kann dabei als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wirken.
Haftet auch der faktische Geschäftsführer?
Unter Umständen ja, wenn er tatsächlich die Leitung ausübte und über beitragsrelevante Entscheidungen bestimmte. Vertiefung: faktischer Geschäftsführer.
Endet die Haftung mit Abschluss des Strafverfahrens?
Nein. Zivilrechtliche Ansprüche können unabhängig vom strafrechtlichen Abschluss parallel bestehen. Der strafrechtliche Ablauf ist im Überblick unter Strafverfahren erläutert.
Welche Verjährungsfristen gelten?
Regelmäßig gilt die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB mit kenntnisabhängigem Beginn. Daneben sind längere Fristen, etwa die zehnjährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB, zu prüfen.
Wie wird der Schaden berechnet?
Maßgeblich sind regelmäßig die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. In der Praxis ist die genaue Aufschlüsselung nach Zeiträumen und Arbeitnehmern entscheidend.
Was kann ich gegen Forderungen tun?
Typisch sind eine formelle und inhaltliche Prüfung, die Einordnung der Verantwortlichkeit, die Verjährungsprüfung sowie die strategische Abstimmung mit der Strafverteidigung. Überblick zu Angriffsmöglichkeiten: Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
Weiterführende Begriffe im Rechtslexikon
- § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Faktischer Geschäftsführer
- Ermittlungsverfahren
- Akteneinsicht (§ 147 StPO)
- Verjährung
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
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Mehr dazu: Arbeitsstrafrecht, Strafverteidigung, Rechtslexikon
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