Strafverteidigung in Frankfurt – Bestechlichkeit/Bestechung (§§ 299, 299a, 332 StGB) & bundesweite Vertretung
Ermittlungen wegen Bestechlichkeit oder Bestechung treffen häufig Angestellte, Geschäftsführungsmitglieder oder Angehörige von Heilberufen – oft ausgelöst durch interne Hinweise, geschäftliche Auseinandersetzungen oder Auswertungen von Kommunikationsdaten. Der Vorwurf kann den gesamten beruflichen Werdegang belasten. Unsere Kanzlei für Strafverteidigung in Frankfurt übernimmt Ihre Verteidigung diskret, strukturiert und entschlossen – bundesweit.
Problem: Worum geht es bei §§ 299, 299a, 332 StGB?
Die Normen erfassen die unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) sowie die Bestechlichkeit von Amtsträgern (§ 332 StGB). Es geht nicht um bloß „freundliche Gesten“, sondern um Vorteile als Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder unlautere Bevorzugung. Strafrahmen reichen – je nach Konstellation – von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Bereits das Ermittlungsverfahren kann zu Durchsuchung, Beschlagnahmen und erheblichen Reputationsrisiken führen.
Gesetzliche Grundzüge – knapp erklärt
- § 299 StGB (geschäftlicher Verkehr): Bevorzugung im Wettbewerb oder Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen gegen Vorteil (Nehmen) bzw. Angebot/Gewährung (Geben).
- § 299a StGB (Gesundheitswesen): Vorteile im Zusammenhang mit Verordnungen, Bezug von Medizinprodukten oder Zuführung von Patienten; adressiert Angehörige staatlich reglementierter Heilberufe.
- § 332 StGB (Amtsträger): Vorteile als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen; deutlich verschärfter Strafrahmen.
Lösung: Konzentrierte Strafverteidigung – früh, präzise, wirksam
Wir sichern umgehend die Akteneinsicht, ordnen den Vorwurf rechtlich ein und entwickeln eine tragfähige Strategie: zielgerichtete Stellungnahme, Schweigen, Beweisanträge – stets mit Blick auf eine zügige Erledigung, etwa Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder – wo sachgerecht – Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO). Verfahren mit Öffentlichkeitswirkung führen wir – falls nötig – konzentriert zur Hauptverhandlung.
Was ist „Vorteil“, „Unlauterkeit“ und „Pflichtverletzung“?
Vorteil ist jede Zuwendung, auf die kein fälliger Anspruch besteht – Geld, Sachleistungen, Rabatte, Einladungen, aber auch immaterielle Begünstigungen. Unlauter ist eine Bevorzugung, die den fairen Wettbewerb unterläuft, etwa durch verdeckte Kick-backs oder Scheinberatungen. Eine Plichtverletzung liegt vor, wenn der Angestellte oder Beauftragte ohne Einwilligung des Unternehmens handelt und dadurch dessen Interessen verletzt. Im Gesundheitswesen § 299a genügen Konstellationen rund um Verordnungen, Bezug von Produkten oder Zuführungen.
Rollen: „Nehmen“ und „Geben“
- Nehmen: Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils (z. B. Einkaufsleiter, Praxisinhaber).
- Geben: Anbieten, Versprechen oder Gewähren (z. B. Vertrieb, Hersteller, Dienstleister).
Wichtig: Beide Seiten können strafbar sein. Es kommt auf den Bezug zur Bevorzugung bzw. Pflichtverletzung an – und auf die Nachweisbarkeit dieses Zusammenhangs.
Verteidigungsansätze – wo wir ansetzen
- Keine Gegenleistung: Zuwendung ohne Bezug zu einer Bevorzugung/Diensthandlung (fehlende Konnexität).
- Einwilligung des Unternehmens: Bei § 299 Abs. 1 Nr. 2/Abs. 2 Nr. 2 kann eine wirksame Einwilligung Pflichtverletzung ausschließen.
- Fehlende Unlauterkeit: Marktübliche Konditionen/Bonussysteme ohne Wettbewerbsverzerrung.
- Berufsrechtlich legitim im Gesundheitsbereich, keine Bevorzugung i. S. d. § 299a.
- Beweisfragen: Lückenhafte Kommunikationsketten, unklare Zahlungsflüsse, alternative Erklärungen.
Verfahrensrealität – was Betroffene erwartet
Schon das Ermittlungsverfahren kann zu frühen Maßnahmen führen: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, Auswertung von E-Mails, Mobiltelefonen und Buchhaltungsdaten, Vernehmungen. Ab diesem Zeitpunkt gilt: Schweigen und Verteidigung beauftragen – erst nach Akteneinsicht lässt sich fundiert handeln. In geeigneten Fällen verhindert eine strukturierte Verteidigungsstrategie die öffentliche Hauptverhandlung oder begrenzt deren Umfang.
Rechtsfolgen – Strafen, Vermögensfragen, Nebenfolgen
Der Strafrahmen reicht je nach Norm bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Möglich sind Strafbefehl, Bewährung, Auflagen, aber auch Vermögensabschöpfung (Einziehung). Entscheidend sind Tatbild, Schadenswiedergutmachung, Vorstrafen, Kooperationsgrad. Wir behalten Nebenfolgen im Blick und arbeiten auf Lösungen hin, die das Gesamtbild verbessern.
Abgrenzung zu verwandten Themen
Der Vorwurf wird oft mit Korruption gleichgesetzt; juristisch sind die Tatbestände differenziert. Amtsträgern wird häufig ergänzend Amtsdelikt-Recht vorgeworfen. Im Unternehmensumfeld sind Verfahren zumeist dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen; bei Organstellungen kann auch Unternehmensstrafrecht berührt sein. Für Verteidigungsentscheidungen zählt die konkrete Beweislage im Einzelfall – nicht Etiketten.
Vorgehen: Schritt für Schritt
1) Ruhe bewahren – Schweigerecht nutzen
Keine Erklärungen ohne Aktenkenntnis abgeben. Bei Kontakt mit Ermittlungsbehörden sofort anwaltliche Vertretung einschalten.
2) Akteneinsicht & Bewertung
Wir prüfen Tatnachweis, Kommunikationsketten und Mittelzuflüsse, ordnen interne Richtlinien rechtlich ein und erarbeiten eine fundierte Linie.
3) Strategische Weichenstellung
Je nach Lage vertreten wir wirkungsvoll gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht – von der knappen Einstellungseingabe bis zur prozessualen Offensive in der Hauptverhandlung. Bei Verurteilung prüfen wir Berufung oder Revision sowie Fristen bis zur Rechtskraft.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
Frühzeitige Verteidigung vergrößert die Handlungsoptionen. Vertrauliches Erstgespräch: Telefon 069 710 33 330 oder E-Mail kanzlei@dr-buchert.de. Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht.
FAQ – Häufige Fragen zu Bestechlichkeit/Bestechung
Welche Strafe droht bei § 299 StGB?
Je nach Fall bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Maßgeblich sind Unlauterkeit, Pflichtverletzung, Höhe und Art des Vorteils.
Wer ist nach § 299a StGB betroffen?
Angehörige staatlich reglementierter Heilberufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) im Zusammenhang mit Verordnung, Bezug bestimmter Produkte oder Zuführung von Patienten.
Worin unterscheidet sich § 332 StGB?
Es betrifft Amtsträger (z. B. Beamte, Richter). Der Strafrahmen ist signifikant höher; schon der Anschein pflichtwidriger Gegenleistungen ist sensibel.
Ist jeder Vorteil strafbar?
Nein. Entscheidend ist der Gegenleistungsbezug zu einer Bevorzugung oder Pflichtverletzung. Fehlt diese Konnexität, fehlt regelmäßig die Strafbarkeit.
Ich habe eine Vorladung erhalten – was tun?
Schweigen, Verteidigung beauftragen, Akteneinsicht abwarten. Ohne Aktenkenntnis sollten keine Erklärungen abgegeben werden.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, je nach Beweislage sind eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) möglich.
Gibt es eine schnelle Übersicht zum Verfahren?
Ja: Das Schema zum Ablauf des Strafverfahrens zeigt die wichtigsten Schritte vom Anfangsverdacht bis zum Urteil.
Wo finde ich Grundbegriffe?
Erläuterungen u. a. zu Bestechlichkeit, Korruption, Freiheitsstrafe und Geldstrafe finden Sie im Rechtslexikon.