Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung
Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB trifft Betroffene hart: Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Sie konsequent – von der ersten Akteneinsicht über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und den Rechtsmitteln. Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis begleiten wir laufend unter Aktuelles.
Problem: Was umfasst § 315c StGB konkret?
§ 315c StGB schützt die Verkehrssicherheit. Strafbar macht sich, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohol, anderer berauschender Mittel oder wegen geistiger/körperlicher Mängel nicht fahrtüchtig ist (Nr. 1), oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße begeht (Nr. 2) – etwa falsches Überholen, Rotlicht- oder Vorfahrtsverstöße, zu hohe Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen. Hinzukommen muss jeweils eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder bedeutender fremder Sachen.
Bereits der Versuch ist in Fällen der Nr. 1 strafbar. Bei Fahrlässigkeit (Tathandlung und/oder Gefahrverursachung) sieht das Gesetz geringere Strafrahmen vor. Parallel können Maßregeln wie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet werden – hierfür gelten eigene Voraussetzungen, die wir gezielt angreifen.
Lösung: Verteidigen statt hinnehmen – Ihr Vorteil mit spezialisierter Strafverteidigung
Wir verfolgen einen klar strukturierten Ansatz – rechtlich präzise, medizinisch-technisch untermauert und auf die Prognose ausgerichtet:
- Akteneinsicht & Beweisanalyse: Messakten, Blutserum/Plasma-Werte, Video/Bodycam, Spurenlage, Ermittlungsakte.
- Einordnung der Anlasstat: § 315c vs. (falls vorhanden) § 316 – und die Schwelle zur hinreichenden Verdachtslage.
- Prognosearbeit: Maßnahmen zur Eignungsverbesserung, Dokumentation der Abstinenz, betrieblich angeordnete Alkohol-/Drogenkontrollen.
- Prozessuale Hebel: Anträge, Beweisanträge, Rügen bei Durchsuchung/Beschlagnahme, Verzögerungsrügen, Verteidigungsabsprachen mit Augenmaß (Verständigung).
- Alternativen: Einstellungsmöglichkeiten (§ 153 StPO), Beschränkung der Vorwürfe, taktische Urteils– und Rechtskraft-Strategie.
Rechtsgrundlagen & Kernbegriffe – prägnant erklärt
Schutzgut & Straßenverkehr
Schutzgut ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. „Straßenverkehr“ meint den für jedermann oder für allgemein bestimmte Gruppen geöffneten Verkehrsraum – häufig auch Parkplätze von Supermärkten, Tankstellen oder Parkhäuser. Entscheidend ist nicht die Eigentumslage, sondern die faktische Zugänglichkeit. Ob die Benutzung vorschriftsgemäß war, ist für die Öffentlichkeit des Verkehrsraums unerheblich.
Führen eines Fahrzeugs
Erfasst sind Kraftfahrzeuge und – anders als bei § 69 StGB – auch Fahrräder. „Führen“ ist jedes in Bewegung Setzen oder Lenken unter Nutzung der Antriebskräfte und Bedienung der Einrichtungen (Lenkung, Bremse). Ausreichend sind auch kurze Rollbewegungen oder das Lenken eines abgeschleppten Fahrzeugs. Nicht ausreichend ist bloßes Sitzen oder kurzes Eingreifen des Beifahrers ohne Übernahme der Führungsfunktion.
Tathandlungen
§ 315c Abs. 1 Nr. 1: Fahren in fahruntüchtigem Zustand – etwa infolge Alkohol, Drogen oder gravierender Mängel. Maßgeblich sind Ausfallerscheinungen und die Fähigkeit zu kontrollierten Fahrmanövern. Grenzwerte sind Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die konkrete Würdigung. § 315c Abs. 1 Nr. 2: grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (u. a. falsches Überholen, Vorfahrtverletzung, Rotlicht, Wenden/Rückwärtsfahren auf Autobahnen). Erforderlich ist gesteigerte Pflichtwidrigkeit.
Konkrete Gefährdung
Erforderlich ist ein Beinahe-Unfall: eine Situation, in der ein Schaden „in bedrohliche Nähe“ gerückt ist und nur noch vom Zufall ausbleibt. Es genügt die Gefährdung eines einzelnen Menschen (auch Insassen) oder bedeutender Sachen. Das vom Täter geführte, ihm nicht gehörende Fahrzeug zählt regelmäßig nicht als gefährdetes Objekt. Die Gefahr muss durch das verkehrswidrige Verhalten verursacht sein.
Subjektive Seite, Versuch & Fahrlässigkeit
Grundsätzlich erfordert § 315c Abs. 1 Vorsatz in Bezug auf Tat und Gefährdung; bedingter Vorsatz genügt. Daneben kennt das Gesetz Kombinationen aus vorsätzlicher Tathandlung mit fahrlässiger Gefährdung (Abs. 3 Nr. 1) sowie reine Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2). In Fällen der Nr. 1 ist auch der Versuch strafbar.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Regelwirkung & Verteidigungsansätze
Verurteilungen nach § 315c sind Regelfälle der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1). Dennoch bleibt Raum für Verteidigung: Die Maßregel setzt eine fortbestehende Ungeeignetheit voraus, die am Entscheidungszeitpunkt zu prüfen ist. Hier greifen wir an – medizinisch (z. B. Substanzwirkung, Begutachtung), technisch (Messung, Ablauf) und rechtlich (Kausalität, konkrete Gefährdung, subjektive Seite). Wo eine Entziehung entfällt, kommt ein Fahrverbot in Betracht; auch hier lassen sich Dauer und Beginn oft beeinflussen.
In Eignungsfragen bündeln wir alle maßgeblichen Aspekte: persönliche Entwicklung, Abstinenznachweise, Nachschulungen, betriebliche Kontrollmechanismen. Bei frühzeitiger Verteidigung lassen sich die Weichen häufig schon im Ermittlungsverfahren stellen – etwa über eine Einstellung oder eine klug austarierte Verständigung.
Prozessuales: Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO), Beweissicherung & Rechtsmittel
Schon vor dem Urteil kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein und ist aufzuheben, wenn der Grund entfällt oder das Verfahren verzögert wird. Flankierend sind Beschlagnahmen des Führerscheins möglich. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, greifen unzulässige Maßnahmen an und sichern entlastende Beweise. Nach einer Entscheidung wägen wir Rechtsmittel ab – stets mit Blick auf die Erfolgsaussichten und die Auswirkungen auf Rechtskraft und Sperrfrist.
Vorgehen: Ihr Fahrplan mit Buchert Jacob Peter
- Sofortmaßnahme: Schweigerecht nutzen (Auskunftsverweigerungsrecht), keine Angaben ohne Aktenkenntnis; Vorladung nur begleitet wahrnehmen.
- Analyse: Akteneinsicht, Rekonstruktion, Sachverständigenfragen, Kausalitätsprüfung (konkrete Gefährdung).
- Strategie: Chancen auf Verfahrensbeschränkung, Anträge, Alternativen – immer mit Blick auf § 69 StGB.
- Umsetzung: Beweisanträge, Plädoyer, ggf. Urteils– und Rechtsmittelstrategie.
- Nachsorge: Vorbereitung der Neuerteilung, verkehrspsychologische Maßnahmen, Compliance im Betrieb (Unternehmensstrafrecht, Arbeitsstrafrecht).
Ihre Vorteile – warum Buchert Jacob Peter
- Erfahrene Strafverteidigung in Verkehrsstrafsachen mit forensischer, medizinischer und technischer Expertise.
- Fokus auf Prognose & Eignung: gezielte Maßnahmen statt reiner Reaktion.
- Transparente Kommunikation, schnelle Ersteinschätzung, realistische Zielsetzung.
- Frankfurt-basiert, bundesweit tätig; Entwicklungen im Blick: Aktuelles.
- Schnittstellenkompetenz zu Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht bei Unternehmensbezug.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung klären
Je früher wir eingebunden werden, desto gezielter lassen sich Weichen stellen – auch mit Blick auf die Fahrerlaubnis. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir prüfen Chancen und Risiken, entwickeln eine belastbare Strategie und vertreten Sie entschlossen.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht „Schlangenlinien fahren“ für § 315c?
Nein – erforderlich ist eine konkrete Gefährdung (Beinahe-Unfall). Ausfallerscheinungen und konkrete Gefahr müssen zusammenkommen. Ohne Gefährdung kommt ggf. eine andere Norm in Betracht; wir prüfen das nach Akteneinsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Ist sie zwingend?
Bei § 315c handelt es sich regelmäßig um einen Regelfall der Entziehung (§ 69 Abs. 2 Nr. 1). Dennoch ist stets eine Prognoseentscheidung erforderlich – wir arbeiten gezielt daran, die Eignungsprognose zugunsten unserer Mandanten zu verbessern.
Was gilt bei Alkohol oder Cannabis?
Grenzwerte allein entscheiden § 315c nicht. Maßgeblich sind Ausfallerscheinungen, konkrete Gefahr und die Kausalität. Bei Mischkonsum sind forensische Fragen komplex – wir bringen die medizinische Perspektive in die Beweisaufnahme ein.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, je nach Beweislage und Personensituation. Optionen bestehen etwa nach § 153 StPO oder durch Beschränkungen. Das klären wir im Ermittlungsverfahren mit konkreten Anträgen.
Soll ich bei der Polizei aussagen?
Als Beschuldigter haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht. Ohne Aktenkenntnis besteht das Risiko belastender Angaben. Bitte nehmen Sie eine Vorladung nicht unbegleitet wahr.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
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