Deal / Verständigung im Strafprozess

Verständigung („Deal“) im Strafverfahren (§ 257c StPO) – Chancen, Grenzen, Strategie

In geeigneten Fällen kann das Gericht eine Verständigung (oft als „Deal“ bezeichnet) vorschlagen: Eine transparente Absprache über das weitere Verfahren und den möglichen Strafrahmen. Typisch ist: Das Gericht stellt – bei Geständnis – eine mildere Strafe in Aussicht; Staatsanwaltschaft und Angeklagter müssen zustimmen. Für Unternehmen und Einzelpersonen – gerade in Wirtschaftsstrafverfahren – kann eine Verständigung Verfahrensrisiken reduzieren und Planungssicherheit schaffen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet und verhandelt strukturiert – diskret, realistisch und bundesweit.

Gesetzliche Grundlagen der Verständigung

  • Nur Rechtsfolgen & Prozessverhalten: Gegenstand dürfen Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils sein können, außerdem verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten (§ 257c Abs. 2 S. 1 StPO).
  • Geständnis als Regel: Bestandteil soll ein Geständnis sein (§ 257c Abs. 2 S. 2 StPO).
  • Nicht verhandelbar: Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung sind tabu (§ 257c Abs. 2 S. 3 StPO).
  • Strafrahmen mit Ober- & Untergrenze: Das Gericht darf Bandbreiten nennen; die Strafe muss tat- und schuldangemessen bleiben (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO).
  • Zustimmung & Dokumentation: Verständigung kommt nur zustande, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter zustimmen (§ 257c Abs. 3 S. 4 StPO) – und sie ist im Urteil offenzulegen (§ 267 Abs. 3 S. 5 StPO).

Ablauf: Vom Vorschlag bis zur Zustimmung

Meist bahnt sich eine Verständigung nach Erörterungen in der Hauptverhandlung an. Das Gericht unterbreitet eine Offerte (inkl. Strafrahmen-Bandbreite) und holt die Stellungnahmen ein. Vor Annahme belehrt das Gericht den Angeklagten über Risiken und die Möglichkeit, dass die Bindung entfallen kann (§ 257c Abs. 5 StPO). Wichtig: Verständigungsbezogene Gespräche sind transparent zu machen und zu protokollieren. Unsere Verteidigung achtet strikt auf die Einhaltung dieser Transparenzpflichten.

Bindungswirkung & Widerruf – was gilt, wenn sich die Lage ändert?

  • Grundsatz: Das Gericht ist an die Verständigung gebunden.
  • Ausnahmen (§ 257c Abs. 4 StPO): Entfällt, wenn rechtlich/tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu auftauchen oder wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten von der Prognose abweicht.
  • Folgen: Weicht das Gericht ab, muss es das unverzüglich mitteilen; ein verständigungsbasiertes Geständnis darf dann nicht verwertet werden. Auf diese Möglichkeit ist der Angeklagte vorher hinzuweisen.

Das Geständnis: Inhalt, Form, Kontrolle

Ein Geständnis ist kein „Blankoscheck“. Es muss konkret und überprüfbar sein; das Gericht bleibt zur Sachaufklärung verpflichtet. In der Praxis bewährt sich eine präzise, widerspruchsfreie Einlassung, die nicht nur Aktenformeln wiederholt, sondern die tatsächliche Rolle des Mandanten belastbar einordnet. Wir bereiten Geständnisse – wenn strategisch sinnvoll – inhaltlich und taktisch vor und sichern sie durch ergänzende Beweismittel ab.

Deal ist nicht gleich Einstellung: Abgrenzung & Alternativen

  • Verständigung (§ 257c StPO): Ergebnis ist ein Urteil mit angekündigtem Strafrahmen.
  • Einstellung gegen Auflagen: In passenden Konstellationen kann eine Einstellung nach § 153a StPO attraktiver sein (kein Schuldspruch).
  • Strafbefehl: Für geeignete Sachverhalte kann der Strafbefehl (ohne Hauptverhandlung) eine Option sein – sorgfältig abzuwägen.

Wann ist eine Verständigung sinnvoll?

  • Komplexe Wirtschaftsstrafverfahren: Hohe Beweislast, lange Verfahrensdauern, Reputationsschutz, Planbarkeit (z. B. Compliance-Folgen).
  • Klare Kernpunkte, streitige Details: Wenn der Tatkern belastbar ist, aber Umfang, Beitrag oder Schuldgrad strittig sind.
  • Prozessökonomie: Begrenzung von Kosten, Dauer und Unsicherheiten – ohne die Aufklärungspflicht auszuhebeln.

Typische Verteidigungsfehler – und wie wir sie vermeiden

  • „Geständnis um jeden Preis“: Wir verhandeln erst nach Akteneinsicht und belastbarer Lageeinschätzung (Akteneinsicht).
  • Unpräzise Einlassungen: Wir strukturieren Tatsachen konsistent (Zeitachse, Rollen, Kommunikationslage, Dokumente, Forensik).
  • Transparenzverstöße: Wir achten auf ordnungsgemäße Mitteilungen/Protokollierung – ein Hebel für Rechtsmittel.
  • Falsche Erwartungshaltung: Wir erklären Bindung, Widerrufsgründe und das Verwertungsverbot im Abweichungsfall.

FAQ – Häufige Fragen zur Verständigung (§ 257c StPO)

Muss ich „schuldig“ sein, um einen Deal zu schließen?

Der Schuldspruch selbst ist nicht verhandelbar. Regelmäßig wird ein Geständnis erwartet, das das Gericht anschließend im Rahmen der Aufklärungspflicht prüft.

Bekomme ich eine feste Strafe zugesichert?

Das Gericht darf eine Bandbreite (Ober-/Untergrenze) nennen. Die Strafe muss tat- und schuldangemessen bleiben. Es gibt keine „Preisgarantie“.

Kann das Gericht den Deal zurückziehen?

Ja, bei neuen/übersehenen bedeutsamen Umständen oder abweichendem Prozessverhalten. Dann gilt: unverzüglicher Hinweis – und das Geständnis ist unverwertbar.

Ist eine Verständigung besser als eine Einstellung nach § 153a StPO?

Kommt auf das Ziel an: § 153a StPO vermeidet einen Schuldspruch, ist aber nicht immer erreichbar. Wir prüfen beide Wege und deren Nebenfolgen (z. B. Eintragungen, Berufsrecht, Reputationswirkung).

Wie bereite ich mich auf eine Verständigung vor?

Schweigen wahren (Auskunftsverweigerungsrecht), Aktenlage prüfen, Optionen bewerten, erst dann verhandeln. Wir übernehmen die Taktik – von der ersten Erörterung bis zur Protokollkontrolle.

Jetzt beraten lassen – diskret und praxisnah

Sie erwägen eine Verständigung oder möchten eine Offerte des Gerichts rechtssicher einschätzen? Wir entwickeln eine passgenaue Verhandlungsstrategie, bewerten Alternativen (Einstellung, Strafbefehl) und sichern Transparenz & Dokumentation – in Frankfurt und bundesweit.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

 

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