Fälschungen und Plagiate im Strafrecht

Strafbarkeit von Fälschungen: Übersicht der relevanten Vorschriften und Praxis

Einleitung: Schutz des geistigen Eigentums und strafbare Fälschungen

Die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Fälschungen – etwa Markenpiraterie, Design- und Patentverletzungen oder Urheberrechtsverstöße – ist in Deutschland umfassend strafbewehrt. Im Fokus stehen nicht nur die Verfolgung und Ahndung solcher Delikte, sondern auch deren Prävention durch effektive Schutzmechanismen. Im Folgenden wird systematisch dargestellt, welche Handlungen strafbar sind, welche Besonderheiten bei gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehungsformen bestehen, wie die Praxis aussieht und welche strafprozessualen Konsequenzen sich ergeben.

1. Strafbare Handlungen nach dem Markenrecht

1.1 Identitäts- und Verwechslungsschutz

Strafbar ist nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wer im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen benutzt, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies umfasst:

  • Das Anbringen des Zeichens auf Waren, deren Aufmachung oder Verpackung

  • Angebot, Vertrieb, Besitz oder Ein-/Ausfuhr solcher Waren

  • Nutzung des Zeichens in Geschäftspapieren oder Werbung

1.2 Bekanntheitsschutz

§ 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG schützt die Unterscheidungskraft und Wertschätzung bekannter Marken. Strafbar ist das Benutzen identischer oder ähnlicher Zeichen für unähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

1.3 Markenrechtsverletzende Vorbereitungshandlungen

Auch vorbereitende Handlungen wie das Anbringen von Kennzeichen auf Verpackungen, Etiketten, Anhängern oder deren Besitz, Angebot, Ein- oder Ausfuhr sind nach § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG strafbar, wenn sie zum Zwecke einer späteren widerrechtlichen Benutzung erfolgen.

1.4 Voraussetzungen der Strafbarkeit

Voraussetzung ist stets, dass keine markenrechtlichen Schrankenbestimmungen die Benutzung erlauben. Die Löschung einer Marke mit Rückwirkung beseitigt die Strafbarkeit. Wird Klage auf Löschung erhoben, kann das Strafverfahren ausgesetzt werden.

2. Strafbare Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen

2.1 Geschützte geschäftliche Bezeichnungen

Zu den geschützten geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen (Namen, Firmen, Schlagwörter, Abkürzungen, Logos, Werbesprüche, Hausfarben, Domainnamen) und Werktitel (z. B. Buch-, Film-, Musik- oder Softwaretitel). Der Schutz besteht, sobald die Bezeichnung im Geschäftsverkehr kennzeichnend benutzt wird und unterscheidungskräftig ist.

2.2 Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers

Der Inhaber einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung besitzt ein ausschließliches Recht (§ 15 MarkenG), das Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gewährt.

2.3 Strafbare Handlungen

Identitäts- und Verwechslungsschutz:
Unbefugte Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, das Verwechslungen hervorrufen kann, ist strafbar (§ 143 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 15 Abs. 2 MarkenG).

Bekanntheitsschutz:
Auch ohne Verwechslungsgefahr ist die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung strafbar (§ 143 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 15 Abs. 3 MarkenG).

3. Qualifizierungen: Gewerbsmäßigkeit und Bandentätigkeit

3.1 Gewerbsmäßigkeit

Definition:
Gewerbsmäßigkeit (§ 143 Abs. 2 MarkenG u. a.) liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang schaffen will. Auch regelmäßige Verkäufe (z. B. bei Online-Auktionen) reichen aus.

Rechtsfolgen:

  • Erhöhtes Strafmaß (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

  • Offizialdelikt: Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen, nicht nur auf Antrag

3.2 Bande

Handeln als Mitglied einer Bande ist strafschärfend (§ 143 Abs. 2 MarkenG). Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich zur Begehung mehrerer Rechtsverletzungen zusammengeschlossen haben.

4. Strafverfolgung und Strafantrag

4.1 Grunddelikte als Antragsdelikte

Die meisten Delikte sind bedingte Antragsdelikte: Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor (z. B. einschlägige Vorstrafen, erheblicher Schaden, Gefährdung von Verbrauchern).

  • Antragsberechtigt: Inhaber des Rechts, ggf. der ausschließliche Lizenznehmer, Inlandsvertreter

  • Frist: Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB)

4.2 Qualifikationen als Offizialdelikte

Gewerbsmäßige/bandenmäßige Taten sowie die meisten Qualifikationstatbestände werden stets von Amts wegen verfolgt. Privatklage ist bei Qualifikationen ausgeschlossen.

4.3 Praxis der Strafverfolgung

In der Praxis werden Ermittlungsverfahren überwiegend nur auf Antrag geführt. Häufig dienen Strafanträge auch der Informationsgewinnung für spätere Zivilverfahren. Strafanträge werden oft zurückgenommen, sobald der Rechteinhaber zivilrechtlich gegen den Verletzer vorgeht oder eine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Die Behörden konzentrieren sich zunehmend auf gewerbsmäßige Verstöße.

5. Strafbare Handlungen in anderen Schutzrechten

5.1 Patentrecht (§ 142 PatG)

Schützt sowohl Produkt- als auch Verfahrenspatente. Die Nutzung eines noch nicht erteilten Patents ist nicht strafbar. Die mittelbare Patentverletzung ist nicht ausdrücklich erfasst, kann aber durch Anstiftung oder Beihilfe geahndet werden.

5.2 Gebrauchsmusterrecht (§ 25 GebrMG)

Schützt das alleinige Recht zur Nutzung des Gebrauchsmusters. Wie im Patentrecht ist die mittelbare Verletzung nicht direkt strafbar.

5.3 Designrecht (§ 51, 65 DesignG)

Erfasst die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr sowie den Gebrauch eines Designs ohne Zustimmung des Rechtsinhabers. Geschützt ist nur das eingetragene (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster.

5.4 Urheberrecht (§§ 106–108a UrhG)

Erfasst nahezu jede wirtschaftlich relevante unerlaubte Nutzung von Werken, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, aber auch das Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Kunst.

5.5 Sortenschutz (§ 39 SortSchG)

Schützt geschützte Sorten, Pflanzen, Pflanzenteile und Erzeugnisse vor unerlaubtem Erzeugen, Inverkehrbringen oder Einführen/Ausführen.

5.6 Halbleiterschutz (§ 10 HalblSchG)

Erfasst das Nachbilden geschützter Topographien sowie das Anbieten, Inverkehrbringen, Verbreiten oder Einführen entsprechender Halbleitererzeugnisse.

6. Einziehung und Bekanntmachung

6.1 Einziehung

Die Einziehung umfasst alle Tatprodukte, Tatwerkzeuge und Handelswaren (§§ 143 Abs. 5 MarkenG, § 142 Abs. 5 PatG, § 51 Abs. 5 DesignG, § 110 UrhG u. a.). Auch Beziehungsgegenstände können eingezogen werden. Erhält der Verletzte im Zivilverfahren einen Anspruch auf Vernichtung, gehen diese Vorschriften vor.

6.2 Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

Auf Antrag des Verletzten (bzw. Rechtsinhabers) kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. Marktverwirrung, Unsicherheit bei Abnehmern, Entwertung des Schutzrechts).

7. Besonderheiten und Auslegung der Strafnormen

Die strafrechtlichen Verweise auf zivilrechtliche Verbotstatbestände müssen strikt nach dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgelegt werden; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. Insbesondere bei europarechtlich harmonisierten Normen ist stets zu prüfen, ob die unionsrechtlich gebotene Auslegung mit dem nationalen Bestimmtheitserfordernis vereinbar ist.

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