Berufung

Berufung im Strafrecht – zweite Instanz gegen Urteile des Amtsgerichts

Die Berufung ist ein zentrales Rechtsmittel im deutschen Strafprozessrecht.
Sie erlaubt es, Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts – also des Amtsgerichts – nach § 312 StPO anzufechten.

Gegen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts ist die Berufung hingegen nicht zulässig.
Die Besonderheit der Berufung liegt darin, dass nicht nur Rechtsfehler überprüft werden, sondern auch eine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Damit handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz, in der nach § 323 Abs. 3 StPO auch neue Beweismittel zulässig sind.

Zulässigkeit und Fristen der Berufung

Für die Zulässigkeit gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsmittel. Besonders wichtig ist die
Frist: Die Berufung muss gemäß § 314 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden – beim Gericht, das das Urteil erlassen hat (sog. iudex a quo).

Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 317 StPO), aber möglich und in vielen Fällen sinnvoll.
Erfolgt die Einlegung zu spät, wird die Berufung gemäß § 319 StPO als unzulässig verworfen.
Andernfalls leitet das erstinstanzliche Gericht die Akten über die
Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht weiter.

Ablauf des Berufungsverfahrens

Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit und kann die Berufung gemäß § 322 StPO per Beschluss ohne Hauptverhandlung verwerfen.

Andernfalls wird eine neue Hauptverhandlung durchgeführt (§ 323 StPO).

  • Ist die Berufung zulässig und begründet, hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und entscheidet in der Sache selbst (§ 328 Abs. 1 StPO).
  • Ist sie unbegründet, wird sie verworfen.
  • War das Amtsgericht unzuständig, hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht.

Folgen der Nichterscheinens des Angeklagten

Hat der Angeklagte Berufung eingelegt und erscheint nicht zur neuen Hauptverhandlung,
wird die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO ohne Sachentscheidung verworfen.

Legt jedoch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, kann die Verhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO auch ohne den Angeklagten stattfinden.


FAQ zur Berufung im Strafrecht

Wann ist eine Berufung möglich?

Eine Berufung ist nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts am Amtsgericht zulässig.

Welche Frist gilt für die Berufung?

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 StPO).

Muss die Berufung begründet werden?

Nein, eine Begründung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert (§ 317 StPO).

Was passiert im Berufungsverfahren?

Es findet eine neue Hauptverhandlung statt,
bei der auch neue Beweismittel eingeführt werden können (§ 323 Abs. 3 StPO).

Was passiert, wenn der Angeklagte nicht erscheint?

Wird die Berufung vom Angeklagten eingelegt und bleibt er der Hauptverhandlung fern, gilt sie als verworfen (§ 329 Abs. 1 StPO).

Kann auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen?

Ja, und in diesem Fall wird die Verhandlung auch ohne den Angeklagten durchgeführt (§ 329 Abs. 2 StPO).

 

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob

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