Üble Nachrede (§ 186 StGB) in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Üble Nachrede nach § 186 StGB schützt die persönliche Ehre vor der Behauptung oder Verbreitung ehrverletzender Tatsachen. Anders als die Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst § 186 StGB nicht das Werturteil, sondern die (angeblich) überprüfbare Tatsachenbehauptung – und zwar gegenüber Dritten. Wird die Tat öffentlich oder durch Schriften/Telemedien begangen, steigt der Strafrahmen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Betroffene in Frankfurt am Main und bundesweit – diskret, erfahren und mit klarer Strategie von der ersten Akteneinsicht bis zur Revision.
Der Beitrag ordnet Tatbestand, Abgrenzungen und typische Konstellationen ein, zeigt Verteidigungsansätze und erklärt das richtige Vorgehen – inklusive Hinweise zu Anzeige, Vorladung und Rechtsbehelfen. Aktuelle Entwicklungen finden Sie unter Aktuelles und im Rechtslexikon.
Problem: Was ist üble Nachrede – und wo liegt die Grenze?
Strafbar macht sich, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen – sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Strafrahmen reicht bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren.
- Tatsachen sind nachprüfbare Ereignisse/Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit (beweisoffen).
- Werturteile sind subjektive Einschätzungen – sie fallen regelmäßig unter § 185 StGB (Beleidigung), nicht unter § 186 StGB.
- Drittbezug: Die Äußerung muss gegenüber Dritten erfolgen; nur gegenüber dem Betroffenen selbst liegt eher Beleidigung vor.
Praxisrelevant sind Grenzfälle: Vermischungen von Tatsachen und Wertungen, Kontextverschiebungen (z. B. reißerische Überschriften) oder indirekte Zuschreibungen („man sagt…“). Entscheidend ist stets der Gesamteindruck aus Wortlaut, Medium, Reichweite und Empfängerkreis.
Lösung: Verteidigungsansätze bei § 186 StGB
Die beste Verteidigung setzt früh an – bevor irreparable Reputationsschäden entstehen. Unsere Kernhebel im Ermittlungs- und Hauptverfahren:
- Beweislast & Wahrheitsbeweis: Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tatsache erweislich wahr ist. Wir prüfen belastbar: Quellen, Dokumente, Zeugen, Publikationen – und ob wirklich eine Tatsache behauptet wurde oder nur ein Werturteil vorliegt.
- Einordnung als Meinung: Grenzfälle werden durch Kontextanalyse (Sprache, Format, Satire, Kommentar) zu Gunsten der Meinungsfreiheit umgedeutet – ein wichtiges Abgrenzungsargument zur Beleidigung.
- Drittbezug & Öffentlichkeit: Wurde tatsächlich gegenüber Dritten kommuniziert? Welche Reichweite lag vor? Hier greifen wir die Qualifikation „öffentlich“ an – relevant für den erhöhten Strafrahmen.
- Prozessuale Kontrolle: Sorgfältige Akteneinsicht, Trennung zwischen Verdacht und Beweis, gezielte Anträge in Hauptverhandlung und Rechtsmittel.
Vorgehen: Was tun bei Anzeige, Vorladung & medialem Druck?
§ 186 StGB ist ein Antragsdelikt nach § 194 StGB. Ohne fristgerechten Strafantrag droht die Verfolgung zu scheitern – dieser Punkt ist oft angreifbar. Gleichzeitig werden Betroffene häufig öffentlich konfrontiert (soziale Medien, Presse). Unser Fahrplan:
- Ruhe & Rechte: Bei Vorladung oder Anzeige: Schweigen, keine spontane Einlassung; erst Lage klären, dann reagieren (Auskunftsverweigerungsrecht).
- Aktenlage sichern: Akteneinsicht beantragen; Wortlaut, Kontext, Reichweite und Belegstellen prüfen.
- Kommunikation steuern: Abgestimmte Stellungnahmen; keine Eskalation; Schutz vor Selbstbelastung und zivilrechtlichen Folgeansprüchen.
- Prozessstrategie: Frühe Weichenstellung auf § 170 II StPO, ggf. spätere Optionen über § 153 StPO/§ 153a StPO.
Abgrenzung: Üble Nachrede vs. Beleidigung – kurz & präzise
Üble Nachrede (§ 186 StGB): behauptete/verbreitete Tatsache gegenüber Dritten; nicht erweislich wahr; Steigerung bei öffentlicher Begehung.
Beleidigung (§ 185 StGB): Werturteil (Schmähung, herabsetzende Kritik), regelmäßig ohne Wahrheitsbeweis; richtet sich teils unmittelbar an die betroffene Person. Beide Delikte können – je nach Aussage – nebeneinander diskutiert werden.
Typische Konstellationen aus der Praxis
- Social Media: Posts/Stories mit vermeintlichen „Fakten“ über berufliche/persönliche Verfehlungen – oft Mischungen aus Tatsachen und Meinung.
- Arbeitsumfeld: Rundmails/Chats mit Vorwürfen (z. B. „Diebstahl“, „Betrug“) – hier drohen straf- und arbeitsrechtliche Folgen.
- Presse & Blog: Zuspitzende Berichterstattung, in der aus Mutmaßungen „Tatsachen“ werden – Kontextkontrolle ist zentral.
In all diesen Fällen arbeiten wir den objektiven Aussagegehalt heraus, trennen Tatsachen von Wertungen, prüfen Wahrheit, Drittbezug und Öffentlichkeit – und verteidigen konsequent gegen Überdehnung des Strafrechts.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter
- Verteidigungsfokus: Keine Compliance-Beratung – wir verteidigen Beschuldigte im Strafverfahren.
- Schnelle Weichenstellung: Akteneinsicht, Beweisanalyse, abgestimmte Einlassungsstrategie.
- Prozessstärke: Souveräne Vertretung in Hauptverhandlung, Berufung und Revision.
- Ganzheitlich: Blick auf zivilrechtliche Risiken (Unterlassung/Schadensersatz) und Nebenfolgen (Strafen, Bewährung, Einziehung).
FAQ – Häufige Fragen zur üblen Nachrede
Reicht ein „man sagt…“ für eine Strafbarkeit?
Ja, wenn dadurch Tatsachen gegenüber Dritten verbreitet werden und diese nicht erweislich wahr sind. Der Verpackungstrick („nur weitergegeben“) schützt nicht.
Was ist, wenn die Aussage stimmt?
Ist die Tatsache erweislich wahr, entfällt § 186 StGB. Achtung: Die Beweisbarkeit muss belastbar sein; reine Vermutungen genügen nicht.
Unterschied zur Beleidigung?
§ 186 betrifft Tatsachen, § 185 Wertungen. Mischformen sind möglich – wir grenzen präzise ab und nutzen das zugunsten der Verteidigung.
Wie reagiere ich auf eine Vorladung?
Schweigen, Akteneinsicht durch uns, dann gezielte Strategie. Unüberlegte Aussagen verschlechtern die Position.
Braucht es einen Strafantrag?
Ja, § 186 StGB wird nach § 194 StGB regelmäßig nur auf Strafantrag verfolgt. Wir prüfen Fristen/Form und greifen hier früh an.
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- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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