Absehen von Strafe

Absehen von Strafe im deutschen Sanktionensystem

Das Absehen von Strafe stellt die schwächste Sanktionsform dar, die das deutsche Sanktionensystem kennt.

Definition des Absehens von Strafe

Bei einem Absehen von Strafe wird vollständig auf eine Strafe verzichtet, und der Betroffene erhält weder eine Strafe noch eine Verwarnung. Lediglich ein Schuldspruch erfolgt, in dem festgestellt wird, dass der Betroffene die einschlägigen Strafrechtsnormen verletzt hat.

Rechtsgrundlagen für das Absehen von Strafe

Im Strafgesetzbuch (StGB) existieren mehrere Regelungen, die ein Absehen von Strafe als Alternative zu einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 oder 2 StGB vorsehen. Dies bedeutet, dass dem Gericht ein Ermessen eingeräumt wird, ob es die Strafe mildern oder ganz von einer Strafe absehen möchte. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 60 StGB vor, besteht kein Ermessen; vielmehr ist das Absehen von Strafe die zwingende und alleinige Reaktionsform.

Voraussetzungen gemäß § 60 StGB

§ 60 StGB setzt voraus, dass die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich unangemessen wäre. Ein typisches Beispiel wäre ein Fall, in dem der Täter bei der Tat selbst schwer verletzt wird oder durch die Tat eine ihm sehr nahestehende Person verliert.

Einschränkungen des Absehens von Strafe

Zwar ist § 60 StGB grundsätzlich bei allen Delikten anwendbar, allerdings scheidet ein Absehen von Strafe gemäß § 60 S. 2 StGB aus, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

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